Artikel 25 Gliederung des Haushaltsplans — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL VII HAUSHALTSPLAN UND PROGRAMMPLANUNG DES GEREK-BÜROS
Artikel 25 Gliederung des Haushaltsplans
Rückverweise
(1) Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des GEREK-Büros erstellt und im Haushaltsplan des GEREK-Büros ausgewiesen.
(2) Der Haushalt des GEREK-Büros muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3) Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des GEREK-Büros
a) einen Beitrag der Union;
b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder der NRB;
c) Entgelte für Veröffentlichungen und andere vom GEREK-Büro erbrachte Dienstleistungen;
d) etwaige Beiträge von Drittländern oder von für den Bereich der elektronischen Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden von Drittländern, die sich nach Artikel 35 an der Arbeit des GEREK-Büros beteiligen.
(4) Die Ausgaben des GEREK-Büros umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
Keine Ergebnisse gefunden