Artikel 19 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL V ORGANISATION DES GEREK-BÜROS
Artikel 19 Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
Rückverweise
(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
Bei Abwesenheit eines Mitglieds und des Stellvertreters können die Stimmrechte einem anderen Mitglied übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende kann sein Stimmrecht jederzeit übertragen. Er nimmt an der Abstimmung teil, sofern er seine Stimmrechte nicht übertragen hat.
(4) In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Abstimmungsmodalitäten festgelegt, insbesondere das Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen und die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
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