Artikel 30 Allgemeine Bestimmung — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL VIII PERSONAL DES GEREK-BÜROS
Artikel 30 Allgemeine Bestimmung
Für das Personal des GEREK-Büros gelten das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
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