Artikel 22 Jährlicher Tätigkeitsbericht des GEREK — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL VI PROGRAMMPLANUNG DES GEREK
Artikel 22 Jährlicher Tätigkeitsbericht des GEREK
Rückverweise
(1) Der Regulierungsrat nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeiten des GEREK an.
(2) Der Regulierungsrat übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht bis spätestens 15. Juni jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.
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