Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Verordnung werden das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) und die Agentur zur Unterstützung des GEREK (im Folgenden „GEREK-Büro“) eingerichtet.
(2) GEREK und das GEREK-Büro ersetzen das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und das Büro, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtet wurden, als Nachfolger.
(1) Das GEREK wird im Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 tätig.
(2) Das GEREK verfolgt die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Ziele. Das GEREK verfolgt insbesondere das Ziel, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.
(3) Das GEREK übt seine Aufgaben unabhängig, unparteiisch, transparent und zeitnah aus.
(4) Das GEREK greift auf das bei den nationalen Regulierungsbehörden (im Folgenden „NRB“) verfügbare Fachwissen zurück.
(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss jeder Mitgliedstaatsicherstellen, dass sich seine NRB uneingeschränkt an der Arbeit der organisatorischen Gremien des GEREK beteiligen können.
(6) In Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine NRB im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständig ist, stimmen sich die betreffenden NRB erforderlichenfalls untereinander ab.
(1) Das GEREK hat folgende Regulierungsaufgaben:
a) Unterstützung und Beratung der NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission bei allen technischen Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen und die elektronische Kommunikation betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen;
b) Unterstützung und Beratung der Kommission auf Antrag im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie (EU) 2018/1972;
Das GEREK-Büro hat folgende Aufgaben:
a) fachliche und administrative Unterstützung des GEREK, insbesondere bei der Erfüllung seiner Regulierungsaufgaben nach Artikel 4;
b) Sammlung von Informationen von NRB und Austausch und Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Regulierungsaufgaben des GEREK nach Artikel 4;
c) regelmäßige Erstellung von Entwürfen von Berichten zu bestimmten Aspekten der Entwicklung des europäischen elektronischen Kommunikationsmarkts auf der Grundlage der Informationen nach Buchstabe b, wie Berichte über das Roaming und die Aufstellung von Richtwerten, die an das GEREK übermittelt werden;
d) Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren unter den NRB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k;
e) Unterstützung des GEREK bei der Einrichtung und Pflege von Registern und Datenbanken gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l;
f) Unterstützung des GEREK bei der Errichtung und Verwaltung eines Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 41;
g) Unterstützung des GEREK bei der Durchführung öffentlicher Anhörungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;
h) Unterstützung bei der Vorbereitung der Arbeit und sonstige administrative sowie inhaltsbezogene Unterstützung zur Sicherstellung einer reibungslosen Tätigkeit des Regulierungsrats;
Das GEREK besteht aus
a) einem Regulierungsrat;
b) Arbeitsgruppen.
(1) Der Regulierungsrat setzt sich aus je einem Mitglied pro Mitgliedstaat zusammen. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Jedes Mitglied wird von der NRB benannt, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zuständig ist. Für die Benennung als Mitglied kommen der Vorsitzende der NRB oder ein Mitglied des NRB-Kollegiums bzw. deren Vertreter in Frage.
(2) Jedes Mitglied des Regulierungsrats hat einen Stellvertreter, der von der NRB benannt wird. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. Für die Benennung dieser Person kommen der Vorsitzende der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB in Frage.
(3) Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der elektronischen Kommunikation unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen benannt. Um die Kontinuität der Arbeit des Regulierungsrats zu gewährleisten, bemühen sich alle NRB, die Benennungen vornehmen, um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Mitglieder, und nach Möglichkeit auch von deren Stellvertretern, und streben ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen an.
(4) Die Kommission nimmt ohne Stimmrecht an allen Beratungen des Regulierungsrats teil und wird auf angemessen hoher Ebene vertreten.
Das GEREK-Büro besteht aus:
a) einem Verwaltungsrat;
b) einem Direktor.
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den als Mitglieder des Regulierungsrats benannten Personen und einem hochrangigen Vertreter der Kommission zusammen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist stimmberechtigt.
Jede benennende NRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann eine Person, die kein Mitglied des Regulierungsrats ist, als Mitglied des Verwaltungsrats benennen. Diese Person ist entweder der Vorsitzende der NRB oder ein Mitglied des NRB-Kollegiums, oder deren jeweilige Vertreter.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt.
Die Stellvertreter der Mitglieder sind die als Stellvertreter der Mitglieder des Regulierungsrats benannten Personen. Auch der Vertreter der Kommission hat einen Stellvertreter.
Jede benennende NRB gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann eine Person, die kein Stellvertreter eines Mitglieds des Regulierungsrats ist, als Stellvertreter eines Mitglieds des Verwaltungsrats benennen. Bei dieser Person handelt es sich um den Vorsitzenden der NRB, ein Mitglied des NRB-Kollegiums, deren jeweilige Vertreter oder ein Mitglied des Personals der NRB.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Vertreter fordern keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(4) Eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter wird zusammen mit den jeweiligen Interessenerklärungen veröffentlicht.
(1) Der Regulierungsrat nimmt den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms bis zum 31. Januar des Jahres an, das demjenigen vorausgeht, auf das sich das jährliche Arbeitsprogramm bezieht. Nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den von ihnen als vorrangig betrachteten Aspekten und nach Anhörung weiterer interessierter Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 5 nimmt der Regulierungsrat bis zum 31. Dezember jenes Jahres das endgültige jährliche Arbeitsprogramm an.
(2) Der Regulierungsrat übermittelt das jährliche Arbeitsprogramm dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, sobald es angenommen ist.
(1) Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an.
(2) Der Regulierungsrat übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht bis spätestens 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Entwurf des Programmplanungsdokuments mit der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung (im Folgenden „einziges Programmplanungsdokument“) im Einklang mit Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013, unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien.
Der Verwaltungsrat nimmt bis zum 31. Januar jedes Jahres den Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments an und leitet ihn zur Stellungnahme an die Kommission weiter. Der Entwurf des einzigen Programmplanungsdokuments wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission nimmt der Verwaltungsrat anschließend das einzige Programmplanungsdokument an. Der Verwaltungsrat übermittelt das einzige Programmplanungsdokument sowie jede aktualisierte Fassung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das einzige Programmplanungsdokument wird nach der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.
(2) Das jährliche Programmplanungsdokument umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Ferner enthält es eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen sowie eine Aufstellung der den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen finanziellen und personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements gemäß Artikel 31. Das jährliche Programmplanungsdokument steht mit dem Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK, mit dem endgültigen jährlichen Arbeitsprogramm nach Artikel 21 und mit dem mehrjährigen Programmplanungsdokument des GEREK-Büros nach Absatz 4 im Einklang. Im jährlichen Programmplanungsdokument wird klar angegeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.
(3) Der Verwaltungsrat ändert erforderlichenfalls das jährliche Programmplanungsdokument nach Annahme des in Artikel 21 genannten endgültigen jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK und jedes Mal, wenn dem GEREK oder dem GEREK-Büro eine neue Aufgabe zugewiesen wird.
Wesentliche Änderungen des jährlichen Programmplanungsdokuments werden nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche jährliche Programmplanungsdokument angenommen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am jährlichen Programmplanungsdokument dem Direktor übertragen.
Für das Personal des GEREK-Büros gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(1) Entsprechend dem Grundsatz des maßnahmenbezogenen Personalmanagements wird das GEREK-Büro mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Personal ausgestattet.
(2) Die Anzahl der Bediensteten und die entsprechenden finanziellen Ressourcen werden gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 und Artikel 24 Absatz 1 vorgeschlagen, unter Berücksichtigung des Artikels 5 Buchstabe a und aller sonstigen Aufgaben, die dem GEREK-Büro durch diese Verordnung oder durch andere Unionsrechtsakte zugewiesen werden, sowie der Notwendigkeit, die für alle dezentralen Agenturen der Union geltenden Vorschriften einzuhalten.
(1) Der Direktor wird als Zeitbediensteter des GEREK-Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.
(2) Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren aufgrund seiner Leistung, seiner Management-, Verwaltungs- und Haushaltsführungskompetenzen sowie seiner für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste relevanten Fähigkeiten und Erfahrungen ernannt.
Die Liste der Bewerber darf nicht vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden allein vorgeschlagen werden. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Modalitäten für ein Verfahren zur Erstellung einer Auswahlliste der in die engere Wahl kommenden Bewerber und für ein Abstimmungsverfahren im Einzelnen geregelt.
(3) Für den Abschluss des Vertrags mit dem Direktor wird das GEREK-Büro durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das GEREK-Büro und sein Personal Anwendung.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union können das GEREK und das GEREK-Büro mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten, sofern dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Zu diesem Zweck können das GEREK und das GEREK-Büro nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission Arbeitsvereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen schaffen keine rechtlichen Verpflichtungen.
(2) Der Regulierungsrat, die Arbeitsgruppen und der Verwaltungsrat stehen der Beteiligung von primär für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern offen, wenn diese Drittländer entsprechende Übereinkünfte mit der Union getroffen haben.
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Arbeitsvereinbarungen geschlossen, die insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der Regulierungsbehörden der betreffenden Drittländer an der Arbeit des GEREK und des GEREK-Büros betreffen, wozu auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des GEREK und über Finanzbeiträge und Personal für das GEREK-Büro gehören, wobei diese Behörden nicht stimmberechtigt sind. In Personalfragen müssen derartige Vereinbarungen in jedem Fall mit dem Beamtenstatut vereinbar sein.
(3) In Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 21 verabschiedet der Regulierungsrat die Strategie des GEREK für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und zu internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die das GEREK zuständig ist. Die Kommission, das GEREK und das GEREK-Büro schließen eine entsprechende Arbeitsvereinbarung, um zu gewährleisten, dass das GEREK und das GEREK-Büro im Rahmen ihres Mandats und des vorhandenen institutionellen Rahmens handeln.
(1) Die Regelungen über die Unterbringung des GEREK-Büros im Sitzmitgliedstaat und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat für den Direktor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des GEREK-Büros und die Familienangehörigen dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem GEREK-Büro und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am 21. Dezember 2020 geschlossen wird.
(2) Der Sitzmitgliedstaat gewährleistet die erforderlichen Voraussetzungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren des GEREK-Büros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
(1) Bis zum 21. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre führt die Kommission im Einklang mit den Leitlinien der Kommission eine Bewertung durch, um die Leistung des GEREK und des GEREK-Büros in Bezug auf ihre Ziele, ihr Mandat, ihre Aufgaben und ihren Standort zu beurteilen. Gegenstand der Bewertung sind insbesondere das etwaige Erfordernis, die Struktur oder das Mandat des GEREK und des GEREK-Büros zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung.
(2) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Ziele, Mandat und Aufgaben des GEREK oder des GEREK-Büros sein Fortbestehen nicht länger rechtfertigen, kann sie eine entsprechende Änderung oder Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung vor und veröffentlicht diese.
(1) Das GEREK-Büro ist in Bezug auf das Eigentum und alle Übereinkünfte, rechtlichen Verpflichtungen, Beschäftigungsverträge, finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger des durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 errichteten Büros.
| Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 Absatz 1 | Artikel 1 |
| Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 3 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 1 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b |
| Artikel 2 | Artikel 4 |
| Artikel 3 | Artikel 4 |
| Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 6 |
| Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 11 Absätze 4 und 5 und Artikel 36 |
| Artikel 4 Absatz 4 | Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 4 Absatz 5 | Artikel 10 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 6 | Artikel 11 |
| Artikel 4 Absatz 7 | Artikel 13 |
| Artikel 4 Absatz 8 | Artikel 7 Absatz 4 |
| Artikel 4 Absatz 9 | Artikel 12 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 4 Absatz 10 | Artikel 12 Absatz 3 |
| Artikel 4 Absatz 11 | Artikel 5 |
| Artikel 5 | Artikel 4 |
| Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 5 |
| Artikel 6 Absatz 3 |
(1) Das GEREK-Büro ist eine Einrichtung der Union. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Das GEREK-Büro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Es besitzt insbesondere die Fähigkeit, das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen zu erwerben und zu veräußern, und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Das GEREK-Büro wird von seinem Direktor vertreten.
(4) Das GEREK-Büro verfügt über die alleinige Verantwortung für die ihm zugewiesenen Aufgaben und die ihm übertragenen Befugnisse.
(5) Das GEREK-Büro hat seinen Sitz in Riga.
c) Abgabe von Stellungnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere
d) Erstellung von Leitlinien zur Umsetzung des Rechtsrahmens der Union zur elektronischen Kommunikation, insbesondere gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 in Bezug auf
e) Erstellung weiterer Leitlinien zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation und einheitlicher regulatorischer Entscheidungen der NRB von Amts wegen oder auf Antrag einer NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission, und zwar insbesondere zu Regulierungsfragen, die eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen oder einen grenzüberschreitenden Bezug haben;
f) gegebenenfalls Beteiligung an dem Peer-Review-Forum über Entwürfe von Maßnahmen betreffend die Auswahlverfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
g) Mitwirkung in Fragen, die seine Zuständigkeit hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betreffen;
h) Durchführung von Analysen der potenziellen länderübergreifenden Märkte gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der länderübergreifenden Endnutzernachfrage gemäß Artikel 66 jener Richtlinie;
i) Beobachtung und Sammlung von Informationen und gegebenenfalls öffentliche Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 531/2012 gemäß den Artikeln 16 und 19 jener Verordnung;
j) Berichterstattung über technische Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, insbesondere
k) Abfassung von Empfehlungen und gemeinsamen Standpunkten sowie Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren für die NRB, um die bessere und kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu fördern;
l) Einrichtung und Pflege einer Datenbank für
m) Beurteilung des Bedarfs an regulatorischen Innovationen und Koordinierung der Maßnahmen zwischen den NRB, um die Entwicklung neuer innovativer elektronischer Kommunikation zu ermöglichen;
n) Förderung der Modernisierung, Koordinierung und Standardisierung der Datenerfassung durch die NRB; solche Daten werden in einem offenen, wiederverwendbaren und maschinenlesbaren Format auf der Website des GEREK und dem europäischen Datenportal veröffentlicht, unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums, der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und des erforderlichen Grads der Vertraulichkeit;
o) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm durch Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie (EU) 2018/1972 zugewiesen werden.
(2) Das GEREK veröffentlicht seine Regulierungsaufgaben und aktualisiert diese Informationen, wenn ihm neue Aufgaben zugewiesen werden.
(3) Das GEREK veröffentlicht alle seine abschließenden Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkte, bewährten Verfahren und alle in Auftrag gegebenen Untersuchungen sowie die relevanten Entwürfe von Dokumenten für den Zweck der in Absatz 5 genannten öffentlichen Anhörungen.
(4) Unbeschadet der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts tragen die NRB und die Kommission allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.
Weicht eine NRB von den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Leitlinien ab, so begründet sie diese Abweichung.
(5) Das GEREK konsultiert bei Bedarf die interessierten Parteien und gibt ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Komplexität der Angelegenheit abhängt, Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, mindestens 30 Tage. Unbeschadet des Artikels 38 veröffentlicht das GEREK die Ergebnisse dieser öffentlichen Anhörungen. Derartige Anhörungen finden möglichst früh im Entscheidungsprozess statt.
(6) Das GEREK kann gegebenenfalls die jeweiligen nationalen Behörden wie etwa diejenigen, die für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständig sind, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.
(7) Das GEREK kann gegebenenfalls gemäß Artikel 35 Absatz 1 mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
i) Hilfe bei der Einrichtung von Arbeitsgruppen auf Antrag des Regulierungsrats, Beitrag zu den Regulierungstätigkeiten und administrative Unterstützung dieser Gruppen zur Sicherstellung ihres reibungslosen Funktionierens;
j) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm durch diese Verordnung oder andere Rechtsakte der Union zugewiesen werden.
(1) Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen NRB handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und objektiv im Interesse der Union und lässt sich dabei nicht von bestimmten nationalen oder persönlichen Interessen leiten.
(2) Unbeschadet der in Artikel 3 Absatz 6 genannten Koordinierung fordern die Mitglieder des Regulierungsrats und deren Vertreter keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nehmen auch keine Weisungen von diesen entgegen.
Der Regulierungsrat hat folgende Aufgaben:
a) Erfüllung der Regulierungsaufgaben des GEREK gemäß Artikel 4, nämlich die Annahme der in diesem Artikel genannten Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen und gemeinsamen Standpunkte sowie die Verbreitung bewährter Verfahren, wobei er sich auf die vorbereitende Arbeit der Arbeitsgruppen stützt;
b) Treffen von Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf die Organisation der Arbeit des GEREK;
c) Annahme des in Artikel 21 genannten jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK;
d) Annahme des in Artikel 22 genannten Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK;
e) Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 42, auch in Bezug auf die Mitglieder der Arbeitsgruppen;
f) Annahme von ausführlichen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den im Besitz des GEREK befindlichen Dokumenten gemäß Artikel 36;
g) Annahme der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne und deren regelmäßige Aktualisierung auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse;
h) Annahme seiner Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder und deren Veröffentlichung;
i) Genehmigung des Abschlusses von Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union und mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen, zusammen mit dem Direktor und gemäß Artikel 35;
j) Einsetzung von Arbeitsgruppen und Ernennung der Vorsitzenden der Arbeitsgruppen;
k) Beratung des Direktors des GEREK-Büros hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben des GEREK-Büros.
(1) Der Regulierungsrat ernennt mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Einer der stellvertretenden Vorsitzenden tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt ein Jahr und kann einmal verlängert werden. Damit die Kontinuität der Arbeit des GEREK gewahrt ist, übernimmt nach Möglichkeit der neue Vorsitzende vor Beginn seiner Amtszeit als Vorsitzender ein Jahr lang die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Für den Fall, dass es dem neuen Vorsitzenden nicht möglich ist, vor Beginn seiner Amtszeit als Vorsitzender ein Jahr lang die Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden zu übernehmen, wird in der Geschäftsordnung ein kürzerer Zeitraum vorgesehen.
(4) Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden fordert der Vorsitzende keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(5) Der Vorsitzende erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung der Aufgaben des GEREK Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Regulierungsrats ein und erstellt die Tagesordnungen dieser Sitzungen, die veröffentlicht werden.
(2) Der Regulierungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab.
Außerordentliche Sitzungen werden auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder oder auf Antrag der Kommission einberufen.
(3) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an allen Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(4) Der Regulierungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, dazu einladen, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Regulierungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung bei den Sitzungen ihre Berater oder andere Sachverständige hinzuziehen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.
(1) Der Regulierungsrat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in dieser Verordnung oder anderen Rechtsakten der Union nichts anderes festgelegt ist.
Eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Regulierungsrats ist für die Annahme der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und v genannten Stellungnahmen und der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i bis iv, vi, vii und x genannten Leitlinien erforderlich.
Unbeschadet des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes kann der Regulierungsrat mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, mit einfacher Mehrheit die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii dieser Verordnung genannten Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen annehmen, die unter Artikel 73 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 fallen und die zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 5 jener Richtlinie führen.
Die Beschlüsse des Regulierungsrats werden veröffentlicht, wobei alle Vorbehalte von Mitgliedern auf deren Antrag angegeben werden.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
Bei Abwesenheit eines Mitglieds und des Stellvertreters kann das Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen werden.
Der Vorsitzende kann das Stimmrecht jederzeit übertragen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil, sofern er das Stimmrecht nicht übertragen hat.
(3) In der Geschäftsordnung des Regulierungsrats werden die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen im Einzelnen geregelt. Außerdem wird in der Geschäftsordnung sichergestellt, dass die Mitglieder des Regulierungsrats die vollständigen Tagesordnungen und Entwürfe von Vorschlägen vor jeder Sitzung erhalten, damit sie die Möglichkeit haben, vor der Abstimmung Änderungen vorzuschlagen. In der Geschäftsordnung können unter anderem auch ein Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen sowie andere praktische Maßnahmen für die Arbeit des Regulierungsrats festgelegt werden.
(1) In begründeten Fällen und insbesondere zur Umsetzung des jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK kann der Regulierungsrat Arbeitsgruppen einrichten.
(2) Der Regulierungsrat ernennt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen, die nach Möglichkeit verschiedene NRB vertreten.
(3) Die Arbeitsgruppen stehen Sachverständigen aus allen NRB, die sich an der Arbeit des GEREK beteiligen, und der Kommission zur Teilnahme offen.
Die Arbeitsgruppen stehen auch dem Personal des GEREK-Büros, das zu den Regulierungstätigkeiten der Arbeitsgruppen beiträgt und sie in administrativer Hinsicht unterstützt, zur Teilnahme offen.
An den Arbeitsgruppen, die zur Ausführung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Aufgaben eingerichtet werden, nehmen die Sachverständigen der Kommission nicht teil.
In Arbeitsgruppen, die zur Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iv, vi, vii und viii, Buchstabe d Ziffern i, ii, ix, x und xi, Buchstabe j Ziffern ii und iii, Buchstabe l, sowie gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Buchstabe j Ziffer i, dieser Verordnung eingerichtet werden, werden die Standpunkte von Sachverständigen aus anderen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gemeldeten zuständigen Behörden berücksichtigt.
Bei Bedarf können der Regulierungsrat oder die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen einzelne auf dem jeweiligen Gebiet als sachkundig anerkannte Sachverständige auffordern, im Einzelfall an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen.
(4) Der Regulierungsrat nimmt Verfahrensvorschriften an, in denen die praktischen Modalitäten für die Arbeit der Arbeitsgruppen festgelegt sind.
(1) Der Verwaltungsrat nimmt folgende Verwaltungsfunktionen wahr:
a) Zurverfügungstellung allgemeiner Leitlinien für die Tätigkeit des GEREK-Büros, und jährliche Annahme des einzigen Programmplanungsdokuments des GEREK-Büros mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder nach Artikel 23 und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission;
b) Annahme des jährlichen Haushaltsplans des GEREK-Büros mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder, und Wahrnehmung anderer Aufgaben in Bezug auf den Haushaltsplan des GEREK-Büros gemäß Kapitel VII;
c) Annahme, Veröffentlichung und Bewertung des in Artikel 27 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts des GEREK-Büros sowie die Übermittlung des Berichts zusammen mit der Bewertung bis spätestens 1. Juli jedes Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof;
d) Annahme der für das GEREK-Büro geltenden Finanzregelung nach Artikel 29;
e) Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die, unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen, den Betrugsrisiken angemessen ist;
f) Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF);
g) Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 42 Absatz 3;
h) Annahme und regelmäßige Aktualisierung der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Kommunikations- und Verbreitungspläne auf Grundlage einer Bedarfsanalyse;
i) Annahme seiner Geschäftsordnung;
j) Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten der Europäischen Union und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nach Artikel 110 des Beamtenstatuts;
k) Ausübung der Befugnisse, die im Beamtenstatut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“), unbeschadet des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Beschlusses in Bezug auf das Personal des GEREK-Büros;
l) Ernennung des Direktors und gegebenenfalls die Verlängerung seiner Amtszeit oder seine Amtsenthebung nach Artikel 32;
m) Ernennung eines Rechnungsführers, der dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben gänzlich unabhängig ist;
n) Treffung sämtlicher Entscheidungen zur Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des GEREK-Büros, unter Berücksichtigung der tätigkeitsbedingten Erfordernisse des GEREK-Büros sowie im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung;
(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Beamtenstatuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Direktor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern kann der Verwaltungsrat die Übertragung von Befugnissen der Anstellungsbehörde auf den Direktor sowie die von diesem weiterübertragenen Befugnisse durch einen Beschluss vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Direktor übertragen.
(1) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats sind die als Vorsitzender und als stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats benannten Personen. Es gilt die gleiche Amtszeit.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner die Mitgliedstaaten vertretenden Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder andere Mitglieder des Verwaltungsrats zum Vorsitzenden oder zu(m) stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Ihre Amtszeit entspricht derjenigen des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats.
(2) Einer der stellvertretenden Vorsitzenden tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
(3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Erfüllung der Aufgaben des GEREK-Büros Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.
(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2) Der Direktor des GEREK-Büros nimmt an den Beratungen mit Ausnahme der Beratungen im Zusammenhang mit Artikel 32 teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus beruft der Vorsitzende auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Kommission oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder außerordentliche Sitzungen ein.
(4) Der Verwaltungsrat kann jede Person, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bei den Sitzungen Berater oder Sachverständige hinzuziehen.
(6) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom GEREK-Büro geführt.
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
Bei Abwesenheit eines Mitglieds und des Stellvertreters können die Stimmrechte einem anderen Mitglied übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende kann sein Stimmrecht jederzeit übertragen. Er nimmt an der Abstimmung teil, sofern er seine Stimmrechte nicht übertragen hat.
(4) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Abstimmungsmodalitäten festgelegt, insbesondere das Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen und die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
(1) Der Direktor ist für die Verwaltung des GEREK-Büros zuständig. Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
(2) Der Direktor unterstützt den Vorsitzenden des Regulierungsrats und den Vorsitzenden des Verwaltungsrats bei der Vorbereitung der Sitzungen ihrer jeweiligen Gremien.
(3) Unbeschadet der Befugnisse des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Kommission übt der Direktor sein Amt unabhängig aus; er fordert keine Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder sonstigen Stellen an und nimmt auch keine Weisungen von diesen entgegen.
(4) Der Direktor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über seine Tätigkeit Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird.
(5) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des GEREK-Büros.
(6) Der Direktor trägt gemäß den Maßgaben des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des GEREK-Büros. Der Direktor ist insbesondere dafür zuständig,
a) die laufenden Geschäfte des GEREK-Büros zu führen;
b) die Verwaltungsbeschlüsse des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats umzusetzen;
c) das einzige Programmplanungsdokument nach Artikel 23 auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat vorzulegen;
d) den Regulierungsrat bei der Ausarbeitung des in Artikel 22 genannten Jahresberichts über die Tätigkeiten des GEREK zu unterstützen;
e) den Regulierungsrat bei der Ausarbeitung des in Artikel 21 genannten jährlichen Arbeitsprogramms des GEREK zu unterstützen;
f) das einzige Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten;
g) den Entwurf des in Artikel 27 genannten konsolidierten jährlichen Berichts über die Tätigkeit des GEREK-Büros auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorzulegen;
h) einen Aktionsplan auf der Grundlage der Schlussfolgerungen interner oder externer Prüfberichte und Bewertungen sowie der Untersuchungen des OLAF zu erstellen und dem Verwaltungsrat mindestens einmal jährlich über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
i) die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher Maßnahmen einschließlich finanzieller Sanktionen zu schützen;
j) eine Betrugsbekämpfungsstrategie für das GEREK-Büro auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
k) den Entwurf der für das GEREK-Büro geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;
l) einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros auszuarbeiten und den Haushaltsplan des GEREK-Büros auszuführen.
m) zusammen mit dem Regulierungsrat nach Artikel 35 den Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zu genehmigen.
(7) Der Direktor trifft unter der Aufsicht des Verwaltungsrats die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf den Erlass interner Verwaltungsanweisungen und die Veröffentlichung von Mitteilungen, damit das Funktionieren des GEREK-Büros gemäß dieser Verordnung sichergestellt ist.
(8) Der Direktor entscheidet vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten darüber, ob es erforderlich ist, einen oder mehrere Bedienstete in einen oder mehrere Mitgliedstaaten zu entsenden, damit das GEREK-Büro seine Aufgaben in effizienter und wirksamer Weise wahrnehmen kann. In dem Beschluss wird der Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung der Verwaltungsfunktionen mit denen des GEREK-Büros vermieden werden. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird, müssen seine Auswirkungen hinsichtlich der Personalzuweisung und des Haushalts in dem mehrjährigen Programmplanungsdokument nach Artikel 23 Absatz 4 dargelegt werden.
(4) Im mehrjährigen Programmplanungsdokument wird die strategische Gesamtplanung einschließlich Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren festgelegt. Es umfasst auch die Ressourcenplanung, einschließlich der Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Programmplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertung nach Artikel 48.
(5) Das einzige Programmplanungsdokument des GEREK-Büros umfasst die Umsetzung der Strategie des GEREK nach Artikel 35 Absatz 3 für die Beziehungen zu den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union, den zuständigen Behörden von Drittländern und zu internationalen Organisationen, und die mit dieser Strategie verknüpften Maßnahmen, sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.
(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros (im Folgenden „Entwurf des Voranschlags“) für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
Die Angaben im Entwurf des Voranschlags steht mit den Angaben im Entwurf des in Artikel 23 Absatz 1 genannten einzigen Programmplanungsdokuments im Einklang.
(2) Der Direktor übermittelt den Entwurf des Voranschlags der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres.
(3) Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde.
(4) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.
(5) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag für das GEREK-Büro.
(6) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des GEREK-Büros.
(7) Der Verwaltungsrat erlässt den Haushaltsplan des GEREK-Büros. Der Haushaltsplan wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.
(8) Für Immobilienvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt des GEREK-Büros haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.
(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.
(2) Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros
a) einen Beitrag der Union;
b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB;
c) Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen;
d) etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.
(4) Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan des GEREK-Büros aus.
(2) Jedes Jahr übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament und dem Rat alle Informationen, die für die Ergebnisse von Bewertungsverfahren von Belang sind.
Der Verwaltungsrat nimmt die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte im Einklang mit Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien an.
(1) Der Rechnungsführer des GEREK-Büros übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das laufende Haushaltsjahr bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs.
(2) Das GEREK-Büro übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres.
(3) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros erstellt der Rechnungsführer des GEREK-Büros in eigener Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros. Der Direktor legt den endgültigen Rechnungsabschluss dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss des GEREK-Büros ab.
(5) Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof den endgültigen Rechnungsabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli nach dem Ende jedes Haushaltsjahrs.
(6) Das GEREK-Büro veröffentlicht den endgültigen Rechnungsabschluss bis zum 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union.
(7) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des folgenden Haushaltsjahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Direktor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(8) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(9) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das GEREK-Büro geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn eine solche Abweichung für den Betrieb des GEREK-Büros erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
(4) Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(5) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums nimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung einer Evaluierung der Leistung des Direktors und der Aufgaben und Herausforderungen des GEREK-Büros eine Bewertung vor. Diese Bewertung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(6) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Direktors unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 5 einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(7) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
(8) Ein Direktor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(9) Wird die Amtszeit des Direktors nicht verlängert, so bleibt der Direktor auf Beschluss des Verwaltungsrats über die ursprüngliche Amtszeit hinaus bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.
(10) Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag eines Mitglieds enthoben werden.
(11) Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Direktors mit einer Abstimmung mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
(1) Das GEREK-Büro kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigtes Personal zurückgreifen. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum GEREK-Büro.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(2) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat erlassen bis zum 21. Juni 2019 ausführliche Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das GEREK und das GEREK-Büro unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725.
(4) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat treffen bis zum 21. Juni 2019 Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch das GEREK und das GEREK-Büro, einschließlich Maßnahmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten des GEREK-Büros. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
(1) Das GEREK und das GEREK-Büro üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Das GEREK und das GEREK-Büro stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Parteien angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Aufgaben und die Ergebnisse ihrer Arbeit.
(2) Das GEREK kann mit Unterstützung des GEREK-Büros und im Einklang mit den einschlägigen Kommunikations- und Verbreitungsplänen des Regulierungsrats innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs von sich aus Kommunikationstätigkeiten durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für eine solche Unterstützung für Kommunikationstätigkeiten innerhalb des Haushalts des GEREK-Büros darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 4 genannten Aufgaben des GEREK oder der in Artikel 5 genannten Aufgaben des GEREK-Büros auswirken.
Die Kommunikationstätigkeiten des GEREK-Büros müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.
(1) Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 2 geben das GEREK und das GEREK-Büro Informationen, die bei ihnen eingehen oder von ihnen verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.
(2) Die Mitglieder und andere Teilnehmer an den Sitzungen des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Arbeitsgruppen, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Artikel 339 AEUV.
(3) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.
Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(1) Auf ein begründetes Ersuchen des GEREK oder des GEREK-Büros stellen die Kommission und die im Regulierungsrat vertretenen NRB sowie andere zuständige Behörden dem GEREK oder dem GEREK-Büro zeitnah und präzise alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, vorausgesetzt, sie haben rechtmäßigen Zugang zu den einschlägigen Informationen und das Informationsersuchen ist angesichts der Art der betreffenden Aufgabe erforderlich.
Das GEREK oder das GEREK-Büro kann außerdem darum ersuchen, dass ihnen diese Informationen in regelmäßigen Abständen und in vorgegebenen Formaten zur Verfügung gestellt werden. Für diese Ersuchen werden soweit möglich gemeinsame Berichtsformate verwendet.
(2) Auf ein begründetes Ersuchen der Kommission oder einer NRB stellt das GEREK oder das GEREK-Büro nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zeitnah und präzise jegliche Informationen zur Verfügung, die die Kommission, die NRB oder eine andere zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Werden Informationen vom GEREK oder vom GEREK-Büro als vertraulich angesehen, stellen die Kommission, die NRB oder die andere zuständige Behörde eine entsprechende vertrauliche Behandlung gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird eine rechtzeitige Weitergabe von Informationen nicht verhindert.
(3) Das GEREK oder das GEREK-Büro berücksichtigt zur Vermeidung doppelter Berichtspflichten alle einschlägigen öffentlich zugänglichen Informationen, bevor Informationen gemäß diesem Artikel angefordert werden.
(4) Werden die Informationen von den NRB nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, kann das GEREK oder das GEREK-Büro ein begründetes Ersuchen entweder an andere NRB und andere zuständige Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder direkt an die betreffenden Unternehmen richten, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen anbieten.
Das GEREK oder das GEREK-Büro unterrichtet die NRB, die keine Informationen bereitgestellt haben, über Ersuchen nach Unterabsatz 1.
Auf Ersuchen des GEREK oder des GEREK-Büros unterstützen die NRB das GEREK bei der Einholung der Informationen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die NRB und andere zuständige Behörden die Befugnis haben, andere zuständige nationale Behörden bzw. Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste anbieten, zur Vorlage aller Informationen aufzufordern, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel benötigen.
Die anderen zuständigen nationalen Behörden bzw. Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 stellen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie gemäß dem verlangten Zeitplan und Detaillierungsgrad zur Verfügung.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die NRB und andere zuständige Behörden befugt sind, solche Informationsersuchen durch die Verhängung angemessener, wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durchzusetzen.
(1) Das GEREK-Büro errichtet und verwaltet ein Informations- und Kommunikationssystem, das zumindest die folgenden Funktionen bietet:
a) eine gemeinsame Plattform für den Austausch von Informationen, auf der dem GEREK, der Kommission und den NRB die für eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens der Union für elektronische Kommunikation erforderlichen Informationen bereitgestellt werden;
b) eine dedizierte Schnittstelle für Informationsersuchen und die Meldung solcher Ersuchen gemäß Artikel 40 für den Zugang durch das GEREK, das GEREK-Büro, die Kommission und die NRB;
c) eine Plattform für die frühzeitige Feststellung des Koordinierungsbedarfs zwischen den NRB.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt die funktionellen und technischen Spezifikationen zum Zwecke der Errichtung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Absatz 1. Dieses System wird unter Beachtung der Rechte des geistigen Eigentums und der gebotenen Vertraulichkeit geführt.
(3) Das Informations- und Kommunikationssystem ist spätestens bis zum 21. Juni 2020 einsatzbereit.
(1) Die Mitglieder des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal geben eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, aus der auch hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
Solche Erklärungen werden bei der Aufnahme einer Tätigkeit abgegeben, müssen der Wahrheit entsprechen und vollständig sein, und müssen aktualisiert werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein direktes oder indirektes Interesse vorliegt, das die Unabhängigkeit der Person, die diese Erklärung abgibt, beeinträchtigen könnte.
Die Erklärungen der Mitglieder des Regulierungsrats, der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie des Direktors werden veröffentlicht.
(2) Die Mitglieder des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Arbeitsgruppen sowie sonstige Teilnehmer an den Sitzungen, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal geben spätestens zu Beginn jeder Sitzung eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über alle Interessen ab, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen könnten, und beteiligen sich nicht an den Diskussionen und den Abstimmungen über solche Punkte.
(3) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die Regeln für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten und insbesondere die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen fest.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
21. Juni 2019
25. Mai 1999
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(2) Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die vom GEREK-Büro Unionsmittel erhalten haben, anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort Rechnungsprüfungen durchzuführen.
(3) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 enthalten Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse Bestimmungen, die den Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
(1) Die vertragliche Haftung des GEREK-Büros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom GEREK-Büro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das GEREK-Büro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Für Streitigkeiten über den in Absatz 3 genannten Schadenersatz ist der Gerichtshof zuständig.
(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem GEREK-Büro bestimmt sich nach den für sie geltenden Vorschriften des Beamtenstatuts bzw. der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Die Tätigkeit des GEREK und des GEREK-Büros wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.
(1) Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(2) Die für die Arbeit des GEREK-Büros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Diese Verordnung berührt insbesondere nicht die Rechte und Pflichten des Personals des Büros. Die Arbeitsverträge des Personals können im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des GEREK-Büros verlängert werden.
(2) Mit Wirkung vom 20. Dezember 2018 fungiert der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannte Verwaltungsdirektor als Direktor und nimmt die Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahr. Die sonstigen Bedingungen des Vertrags des Verwaltungsdirektors bleiben unverändert.
(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, die Amtszeit des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Direktors um eine weitere Amtszeit zu verlängern. Artikel 32 Absätze 5 und 6 gelten sinngemäß. Die gesamte Amtsdauer des Direktors darf insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat gemäß den Artikeln 7 und 15 der vorliegenden Verordnung setzen sich aus den Mitgliedern des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zusammen, bis neue Vertreter ernannt werden.
(5) Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrats und des Verwaltungsrats, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ernannt wurden, bleiben während der verbleibenden Dauer ihrer einjährigen Amtszeit als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Regulierungsrats nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung bzw. als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats nach Artikel 17 der vorliegenden Verordnung im Amt. Ernennungen von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Regulierungsrates und des Verwaltungsausschusses auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009, die vor dem 20. Dezember 2018 vorgenommen wurden und über dieses Datum hinausreichen, behalten ihre Gültigkeit.
(6) Das Haushaltsentlastungsverfahren für den auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 genehmigten Haushaltsplan erfolgt gemäß den Bestimmungen jener Verordnung.
Die Verordnung (EU) 2015/2120 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
3. In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Nummern angefügt:
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
5. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
6. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
Die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
| Artikel 14 Absatz 1 |
| Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 2 Absatz 2 |
| Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 20 und 31 |
| Artikel 7 Absatz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |
| Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 32 |
| Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 20 Absatz 6 |
| Artikel 7 Absatz 4 | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe k |
| Artikel 7 Absatz 5 | Artikel 13 |
| Artikel 8 | Artikel 32 |
| Artikel 9 | Artikel 20 |
| Artikel 10 Absatz 1 | Artikel 30 und 34 |
| Artikel 10 Absatz 2 | Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe j |
| Artikel 10 Absatz 3 | Artikel 16 Absatz 2 |
| Artikel 10 Absatz 4 | Artikel 33 |
| Artikel 11 | Artikel 25 |
| Artikel 12 | Artikel 24 |
| Artikel 13 | Artikel 26 |
| Artikel 14 | — |
| Artikel 15 | Artikel 29 |
| Artikel 16 | Artikel 43 |
| Artikel 17 | Artikel 4 Absatz 5 |
| Artikel 18 | Artikel 37 |
| Artikel 19 | Artikel 39 und 40 |
| Artikel 20 | Artikel 38 |
| Artikel 21 | Artikel 42 |
| Artikel 22 | Artikel 36 |
| Artikel 23 | Artikel 34 |
| Artikel 24 | Artikel 44 |
| Artikel 25 | Artikel 48 |
| Artikel 26 | Artikel 52 |