Artikel 29 Finanzregelung — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL VII HAUSHALTSPLAN UND PROGRAMMPLANUNG DES GEREK-BÜROS
Artikel 29 Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das GEREK-Büro geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn eine solche Abweichung für den Betrieb des GEREK-Büros erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
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