(1) Die Vertragsparteien setzen ihren Meinungsaustausch bezüglich des Inhaltes österreichischer und sowjetischer Schulbücher fort, um in diesen Schulbüchern eine möglichst objektive Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates herbeizuführen.
(2) In diesem Sinne veranstalten die Vertragsparteien periodische Expertentreffen auf dem Gebiet der Revision von Schulbüchern, insbesondere für Geschichte und Geographie. Die Experten arbeiten Empfehlungen aus, die den Verfassern und Verlegern der Schulbücher zugeleitet werden.
(3) Zu diesem Zwecke tauschen die Vertragsparteien Experten für die Dauer von insgesamt bis zu 28 Tagen aus.
Die Bedingungen dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise