(1) Die Vertragsparteien setzen die Kontakte und den Erfahrungsaustausch betreffend die Arbeit auf dem Gebiete der sozialen Betreuung von alten Menschen und Invaliden fort.
(2) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus:
– je vier Fachleute des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Ministeriums der RSFSR für Sozialfürsorge zum Zwecke eines Erfahrungsaustausches über eine noch einvernehmlich festzulegende Thematik für eine Dauer von bis zu je sieben Tagen.
Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Delegationen zwischen dem Blindenverband Österreichs und dem Allrussischen Blindenverband zum Zwecke des Kennenlernens der Erfahrungen auf dem Gebiete der Rehabilitation von Blinden und deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
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