Vorwort
1. WISSENSCHAFT UND BILDUNGSWESEN
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen ihren Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Institutionen und unterstützen zu diesem Zwecke den Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern sowie von wissenschaftlichen Publikationen und Erfahrungen.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf Grund des Abkommens über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 2. November 1982.
Sie begrüßen auch das Partnerschaftsabkommen zwischen dem Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf und dem wissenschaftlichen Mendelejew-Forschungsinstitut der UdSSR für Meteorologie (VNIIM) in Leningrad.
(3) Sie begrüßen ferner die bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumforschung auf Grundlage der zwischen den Akademien der Wissenschaften der beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarung und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der UdSSR über die Durchführung eines gemeinsamen österreichisch-sowjetischen Raumfluges und eine Intensivierung dieser Zusammenarbeit.
(4) Im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Hochschulen unterstützen die Vertragsparteien insbesondere die Zusammenarbeit zwischen der Technischen Universität Graz und der Leningrader Polytechnischen Hochschule auf der Grundlage des am 25. Februar 1985 abgeschlossenen Partnerschaftsabkommens, zwischen der Wirtschaftsuniversität Wien und der Plechanow-Wirtschaftshochschule Moskau auf der Grundlage des Vertrages vom Juli 1989 sowie zwischen der Montanuniversität Leoben und der Hochschule für Stahl und Legierungen Moskau.
Artikel 2
Art. 2
Die Vertragsparteien fördern die weitere Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit. Insbesondere unterstützen sie den Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen, von Ausstellungen, von Publikationen wissenschaftlicher Forschungsinstitutionen und technischer Institutionen sowie die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten; ebenso unterstützen sie die wechselseitige Teilnahme von Wissenschaftern an wissenschaftlichen Seminaren, Symposien und Kongressen, die in den beiden Vertragsstaaten stattfinden.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich je vier Universitätslehrer und andere Wissenschafter zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt sechs Wochen auf Grund von Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten festgelegt.
Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 1 ersichtlich.
(2) Der Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten der einladenden Seite.
Artikel 4
Art. 4
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien für Universitätslehrer und andere Wissenschafter für die Dauer von insgesamt acht Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit aus.
Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.
Artikel 5
Art. 5
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative ihrer Universitäten und anderer Hochschulen zur Einladung von Professoren zur Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie den Austausch von Studenten im Einklang mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich Studierende oder graduierte Akademiker zur Durchführung von Studien oder Forschungsarbeiten an Universitäten oder Kunsthochschulen für die Dauer von insgesamt 150 Monaten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 3 ersichtlich.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich sechs zehn Lehrkräfte zum Unterricht der russischen Sprache und der russischen und sowjetischen Literatur sowie der Sprachen der Völker der UdSSR bzw. der deutschen Sprache und der österreichischen Literatur an Universitäten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 4 ersichtlich.
(2) Die Vertragsparteien fördern überdies die direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten und Hochschulen Österreichs und der UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften der deutschen und russischen Sprache sowie der österreichischen und der russischen und sowjetischen Literatur.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien stellen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit jährlich zehn einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Sommersprachkursen bzw. Seminaren zur Verfügung.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 5 ersichtlich.
Artikel 9
Art. 9
Die sowjetische Vertragspartei wird österreichische Wünsche nach Entsendung von sowjetischen Fachleuten zur Abhaltung von Vorträgen und praktischen Lehrveranstaltungen an Seminaren für russische Sprache, welche in Österreich durchgeführt werden, wohlwollend prüfen. Sie erklärt ihre Bereitschaft, jährlich bis zu 20 Experten der russischen Sprache zu diesen Seminaren zu entsenden.
Die Kosten der Aufnahme dieser Fachleute gehen zu Lasten der einladenden Vertragspartei. Die Reisekosten werden von der entsendenden Vertragspartei getragen.
Artikel 10
Art. 10
Die sowjetische Seite ist bereit, auf Wunsch der österreichischen Seite jährlich österreichische Lehrer und Studierende der russischen Sprache zum Fernstudium an der Fakultät für die Fortbildung ausländischer Russischlehrer des Puschkin-Instituts für russische Sprache aufzunehmen. Das Puschkin-Institut lädt die Hörer der Fernstudienfakultät für die Fortbildung ausländischer Russischlehrer zur Ablegung von Prüfungen ein.
Artikel 11
Art. 11
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen dem Österreichischen Ost- und Südosteuropa-Institut und dem Puschkin-Institut auf dem Gebiet des Unterrichts der russischen Sprache.
Artikel 12
Art. 12
Die österreichische Seite begrüßt die von der sowjetischen Seite gebotene Möglichkeit, bei der Abfassung österreichischer Lehrbücher und Lehrbehelfe der russischen Sprache sowjetische Experten zu konsultieren oder als Mitautoren heranzuziehen.
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsstaaten sind bestrebt, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Übereinstimmung über die gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen, Studienzeiten, Diplomen und akademischen Graden zu erreichen, und führen zu diesem Zwecke Expertentreffen und entsprechende Verhandlungen durch.
Artikel 14
Art. 14
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen der Diplomatischen Akademie Wien und der Diplomatischen Akademie Moskau, insbesondere den gegenseitigen Austausch von Lehrpersonen und Hörern.
Artikel 15
Art. 15
(1) Die sowjetische Seite leistet Unterstützung bei der Ausarbeitung wissenschaftlich-methodischer Programme für österreichische nationale Schülerolympiaden der russischen Sprache.
(2) Sie erklärt ihre Bereitschaft, ein bis zwei Sieger aus jeder Leistungsgruppe der jeweiligen österreichischen nationalen Schülerolympiade der russischen Sprache, insgesamt bis zu zehn Personen, zur Vorbereitung und zur Teilnahme an der darauf folgenden Internationalen Olympiade der russischen Sprache in der Sowjetunion zu empfangen.
Artikel 16
Art. 16
Die Vertragsparteien tauschen jährlich acht Sprachassistenten für den Deutschunterricht an sowjetischen Mittelschulen bzw. den Unterricht der russischen Sprache an österreichischen allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen für je acht Monate aus.
Artikel 17
Art. 17
Die Vertragsparteien tauschen jährlich bis zu je zehn Deutsch- bzw. Russischlehrer an höheren Schulen und pädagogischen Akademien zwecks Teilnahme an einmonatigen Sommerkursen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus
Beilage 6 ersichtlich.
Artikel 18
Art. 18
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden Schulwesens) für die Dauer von bis zu je zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von Neuheiten im Bildungswesen, darunter der Einführung des Computerunterrichts in den Schulen, oder zur Abhaltung von einschlägigen Seminaren aus. Zeitpunkt und Thematik allfälliger Seminare werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 19
Art. 19
Die Vertragsparteien setzen den Austausch von Lehrbüchern und didaktisch-methodologischer Literatur fort.
Artikel 20
Art. 20
(1) Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch bezüglich des Inhaltes österreichischer und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates herbeizuführen.
(2) In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der Revision von Schulbüchern, insbesondere für Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten Empfehlungen aus, die den Verfassern und Verlegern der Schulbücher zugeleitet werden.
(3) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Experten für die Dauer von insgesamt bis zu 28 Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 21
Art. 21
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Fachleuten des berufsbildenden Schulwesens zum Zwecke des Studiums der Erfahrungen bei der Ausbildung von Facharbeitern für die Dauer bis zu je zehn Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 22
Art. 22
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Verband Österreichischer Volkshochschulen.
In Durchführung dieser Zusammenarbeit werden beide Seiten Experten im Ausmaß von jährlich zehn Personentagen austauschen. Der Austausch wird auf valutenfreier Grundlage von den genannten Institutionen direkt durchgeführt.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen weiters die Zusammenarbeit zwischen der Allunionsgesellschaft „Snanije“ und dem Österreichischen Institut für politische Bildung in Mattersburg. Die konkrete Durchführung dieser Zusammenarbeit soll in einem gesonderten Vertrag geregelt werden.
II. SOZIALFÜRSORGE
Artikel 23
Art. 23
(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte und den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit auf dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten Menschen und Invaliden fort.
(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus:
– je vier Fachleute des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches über eine noch einvernehmlich festzulegende Thematik für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen.
Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Delegationen zwischen dem Blindenverband Österreichs und dem Allrussischen Blindenverband zum Zwecke des Kennenlernens der Erfahrungen auf dem Gebiete der Rehabilitation von Blinden und deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 24
Art. 24
Die Vertragsparteien ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Ensembles und Solisten durch direkte Kontakte der Veranstalter oder über Vermittlung von Konzertagenturen und Impresarii auf kommerzieller Basis.
Die Vertragsparteien prüfen unter anderem die Möglichkeit der Vorbereitung und Durchführung folgender Gastspiele:
von sowjetischer Seite:
– Moskauer Kammermusiktheater;
– Balletttruppe des Staatlichen Akademischen Bolschojtheaters der Weißrussischen SSR;
– Staatliches Malyj-Symphonieorchester;
– Ensemble für Alte Musik;
– Sibirisches Geigenensemble (Philharmonie von Tjumen);
– Staatlicher Akademischer Volkschor von Nordrußland;
– Staatliches Akademisches Verdientes Ensemble für Volkstänze der Moldauischen SSR „ Shok“;
– Chor und Tanzensemble des Leningrader Militärkreises;
- Chor und Tanzensemble der Tatarischen ASSR;
von österreichischer Seite:
– Wiener Staatsoper;
– Vereinigte Bühnen Wiens;
– Ballettschule der Österreichischen Bundestheater;
– Mozarteum Orchester Salzburg;
– Steirisches Jazz-Ensemble;
– Chöre der Arbeitsgemeinschaft der steirischen Singkreise;
– Grazer Tanztheater;
– Klassisches Bläserensemble Laurentius aus Vorarlberg;
– Vogelweidchor aus Innsbruck;
– Innsbrucker Bläserkreis;
– Volksmusikensembles (für Chor und Tanz) aus Kärnten, Tirol, Salzburg und Oberösterreich.
Artikel 25
Art. 25
Die Vertragsparteien unterstützen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Durchführung von Tagen österreichischer Kultur in der UdSSR und Tagen sowjetischer Kultur in der Republik Österreich.
Konkrete Termine und Programme zur Durchführung der Kulturtage werden noch zusätzlich vereinbart.
Artikel 26
Art. 26
Beide Seiten ermutigen zu direkten Kontakten zwischen künstlerischen Institutionen beider Länder, die auf Zusammenarbeit – besonders auf dem Gebiet des Theaters – ausgerichtet sind.
Die Bedingungen von Gastspielen von Theatern und Ensembles werden unmittelbar von den zuständigen österreichischen und sowjetischen Institutionen vereinbart.
Zu diesem Zweck sollen direkte Kontakte geknüpft und die Möglichkeit eines Austausches von Gastspielen geprüft werden.
Die Vertragsparteien ermutigen zu folgenden Kooperationen:
– zwischen dem Wiener Burgtheater und sowjetischen Sprechtheatern;
– zwischen dem Theater in der Josefstadt und dem Theater Süd-West in Moskau;
– zwischen dem Wiener Volkstheater und dem Franko-Theater in Kiew;
– zwischen der Elisabethbühne Salzburg und der Staatlichen Hochschule für Bühnenkunst in Moskau (GITIS);
– zwischen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg und dem Moskauer Konservatorium;
– zwischen Musikensembles österreichischer Universitäten und Konservatorien und der Moskauer Musikalischen Lehranstalt;
– zwischen der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien und dem Theater-Schulstudio beim Mchat der UdSSR.
Artikel 27
Art. 27
Jede Vertragspartei wird nach Möglichkeit Kulturschaffende des anderen Landes zur Teilnahme an bedeutenden Kulturveranstaltungen einladen.
Artikel 28
Art. 28
Die Vertragsparteien werden den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Theaterinstitutionen beider Länder fördern.
Der Verband der Theaterschaffenden der UdSSR beabsichtigt, jährlich mit den Theatereinrichtungen der Republik Österreich Spezialisten im Bereich des Theaters zur Teilnahme an Seminaren und künstlerischen Werkstätten mit einer gesamten Dauer des Aufenthaltes bis zu 150 Tagen im Laufe der Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens, aber auch Delegationen zum Kennenlernen des Theaterlebens auszutauschen.
Die sowjetische Seite wird die Teilnahme von sowjetischen Theatergruppen an den Wiener Festwochen unterstützen.
Die österreichische Seite wird die Teilnahme des Wiener Burgtheaters am Tschechow-Festival unterstützen.
Artikel 29
Art. 29
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und zur Aufführung von Bühnenwerken von Autoren des anderen Vertragsstaates und zu diesem Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und darstellenden Künstlern.
Artikel 30
Art. 30
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens dreiköpfige Delegationen von Komponisten und Musikwissenschaftern für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 31
Art. 31
Die sowjetische Seite ist bereit, wenn sich die österreichische Seite mit solch einem Anliegen an sie wendet, sowjetische Ballettlehrer zur Arbeit an der Ballettschule der Österreichischen Bundestheater zu entsenden.
Artikel 32
Art. 32
Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Musiker, Sänger und Tänzer an internationalen Wettbewerben, die in ihren Ländern stattfinden.
Artikel 33
Art. 33
Die Vertragsparteien führen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Ausstellungen aus Museen jedes Vertragsstaates durch.
Die sowjetische Seite stellt dem Österreichischen Museum für angewandte Kunst in Wien eine Ausstellung von Werken von A. Rodtschenko und W. Stepanowa zur Verfügung (1991).
Das Österreichische Museum für angewandte Kunst in Wien stellt eine Ausstellung von Werken von Josef Hoffmann zur Verfügung (1991).
Beide Vertragsparteien begrüßen die Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Museum für angewandte Kunst in Wien und dem Verband der bildenden Künstler der UdSSR über den Austausch einer Ausstellung von Max Peintner und der Ausstellung „Neue Tendenzen in der sowjetischen bildenden Kunst“.
Die sowjetische Seite wird folgende Wünsche der österreichischen Seite betreffend die Möglichkeit einer Realisierung während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens prüfen:
– den Austausch einer Ausstellung russischer und sowjetischer Künstler der Avantgarde in der Graphischen Sammlung Albertina in Wien gegen eine Ausstellung österreichischer Druckgraphik des 20. Jahrhunderts aus der Albertina in der Sowjetunion;
– eine Ausstellung sowjetischer bildender Künstler des 20. Jahrhunderts im Museum Moderner Kunst Wien gegen eine vergleichbare Ausstellung aus diesem Museum in der UdSSR;
– die Präsentation einer Ausstellung österreichischer Kunst des 18. und 19. Jahrhunderts aus Beständen sowjetischer Museen in der Österreichischen Galerie in Wien.
Beide Seiten begrüßen außerdem den Austausch von Ausstellungen Moderner Kunst.
Die Vertragsparteien nehmen folgende Museumskooperation mit Genugtuung zur Kenntnis:
Das Historische Museum der Stadt Wien wird in das Puschkin-Museum in Moskau im Jahre 1990 eine „Wien um 1900“ – Ausstellung und das Puschkin-Museum wird 1993 an das Historische Museum der Stadt Wien Werke impressionistischer Malerei aus sowjetischen Sammlungen entsenden.
Die Bedingungen für die Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen sind aus den Beilagen 7 und 8 ersichtlich.
Artikel 34
Art. 34
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten. Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der Republik Österreich und dem Architektenverband der UdSSR.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Organisationen.
Artikel 35
Art. 35
Die Vertragsparteien unterstützen die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken der beiden Vertragsstaaten, insbesondere zwischen der Österreichischen Nationalbibliothek und der Staatlichen Leninbibliothek der UdSSR.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Bibliothekare für die Dauer von insgesamt 21 Tagen aus.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 36
Art. 36
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten auf den Gebieten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (einschließlich der Restaurierung von Denkmälern) in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 45 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 37
Art. 37
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Museumsfachleute in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 38
Art. 38
Die Vertragsparteien begrüßen die Bemühungen der Marktgemeinde Erlauf/Niederösterreich um die Errichtung eines Friedensdenkmals, welches an das Zusammentreffen der sowjetischen und amerikanischen Truppen 1945 in diesem Ort erinnern soll. Die österreichische Seite nimmt mit Befriedigung die Mitwirkung der sowjetischen Seite an der Realisierung dieses Vorhabens zur Kenntnis.
Artikel 39
Art. 39
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv und die Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat der UdSSR einen Austausch von Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen und Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen Austausches von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit auszuwählen.
Die Bedingungen dieses Austausches sind in jedem Einzelfall Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den interessierten Stellen.
IV. FILMWESEN UND PHOTOKUNST
Artikel 40
Art. 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage.
Artikel 41
Art. 41
Die Vertragsparteien veranstalten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine österreichische Filmwoche in der UdSSR und eine sowjetische Filmwoche in Österreich.
In diesem Zusammenhang tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine zwei bis drei Mitglieder umfassende Delegation für eine Dauer von bis zu sieben Tagen aus. Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Reise der Delegation in beide Richtungen. Die empfangende Seite bezahlt die Kosten für die Miete von Kinos, für die Werbung, für den Aufenthalt der Delegation sowie für deren Reisen im Inland. Die übrigen Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Außerdem bemühen sich die Vertragsparteien, Filmpremieren in Österreich bzw. in der Sowjetunion zu veranstalten.
Die empfangende Seite leistet der entsendenden Seite Unterstützung bei der Durchführung dieser Veranstaltungen. Die Filme werden jeder Seite unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Die Vertragsparteien leisten produktionstechnische und künstlerische Hilfe bei der Filmproduktion und ermutigen zu Koproduktionen.
Artikel 42
Art. 42
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stattfinden.
Artikel 43
Art. 43
Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.
Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Artikel 44
Art. 44
Die Vertragsparteien ermutigen zur Fortsetzung des Austausches von Filmmaterial zwischen dem Österreichischen Filmarchiv sowie dem Österreichischen Filmmuseum einerseits und dem Staatlichen Filmfonds der UdSSR andererseits.
Artikel 45
Art. 45
Die Vertragsparteien bemühen sich, kulturellen Institutionen des jeweils anderen Vertragsstaates Dokumentar-, Kinder- und Jugendfilme sowie populärwissenschaftliche und Unterrichtsfilme auf nichtkommerzieller Basis zur Verfügung zu stellen.
Artikel 46
Art. 46
Die Vertragsparteien ermutigen dazu, Werke der zeitgenössischen künstlerischen Photographie im jeweils anderen Land zu zeigen.
V. FERNSEHEN UND RUNDFUNK
Artikel 47
Art. 47
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung der Beziehungen und des Austausches zwischen dem Österreichischen Rundfunk und dem Staatskomitee der UdSSR für Fernsehen und Rundfunk gemäß den Übereinkommen zwischen diesen Institutionen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks vom 11. Februar 1982 und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens vom 20. März 1987.
VI. WECHSELSEITIGE BESUCHE VON PERSÖNLICHKEITEN DES KULTURELLEN LEBENS
Artikel 48
Art. 48
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen Durchführung von Reisen von Schriftstellern, Journalisten, Literatur-, Theater- und Musikkritikern, von im Verlagswesen beschäftigten Personen, Bibliothekaren, Museumsfachleuten, Kunsthistorikern, Architekten, Malern, Bildhauern, Musikern und anderen Kulturschaffenden zum besseren Verständnis der Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates.
Die Einzelheiten dieses Austausches werden zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten einvernehmlich festgelegt.
Artikel 49
Art. 49
Die Vertragsparteien tauschen jährlich fünf Kulturschaffende und – experten für die Dauer von je fünf Tagen aus, um das kulturelle Leben des anderen Vertragsstaates kennenzulernen und Fragen der Zusammenarbeit zu erörtern.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
VII. VERLAGSWESEN
Artikel 50
Art. 50
(1) Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und Herausgabe von Werken von Autoren des jeweils anderen Vertragsstaates sowie zum Austausch von Buchausstellungen, um in immer weiterem Umfang die Kenntnis von Werken der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst österreichischer bzw. sowjetischer Autoren in der UdSSR bzw. in Österreich zu ermöglichen, und tauschen erforderlichenfalls zu diesem Zwecke auf Grundlage der Gegenseitigkeit oder auf Kosten der interessierten Vertragspartei Experten aus.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich der Kinder- und Jugendliteratur.
Artikel 51
Art. 51
Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Autorenschutzorganisationen, Verlagen und Theater- und Musikinstitutionen ihrer Staaten zum Zwecke der gegenseitigen Wahrung der Autorenrechte, der Erweiterung des Austausches von Kulturgütern und der größeren Kenntnis von wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Werken von Autoren der Republik Österreich in der UdSSR bzw. der UdSSR in der Republik Österreich.
VIII. SPORT
Artikel 52
Art. 52
Die Vertragsparteien unterstützen die Intensivierung der Sportbeziehungen und den Austausch von Sportmannschaften in Übereinstimmung mit den zwischen den nationalen Sportorganisationen beider Vertragsstaaten vereinbarten Plänen, aber auch auf Grundlage direkter Kontakte zwischen den Föderationen, Verbänden und Sportklubs Österreichs und der UdSSR.
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Trainern und Fachleuten in den einzelnen Gebieten des Sports. Die Bedingungen eines solchen Austausches bilden den Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Sportorganisationen beider Vertragsstaaten.
Sie begrüßen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Sportwissenschaft und Sportmedizin, Sportindustrie, unter anderem auch durch Schaffung von Joint-ventures und durch Sponsorentätigkeit.
IX. TOURISMUS
Artikel 53
Art. 53
Die Vertragsparteien begrüßen die weitere Entwicklung des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und der UdSSR und sind der Meinung, daß das 1987 zwischen den Regierungen beider Staaten abgeschlossene Fremdenverkehrsabkommen geeignet ist, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter zu vertiefen und zu erweitern.
X. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN GESELLSCHAFTEN UND ANDEREN NICHTSTAATLICHEN ORGANISATIONEN
Artikel 54
Art. 54
Die Vertragsparteien lassen der Österreichisch-Sowjetischen Gesellschaft und der Sowjetisch-Österreichischen Freundschaftsgesellschaft bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiete des Ausbaues der freundschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Österreich und der Sowjetunion auf der Grundlage der Gegenseitigkeit größtmögliche Unterstützung angedeihen.
Sie unterstützen insbesondere die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die bedeutenden Ereignissen im Leben beider Vertragsstaaten und dem Andenken an Persönlichkeiten, die einen großen Beitrag zur Entwicklung der Kultur ihrer Völker geleistet haben, gewidmet sind.
Artikel 55
Art. 55
Die Vertragsparteien begrüßen die Durchführung von Österreichtagen in der UdSSR und von Tagen der Sowjetunion in Österreich (1991) mit dem Ziele, zum gegenseitigen Kennenlernen des Lebens und der kulturellen Leistungen beizutragen und die freundschaftlichen Beziehungen und das Vertrauen zwischen den Völkern beider Vertragsstaaten zu festigen.
Artikel 56
Art. 56
Die Vertragsparteien ermutigen zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen anderen nichtstaatlichen öffentlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen, Fonds, Künstlerverbänden, die ihr Ziel in der Festigung des gegenseitigen Verständnisses und des Vertrauens zwischen den Völkern durch gegenseitiges Kennenlernen des Lebens und der Kultur beider Seiten sehen.
XI. JUGEND
Artikel 57
Art. 57
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Jugendorganisationen Österreichs und der UdSSR zum Zwecke der Förderung des Jugendaustausches.
Die Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden zwischen den entsprechenden Jugendorganisationen einvernehmlich festgelegt.
Artikel 58
Art. 58
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Schülergruppen.
Die Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden zwischen den zuständigen Partnern einvernehmlich festgelegt.
XII. REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 59
Art. 59
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der kulturellen, wissenschaftlichen und sportlichen Beziehungen zwischen österreichischen Bundesländern und Gemeinden einerseits und Sowjetrepubliken und sowjetischen Städten andererseits im Einklang mit den in beider Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen.
XIII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 60
Art. 60
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens schließen andere Formen der Zusammenarbeit, über die die Vertragsparteien zusätzliche Übereinkunft erzielen, nicht aus. Neben den vorgesehenen Besuchs- und Austauschprogrammen steht es den Vertragsparteien frei, die Abhaltung anderer Veranstaltungen vorzuschlagen, die den Zielen dieses Übereinkommens entsprechen. Die finanziellen und anderen Bedingungen für die Durchführung derartiger Veranstaltungen werden von den zuständigen Institutionen beider Vertragsstaaten festgelegt.
Artikel 61
Art. 61
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen für den Aufenthalt und die Tätigkeit der gemäß diesem Übereinkommen ausgetauschten Personen weiter zu verbessern.
Artikel 62
Art. 62
Die Vertragsparteien begrüßen die Möglichkeit von zukünftigen Verhandlungen über die Errichtung von Kulturinstituten bzw. Kulturzentren in beiden Ländern auf Grundlage der Gegenseitigkeit.
Artikel 63
Art. 63
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren.
(2) Wenn das Übereinkommen nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird, verlängert sich seine Geltungsdauer um ein Jahr.
Geschehen zu Moskau, am 20. Juni 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Beilage 1
Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern gemäß Artikel 3
Anl. 1
1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für die Universitäts- und Hochschullehrer und andere Wissenschafter für das folgende Studienjahr jeweils bis zum 15. März auf diplomatischem Wege.
2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des Gaststaates werden von diesem getragen.
3. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 930 für Professoren und von öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitätsstadt, an der ein Vortrag gehalten wird.
4. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von 18 Rubel und kostenlose Unterkunft.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Beilage 2
Bedingungen für den Austausch von Wissenschaftern gemäß Artikel 4
Anl. 2
1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer und andere Wissenschafter einschließlich der Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur Verfügung. Diese Angaben werden jeweils bis zum 15. März übermittelt.
2. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme des empfohlenen Universitätslehrers oder Wissenschafters unter Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes mitteilen.
3. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer bzw. Wissenschafter jeweils drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.
4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum ersten Studienort im Gastland und vom letzten Studienort zurück.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Universitätslehrern oder anderen Wissenschaftern, die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in die Sowjetunion kommen:
a) eine monatliche Remuneration für Professoren und Institutsvorstände von 475 Rubel, für Dozenten und sonstige Wissenschafter von 425 Rubel und kostenlose Unterkunft;
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus wissenschaftlich notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution der UdSSR bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankung und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern, die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten nach Österreich kommen,
a) ein monatliches Forschungsstipendium von öS 16 500 für Professoren und Institutsvorstände und von öS 13 500 für Dozenten und andere Wissenschafter (Nächtigungskosten inbegriffen);
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind sowie jener Reisen, die darüber hinaus wissenschaftlich notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution Österreichs bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Beilage 3
Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 6
Anl. 3
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt- und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende Studienjahr, einschließlich der Angaben über das geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen im Gastlande, jeweils bis zum 1. Februar zur Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
4. Das Studienjahr beginnt in Österreich am 1.Oktober und dauert neun Monate.
Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am 1. September und dauert zehn Monate.
5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten jeweils mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.
6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort zurück trägt die entsendende Seite.
7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen erbringen:
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich 270 Rubel für Studierende, 300 Rubel für graduierte Akademiker und 330 Rubel für Assistenten und Dozenten;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen, Geräten usw.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;
e) über Antrag der zuständigen akademischen Institutionen jene Sonderauslagen welche bei Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Stipendiaten:
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich öS 6 200 für Studierende, öS 6 800 für graduierte Akademiker und öS 8 000 für Assistenten und Dozenten;
b) bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt ein einmaliges Startgeld von öS 2 500 sowie ein Büchergeld von öS 1 000 pro Semester;
c) die Befreiung von Studiengebühren sowie kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten, soweit die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten aus dem Stipendium zu bestreiten sind;
f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich, die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie für jene Reisen, die darüber hinaus notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution beantragt werden.
9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Beilage 4
Bedingungen betreffend den Austausch von Lehrkräften für deutsche Sprache und österreichische Literatur bzw. russische Sprache und Literatur an Universitäten und Hochschulen gemäß Artikel 7
Anl. 4
1. Der Entsendestaat stellt vollständige Unterlagen über die biographischen Daten, die Lehrerfahrung sowie die wissenschaftlichpädagogische Tätigkeit der Kandidaten zur Verfügung.
2. Österreichische Lektoren in der Sowjetunion erhalten ein Lokalgehalt von monatlich 600 Rubel während des Studienjahres und „kostenlose Unterkunft. Sowjetische Lektoren in Österreich erhalten jährlich öS 120 000 sowie ein Wohnungsstipendium von öS 3 500 zwölfmal jährlich.
Sogleich nach der Ankunft am Dienstort erhält der Lektor einen Vorschuß in der Höhe eines Monatsgehalts.
3. Die Lektoren erhalten vom Empfangsstaat Sichtvermerke für die mehrmalige Ein- und Ausreise.
4. Österreichische Lektoren, deren Dienstort nicht Moskau ist, erhalten eine permanente Reisegenehmigung für Moskau.
5. In Österreich haben sowjetische Lehrkräfte Anspruch auf die Leistungen der gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und Unfallversicherung.
6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Lektoren kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
7. Die österreichischen Lektoren sind berechtigt, Bekannte und Verwandte in ihre Wohnung einzuladen.
8. Der Lehrbetrieb beginnt in Österreich am 1. Oktober und dauert bis 30. Juni.
Der Lehrbetrieb beginnt in der Sowjetunion am 1. September und dauert bis 30. Juni
9. Die österreichische Seite wird die Bedingungen für die Anstellung der Auslandslektoren der sowjetischen Seite übermitteln und regt allfällige Verhandlungen über die Bedingungen des Lektorenaustausches im Rahmen dieses Übereinkommens an.
Beilage 5
Bedingungen für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel 8
Anl. 5
1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
3 Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
4. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen Stipendiaten ein Stipendium von öS 8300 und bezahlt die Kurs- und Einschreibegebühren bis zur Höhe von öS 6000.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Stipendiaten ein Stipendium von 250 Rubel und kostenlose Unterkunft.
6. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.
7. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen.
8. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Beilage 6
Bedingungen betreffend den Austausch von Sprachlehrern zur Teilnahme an Sommerkursen gemäß
Artikel 17
Anl. 6
1. Die Vertragsparteien werden einander spätestens bis 1. März die Listen ihrer Kandidaten unter Anführung ihrer biographischen Daten übermitteln und innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Unterlagen ihre Entscheidung über die Aufnahme der vorgeschlagenen Teilnehmer bekanntgeben.
2. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum Bestimmungsort und zurück.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Teilnehmern im Bedarfsfalle kostenlose medizinische Betreuung mit Ausnahme chronischer Erkrankungen und Zahnprothesen.
4. Die österreichische Vertragspartei gewährt den sowjetischen Teilnehmern einen Betrag von öS 9050 zur Abdeckung aller Spesen.
Die sowjetische Vertragspartei gewährt den österreichischen Teilnehmern zum gleichen Zweck einen Betrag von 270 Rubel und kostenlose Unterkunft.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Beilage 7
Bedingungen für den Austausch von Experten gemäß den Artikeln 18, 20, 21, 23, 30, 33, 35, 36, 37, 41,43 und 49
Anl. 7
1. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten, einschließlich der Angaben über das gewünschte Besuchsprogramm, spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
2. Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme des Experten und den vorgeschlagenen Anreisetermin mit.
3. Die entsendende Seite setzt die empfangende Seite vom genauen Zeitpunkt des Eintreffens des Experten mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis.
4. Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück.
Die empfangende Seite trägt die Reisekosten innerhalb des Gaststaates.
5. Die österreichische Seite gewährt den sowjetischen Experten freie Unterkunft und ein Taggeld bis zu öS 400 und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch bei.
6. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Experten freie Unterkunft und ein Taggeld bis zu 15 Rubel und stellt bei Bedarf einen Dolmetsch bei.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
Beilage 8
Bedingungen für die Durchführung von Ausstellungen gemäß Artikel 33
Anl. 8
Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Bestimmungen für den Austausch von Ausstellungen: Die entsendende Seite
– stellt die Ausstellungsobjekte veranstaltungsfertig der empfangenden Seite zur Verfügung,
– stellt den Veranstaltern die komplette Dokumentation des Ausstellungsmaterials (Katalogunterlagen, Liste der Ausstellungsobjekte, Photos, Klischees) in deutscher bzw. russischer Sprache sechs Monate vor Beginn der Ausstellung und die Objekte spätestens 14 Tage vor Eröffnung zur Verfügung,
– trägt die Transportkosten bis zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat,
– trägt die gesamten Versicherungskosten für das Ausstellungsmaterial während des Transportes und während der gesamten Dauer der Ausstellung im Empfangsstaat.
Die empfangende Seite
– trägt die Kosten der Ausladung, Auspackung, Zollabfertigung und nötigenfalls der Lagerung der Ausstellungsobjekte, trägt zwecks Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen die Aufenthaltskosten für zwei Begleitpersonen (Ausstellungskommissare) bis zu 30 Tagen insgesamt pro Ausstellung, stellt die Ausstellungsräume zur Verfügung und trägt die Kosten der Präsentation, der Bewachung und der Werbung für die Ausstellung (Kataloge, Plakate, Einladungen), trägt im Falle einer Präsentation der Ausstellung in mehreren Orten des Empfangsstaates alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten, die für längere Aufenthalte der Begleitpersonen erforderlich sind,
– trägt die Kosten der Verpackung, Verladung und Zollabfertigung sowie des Rücktransportes oder des Transportes zum nächsten Ausstellungsort innerhalb Europas,
– ist für die sachgemäße Behandlung und ausreichende Bewachung der Ausstellungsobjekte verantwortlich. Im Falle einer Beschädigung des Ausstellungsmaterials informiert sie unverzüglich die entsendende Seite und stellt ihr alle für die Geltendmachung von Schaden ersatzansprüchen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Sämtliche damit verbundenen Kosten trägt die empfangende Seite. Die Restaurierung beschädigter Objekte darf nur mit Zustimmung des Leihgebers erfolgen.