Artikel 33 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL VIII PERSONAL DES GEREK-BÜROS
Artikel 33 Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1) Das GEREK-Büro kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigtes Personal zurückgreifen. Für dieses Personal gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nicht.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zum GEREK-Büro.
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