1. Das Höchstalter der Stipendiaten beträgt 35 Jahre.
2. Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Haupt- und Ersatzkandidaten für das nächstfolgende Studienjahr, einschließlich der Angaben über das geplante Programm der wissenschaftlichen Arbeit und in Zusammenhang damit notwendiger Reisen im Gastlande, jeweils bis zum 1. Februar zur Verfügung.
3. Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
4. Das Studienjahr beginnt in Österreich am 1.Oktober und dauert neun Monate.
Das Studienjahr beginnt in der UdSSR am 1. September und dauert zehn Monate.
5. Der Sendestaat wird den Empfangsstaat vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintreffens der Stipendiaten jeweils mindestens drei Wochen vorher in Kenntnis setzen.
6. Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten Studienort im Gaststaat und vom letzten Studienort zurück trägt die entsendende Seite.
7. Die sowjetische Seite wird den österreichischen Stipendiaten folgende Leistungen erbringen:
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich 270 Rubel für Studierende, 300 Rubel für graduierte Akademiker und 330 Rubel für Assistenten und Dozenten;
b) die kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaturen, Geräten usw.;
c) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
d) die kostenlose Unterkunft in Studentenheimen;
e) über Antrag der zuständigen akademischen Institutionen jene Sonderauslagen welche bei Durchführung des Arbeitsprogramms erwachsen, einschließlich Reisen im Empfangsstaat.
8. Die österreichische Seite gewährt sowjetischen Stipendiaten:
a) ein Stipendium in der Höhe von monatlich öS 6 200 für Studierende, öS 6 800 für graduierte Akademiker und öS 8 000 für Assistenten und Dozenten;
b) bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt ein einmaliges Startgeld von öS 2 500 sowie ein Büchergeld von öS 1 000 pro Semester;
c) die Befreiung von Studiengebühren sowie kostenlose Benützung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten, soweit die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert;
d) kostenlose medizinische Betreuung bei Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen;
e) Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten aus dem Stipendium zu bestreiten sind;
f) Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich, die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie für jene Reisen, die darüber hinaus notwendig sind und von der zuständigen akademischen Institution beantragt werden.
9. Die Vertragsparteien werden sich innerhalb der Geltungsdauer dieses Übereinkommens bemühen, die Auszahlungssätze den Lebenshaltungskosten anzupassen.
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