EU-RechtVerordnungenDas Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)KAPITEL IX ALLGEMEINE BESTIMMUNGENArtikel 39

Artikel 39 Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

In Kraft seit 20. Dezember 2018
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