(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Initiative ihrer Universitäten und anderer Hochschulen zur Einladung von Professoren zur Durchführung von Lehrveranstaltungen sowie den Austausch von Studenten im Einklang mit den für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen die bestehenden Kontakte zwischen den Kunsthochschulen beider Staaten und ermutigen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit.
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