Artikel 31 Anzahl der Bediensteten des GEREK-Büros — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL VIII PERSONAL DES GEREK-BÜROS
Artikel 31 Anzahl der Bediensteten des GEREK-Büros
(1) Entsprechend dem Grundsatz des maßnahmenbezogenen Personalmanagements wird das GEREK-Büro mit dem für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Personal ausgestattet.
(2) Die Anzahl der Bediensteten und die entsprechenden finanziellen Ressourcen werden gemäß Artikel 23 Absätze 2 und 4 und Artikel 24 Absatz 1 vorgeschlagen, unter Berücksichtigung des Artikels 5 Buchstabe a und aller sonstigen Aufgaben, die dem GEREK-Büro durch diese Verordnung oder durch andere Unionsrechtsakte zugewiesen werden, sowie der Notwendigkeit, die für alle dezentralen Agenturen der Union geltenden Vorschriften einzuhalten.
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