Artikel 45 Verwaltungsuntersuchungen — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 45 Verwaltungsuntersuchungen
Rückverweise
Die Tätigkeit des GEREK und des GEREK-Büros wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV kontrolliert.
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