(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich sechs zehn Lehrkräfte zum Unterricht der russischen Sprache und der russischen und sowjetischen Literatur sowie der Sprachen der Völker der UdSSR bzw. der deutschen Sprache und der österreichischen Literatur an Universitäten aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 4 ersichtlich.
(2) Die Vertragsparteien fördern überdies die direkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Universitäten und Hochschulen Österreichs und der UdSSR betreffend den Austausch von Lehrkräften der deutschen und russischen Sprache sowie der österreichischen und der russischen und sowjetischen Literatur.
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