BundesrechtInternationale VerträgeKulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)Art. 61

Art. 61

In Kraft seit 09. März 1994
Up-to-date

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Bedingungen für den Aufenthalt und die Tätigkeit der gemäß diesem Übereinkommen ausgetauschten Personen weiter zu verbessern.

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