(1) Die Vertragsparteien tauschen jährlich je vier Universitätslehrer und andere Wissenschafter zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen für die Dauer von insgesamt sechs Wochen auf Grund von Einladungen aus. Der Gegenstand der Lehrveranstaltungen und die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem einzelnen Falle einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten festgelegt.
Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 1 ersichtlich.
(2) Der Austausch von Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern, der die in diesem Artikel vorgesehene Quote übersteigt, erfolgt auf Kosten der einladenden Seite.
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