1. Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für die Universitäts- und Hochschullehrer und andere Wissenschafter für das folgende Studienjahr jeweils bis zum 15. März auf diplomatischem Wege.
2. Der Heimatstaat trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Gaststaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück. Reisekosten innerhalb des Gaststaates werden von diesem getragen.
3. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Teilnehmern an diesem Austausch für Aufenthalte bis zu 15 Tagen ein Taggeld von öS 930 für Professoren und von öS 830 für Dozenten sowie einen Betrag von öS 1 000 pro Universitätsstadt, an der ein Vortrag gehalten wird.
4. Die sowjetische Seite gewährt österreichischen Teilnehmern an diesem Austausch ein Taggeld von 18 Rubel und kostenlose Unterkunft.
5. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
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