Artikel 38 Vertraulichkeit — Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)
Gliederung
KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 38 Vertraulichkeit
(1) Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 2 geben das GEREK und das GEREK-Büro Informationen, die bei ihnen eingehen oder von ihnen verarbeitet werden und die auf begründetes Ersuchen ganz oder teilweise vertraulich behandelt werden sollen, nicht an Dritte weiter.
(2) Die Mitglieder und andere Teilnehmer an den Sitzungen des Regulierungsrats, des Verwaltungsrats und der Arbeitsgruppen, der Direktor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und das sonstige nicht vom GEREK-Büro selbst beschäftigte Personal unterliegen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Artikel 339 AEUV.
(3) Der Regulierungsrat und der Verwaltungsrat legen die praktischen Maßnahmen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen über die Vertraulichkeit fest.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden