Artikel 27 Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL VII HAUSHALTSPLAN UND PROGRAMMPLANUNG DES GEREK-BÜROS
Artikel 27 Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht
Rückverweise
Der Verwaltungsrat nimmt die konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichte im Einklang mit Artikel 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien an.
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