BundesrechtInternationale VerträgeKulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)Art. 18

Art. 18

In Kraft seit 09. März 1994
Up-to-date

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je eine dreiköpfige Delegation von Experten auf dem Gebiet des Bildungswesens (mit Ausnahme des berufsbildenden Schulwesens) für die Dauer von bis zu je zehn Tagen zum Zwecke des Studiums von Neuheiten im Bildungswesen, darunter der Einführung des Computerunterrichts in den Schulen, oder zur Abhaltung von einschlägigen Seminaren aus. Zeitpunkt und Thematik allfälliger Seminare werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

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