Artikel 4 Regulierungsaufgaben des GEREK — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL II ZIELE UND AUFGABEN DES GEREK
Artikel 4 Regulierungsaufgaben des GEREK
Rückverweise
(1) Das GEREK hat folgende Regulierungsaufgaben:
a) Unterstützung und Beratung der NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Zusammenarbeit mit den NRB und der Kommission bei allen technischen Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen und die elektronische Kommunikation betreffen, auf Antrag oder von Amts wegen;
b) Unterstützung und Beratung der Kommission auf Antrag im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich etwaiger Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung oder der Richtlinie (EU) 2018/1972;
c) Abgabe von Stellungnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und der Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere
d) Erstellung von Leitlinien zur Umsetzung des Rechtsrahmens der Union zur elektronischen Kommunikation, insbesondere gemäß der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie der Richtlinie (EU) 2018/1972 in Bezug auf
e) Erstellung weiterer Leitlinien zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation und einheitlicher regulatorischer Entscheidungen der NRB von Amts wegen oder auf Antrag einer NRB, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission, und zwar insbesondere zu Regulierungsfragen, die eine signifikante Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen oder einen grenzüberschreitenden Bezug haben;
f) gegebenenfalls Beteiligung an dem Peer-Review-Forum über Entwürfe von Maßnahmen betreffend die Auswahlverfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
g) Mitwirkung in Fragen, die seine Zuständigkeit hinsichtlich Marktregulierung und Wettbewerb in Bezug auf Funkfrequenzen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 betreffen;
h) Durchführung von Analysen der potenziellen länderübergreifenden Märkte gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der länderübergreifenden Endnutzernachfrage gemäß Artikel 66 jener Richtlinie;
i) Beobachtung und Sammlung von Informationen und gegebenenfalls öffentliche Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Anwendung der Verordnung (EU) 531/2012 gemäß den Artikeln 16 und 19 jener Verordnung;
j) Berichterstattung über technische Fragen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, insbesondere
k) Abfassung von Empfehlungen und gemeinsamen Standpunkten sowie Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren für die NRB, um die bessere und kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu fördern;
l) Einrichtung und Pflege einer Datenbank für
m) Beurteilung des Bedarfs an regulatorischen Innovationen und Koordinierung der Maßnahmen zwischen den NRB, um die Entwicklung neuer innovativer elektronischer Kommunikation zu ermöglichen;
n) Förderung der Modernisierung, Koordinierung und Standardisierung der Datenerfassung durch die NRB; solche Daten werden in einem offenen, wiederverwendbaren und maschinenlesbaren Format auf der Website des GEREK und dem europäischen Datenportal veröffentlicht, unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums, der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und des erforderlichen Grads der Vertraulichkeit;
o) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm durch Rechtsakte der Union, insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und (EU) 2015/2120 sowie die Richtlinie (EU) 2018/1972 zugewiesen werden.
(2) Das GEREK veröffentlicht seine Regulierungsaufgaben und aktualisiert diese Informationen, wenn ihm neue Aufgaben zugewiesen werden.
(3) Das GEREK veröffentlicht alle seine abschließenden Stellungnahmen, Leitlinien, Berichte, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkte, bewährten Verfahren und alle in Auftrag gegebenen Untersuchungen sowie die relevanten Entwürfe von Dokumenten für den Zweck der in Absatz 5 genannten öffentlichen Anhörungen.
(4) Unbeschadet der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts tragen die NRB und die Kommission allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation innerhalb des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Geltungsbereichs zu gewährleisten.
Weicht eine NRB von den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Leitlinien ab, so begründet sie diese Abweichung.
(5) Das GEREK konsultiert bei Bedarf die interessierten Parteien und gibt ihnen die Möglichkeit, innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Komplexität der Angelegenheit abhängt, Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, mindestens 30 Tage. Unbeschadet des Artikels 38 veröffentlicht das GEREK die Ergebnisse dieser öffentlichen Anhörungen. Derartige Anhörungen finden möglichst früh im Entscheidungsprozess statt.
(6) Das GEREK kann gegebenenfalls die jeweiligen nationalen Behörden wie etwa diejenigen, die für Wettbewerb, Verbraucherschutz und Datenschutz zuständig sind, konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten.
(7) Das GEREK kann gegebenenfalls gemäß Artikel 35 Absatz 1 mit den zuständigen Einrichtungen, sonstigen Stellen und Beratungsgruppen der Union sowie mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.
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