1. Der Sendestaat stellt dem Empfangsstaat alle notwendigen Unterlagen über jeden Universitätslehrer und andere Wissenschafter einschließlich der Angaben über das beabsichtigte wissenschaftliche Arbeitsprogramm zur Verfügung. Diese Angaben werden jeweils bis zum 15. März übermittelt.
2. Der Empfangsstaat wird dem Sendestaat jeweils innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen seine Entscheidung über die Annahme des empfohlenen Universitätslehrers oder Wissenschafters unter Vorschlag des Anreisedatums und des Studienortes mitteilen.
3. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Universitätslehrer bzw. Wissenschafter jeweils drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.
4. Der Sendestaat trägt die Kosten der Reise zum ersten Studienort im Gastland und vom letzten Studienort zurück.
5. Die sowjetische Seite gewährt den österreichischen Universitätslehrern oder anderen Wissenschaftern, die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in die Sowjetunion kommen:
a) eine monatliche Remuneration für Professoren und Institutsvorstände von 475 Rubel, für Dozenten und sonstige Wissenschafter von 425 Rubel und kostenlose Unterkunft;
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie jener Reisen, die darüber hinaus wissenschaftlich notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution der UdSSR bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankung und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
6. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Universitätslehrern und anderen Wissenschaftern, die zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten nach Österreich kommen,
a) ein monatliches Forschungsstipendium von öS 16 500 für Professoren und Institutsvorstände und von öS 13 500 für Dozenten und andere Wissenschafter (Nächtigungskosten inbegriffen);
b) Abgeltung der Kosten der Reisen im Gastland, die im Arbeitsprogramm vorgesehen sind sowie jener Reisen, die darüber hinaus wissenschaftlich notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution Österreichs bestätigt werden;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen.
7. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
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