Artikel 37 Transparenz und Kommunikation — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 37 Transparenz und Kommunikation
Rückverweise
(1) Das GEREK und das GEREK-Büro üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Das GEREK und das GEREK-Büro stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Parteien angemessene, objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Aufgaben und die Ergebnisse ihrer Arbeit.
(2) Das GEREK kann mit Unterstützung des GEREK-Büros und im Einklang mit den einschlägigen Kommunikations- und Verbreitungsplänen des Regulierungsrats innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs von sich aus Kommunikationstätigkeiten durchführen. Die Zuweisung von Mitteln für eine solche Unterstützung für Kommunikationstätigkeiten innerhalb des Haushalts des GEREK-Büros darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Artikel 4 genannten Aufgaben des GEREK oder der in Artikel 5 genannten Aufgaben des GEREK-Büros auswirken.
Die Kommunikationstätigkeiten des GEREK-Büros müssen mit den einschlägigen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Verbreitungsplänen im Einklang stehen.
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