BundesrechtInternationale VerträgeWTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll- u. Handelsabkommen 1994

WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll- u. Handelsabkommen 1994

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Art. 1

01.01.1995

TEIL I

Artikel 1

Grundsätze

Eine Antidumpingmaßnahme wird nur unter den im Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und auf Grund von Untersuchungen angewendet, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeleitet *1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder Antidumpingverordnungen getroffen werden.

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*1) Der Begriff „eingeleitet'' bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.

Art. 2

01.01.1995

Artikel 2

Feststellung des Dumpings

2.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

2.2 Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge am Inlandsmarkt keinen passenden Vergleich zu *1), so wird die Dumpingspanne entweder durch einen Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in einem Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, vorausgesetzt, daß es sich um einen repräsentativen Preis handelt, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und allgemeine Kosten sowie für den Gewinn.

2.2.1 Verkäufe von gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu einem Preis unter den Stückkosten (fix oder variabel) zuzüglich Verwaltungs-, Verkaufs- und Gemeinkosten können aus Preisgründen als nicht dem normalen Handelsverkehr zugehörig behandelt werden und können bei der Feststellung des Normalwertes im Falle der Feststellung durch die Behörden *2), daß solche Verkäufe während einer längeren Zeitspanne *3) in wesentlichen Mengen *4) getätigt wurden und dies zu Preisen, die während einer angemessenen Zeitspanne nicht kostendeckend sind, außer acht gelassen werden. Wenn Preise unter den Stückkosten zum Zeitpunkt des Verkaufs über dem gewogenen Mittel der Stückkosten im Untersuchungszeitraum liegen, sind solche Preise während einer angemessenen Zeitspanne als kostendeckend zu berücksichtigen.

2.2.1.1 Im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels werden die Kosten in der Regel auf der Grundlage der vom Exporteur oder Erzeuger geführten Aufzeichnungen berechnet, vorausgesetzt, daß solche Aufzeichnungen mit den allgemein angenommenen Grundsätzen der Buchführung des Ausfuhrlandes übereinstimmen und die mit der Erzeugung und dem Verkauf der betreffenden Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden werden sämtliche vorhandenen Beweise bezüglich der richtigen Kostenzuordnung, einschließlich der Beweise, die vom Exporteur oder Erzeuger selbst im Zuge der Untersuchung beigestellt werden, berücksichtigen, um vor allem die angemessenen Amortisations- und Abschreibungszeiträume sowie die Vergünstigungen für Investitionsaufwendungen und andere Entwicklungskosten, falls solche Kosten beim Exporteur oder Erzeuger früher schon angefallen sind, festzustellen. Die Kosten werden für jene nichtwiederkehrenden Kostenelemente, welche einer zukünftigen und/oder gegenwärtigen Erzeugung zugutekommen, oder für Umstände, in denen die Kosten während des Zeitraums der Prüfung durch die Anlaufphase *5) betroffen werden, angemessen berichtigt, falls dies nicht bereits als Kostenzuordnung in dieser lit. angegeben wurde.

2.2.2 Im Sinne des Absatzes 2 werden die Beträge für Verwaltungs-, Verkaufs- und Gemeinkosten sowie für den Gewinn auf der Grundlage von tatsächlichen Erzeugungs- und Verkaufsdaten im normalen Handelsverkehr einer gleichartigen Ware von einem in Überprüfung befindlichen Exporteur oder Erzeuger ermittelt. Sind solche Beträge auf dieser Grundlage nicht feststellbar, so können sie auf folgenden Grundlagen ermittelt werden:

(i) durch tatsächliche vom betreffenden Exporteur oder

Erzeuger für die Erzeugung und Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes für Waren der gleichen allgemeinen Art angefallene und erzielte Beträge;

(ii) durch den gewogenen Durchschnitt der tatsächlich

angefallenen und erzielten Beträge durch andere in Untersuchung gezogene Erzeuger oder Exporteure hinsichtlich der Erzeugung und des Verkaufs von gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes;

(iii) durch jede andere angemessene Methode, sofern der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigt, der üblicherweise von anderen Exporteuren oder Erzeugern bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.

2.3 Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.

2.4 Ein richtiger Vergleich wird zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert erstellt. Dieser Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe erstellt, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung, in der Handelsstufe, in den Mengen, in den körperlichen Merkmalen und in den sonstigen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedesmal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt *6). In den im Absatz 4 genannten Fällen sollen auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschließlich Zölle und Steuern, sowie angefallene Gewinne berücksichtigt werden. In Fällen, in denen der Preisvergleich nicht durchführbar ist, sollen die Behörden den normalen Wert auf der Handelsstufe festsetzen, die der Handelsstufe des errechneten Ausfuhrpreises entspricht, oder wie in diesem Absatz gefordert, gebührend berücksichtigen. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen zur Gewährleistung eines richtigen Vergleichs benötigen werden; sie werden diesen Parteien keine unzumutbare Beweislast auferlegen.

2.4.1 Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll eine solche Umrechnung unter Verwendung des Umrechnungskurses am Verkaufstag *7) erfolgen, vorausgesetzt, daß, wenn ein Verkauf von Fremdwährung auf Terminmärkten unmittelbar an den betreffenden Ausfuhrverkauf gebunden ist, der Umrechnungskurs des Terminverkaufs Anwendung findet. Kursschwankungen sind nicht zu berücksichtigen. Sollte eine Untersuchung stattfinden, räumen die Behörden den Exporteuren eine Mindestfrist von 60 Tagen zur Anpassung der Ausfuhrpreise ein, um so die ununterbrochenen Schwankungen in den Umrechnungskursen während der Untersuchungszeit darzulegen.

2.4.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 zur Regelung eines richtigen Vergleichs, wird das Bestehen von Dumpingspannen üblicherweise während der Untersuchung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem gewogenen durchschnittlichen normalen Wert und einem gewogenen Preisdurchschnitt aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder aber durch einen Vergleich zwischen normalem Wert und Ausfuhrpreisen auf der Grundlage von Geschäft zu Geschäft ermittelt. Sollte die Behörde ein Modell von Ausfuhrpreisen finden, welches sich von Käufer zu Käufer, von Region zu Region oder in verschiedenen Zeitabschnitten bedeutsam unterscheidet und wenn eine Begründung vorliegt, warum solche Unterschiede nicht entsprechend im Vergleich von einem zu anderen gewogenen Durchschnitt, oder von Geschäft zu Geschäft, berücksichtigt werden können, kann ein normaler auf einer gewogenen durchschnittlichen Grundlage erstellter Wert mit Preisen von einzelnen Ausfuhrgeschäften verglichen werden.

2.5 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das einführende Mitglied ausgeführt, so wird der Preis zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das einführende Mitglied verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

2.6 In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware'' („like product'', „produit similaire'') eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

2.7 Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zum Absatz 1 des Artikels VI der Anlage 1 zum GATT 1994.

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*1) Verkäufe gleichartiger Waren, welche zum Verbrauch auf dem inländischen Markt des Ausfuhrlandes bestimmt sind, werden üblicherweise als in genügender Menge zur Feststellung des Normalwertes angesehen, wenn solche Verkäufe mindestens 5 Prozent der Verkäufe der betreffenden Ware an das einführende Mitglied betragen, vorausgesetzt, daß ein niedrigeres Verhältnis annehmbar wäre, wenn der Nachweis gelingt, daß inländische Verkäufe in einem derartigen niedrigeren Verhältnis trotzdem einen Umfang erreicht haben, der einen angemessenen Vergleich ermöglicht.

*2) In diesem Übereinkommen sind unter „Behörden'' solche auf angemessener höherer Ebene zu verstehen.

*3) Die längere Zeitspanne sollte üblicherweise ein Jahr, aber auf keinen Fall unter sechs Monaten betragen.

*4) Verkäufe unter Stückkosten werden in wesentlichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der betreffenden Verkäufe zur Feststellung des Normalwertes unter den gewogenen durchschnittlichen Stückkosten liegt, oder daß der Umfang der Verkäufe unter den Stückkosten nicht unter 20 Prozent der betroffenen Verkäufe, die zur Feststellung des Normalwertes verwendet werden, liegt.

*5) Die Berichtigung der Anlaufphase berücksichtigt die Kosten am Ende des Anlaufzeitraumes oder, falls dieser Zeitraum sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die jüngsten Kosten, welche durch die Behörden während der Untersuchung entsprechend berücksichtigt werden können.

*6) Es gilt als vereinbart, daß sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können und die Behörden werden sicherstellen, daß keine Anpassungen im Sinne dieser Bestimmung doppelt vorgenommen werden.

*7) Üblicherweise entspricht das Verkaufsdatum dem Vertragsdatum, dem Datum der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, worauf sich die Verkaufsbedingungen gründen.

Art. 3

01.01.1995

Artikel 3

Feststellung der Schädigung *1)

3.1 Die Feststellung einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfanges der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.

3.2 Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Mitglied stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds eingetreten ist oder, ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.

3.3 Wenn Einfuhren einer Ware aus mehreren Ländern als einem Land gleichzeitig Antidumpinguntersuchungen unterliegen, können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur zusammenfassend beurteilen, falls sie feststellen, daß a) die festgestellte Dumpingspanne im Verhältnis zu den Einfuhren aus jedem Land über dem im Artikel 5 Absatz 8 definierten geringen Werten liegt und der Umfang der Einfuhren aus jedem Land nicht unbeachtlich ist und b) eine zusammenfassende Beurteilung der Auswirkungen auf die Einfuhren im Lichte der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und den Wettbewerbsbedingungen und zwischen den eingeführten Waren und den gleichartigen inländischen Waren angemessen ist.

3.4 Die Prüfung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und Wirtschaftsindizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, des Gewinns, der Erzeugung, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; die Größe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind für die Entscheidung ausschlaggebend.

3.5 Es muß nachgewiesen werden, daß die Dumpingeinfuhren, durch die Auswirkungen des Dumpings, wie in den Absätzen 2 und 4 dargestellt, eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Dumpingeinfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller erheblichen Beweise seitens der Behörden. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die Dumpingeinfuhren, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen und die Schädigungen, die durch diese anderen Faktoren verursacht wurden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden. Faktoren, welche diesbezüglich von Bedeutung sein könnten, sind unter anderem, der Einfuhrumfang sowie die Preise von nicht zu Dumpingpreisen verkauften Einfuhrwaren, eine geringere Nachfrage oder eine Änderung im Konsumverhalten, handelsbeschränkende Maßnahmen und Wettbewerb zwischen ausländischen und inländischen Erzeugern, Technologieentwicklungen sowie die Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.

3.6 Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinn des Erzeugers erlauben. Läßt sich diese Erzeugung nicht abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartigen Waren miteinschließende Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.

3.7 Die Feststellung, daß eine materielle Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen *2). Um das Vorhandensein einer bevorstehenden materiellen Schädigung festzustellen, sollen die Behörden, unter anderem, folgende Faktoren berücksichtigen:

(i) eine erhebliche Steigerungsrate von Dumpingeinfuhren für

den inländischen Wirtschaftszweig, welche die Wahrscheinlichkeit einer wesentlich gesteigerten Einfuhr anzeigt;

(ii) ausreichend frei verfügbare Kapazitäten seitens des Exporteurs oder ein wesentlicher, unmittelbar bevorstehender Kapazitätszuwachs als Indiz von erheblich gesteigerten Dumpingausfuhren auf den Markt des einführenden Mitglieds, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verfügbarkeit anderer Ausfuhrmärkte für die Aufnahme zusätzlicher Ausfuhren;

(iii) ob die Preise der Einfuhren eine wesentlich ungünstig

beeinflussende oder dämpfende Auswirkung auf die Inlandspreise haben werden, wobei dies zu einem erhöhten Einfuhrbedarf führen würde; und

(iv) Lagerhaltung der zu untersuchenden Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich selbst notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend, aber in ihrer Gesamtheit müssen sie zur Schlußfolgerung führen, daß weitere Dumpingausfuhren unmittelbar bevorstehen, und daß, ohne Schutzmaßnahmen, dies zu einer materiellen Schädigung führen würde.

3.8 In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu erwägen und zu entscheiden.

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*1) Soweit nicht anders bestimmt, bedeutet der Begriff „Schädigung'' im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird, oder bedeutend geschädigt zu werden droht, oder, daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.

*2) Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes, ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in naher Zukunft die Einfuhr der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen wird.

Art. 4

01.01.1995

Artikel 4

Bestimmung des Begriffes „inländischer Wirtschaftszweig''

4.1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'' alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandserzeugung dieser Ware ausmacht, dabei gilt jedoch folgendes.

(i) sind Erzeuger mit den Exporteuren oder Importeuren

geschäftlich verbunden *1) oder selbst Importeure der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „inländischer Wirtschaftszweig'' nur die übrigen Erzeuger zu verstehen;

(ii) unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet eines Mitglieds hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von Dumpingeinfuhren in einen solchen isolierten Markt kommt und sofern die Dumpingeinfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.

4.2 Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebiets, das heißt, eines Marktes im Sinne des Absatzes 1 lit. b als eigener inländischer Wirtschaftszweig angesehen, so werden Dumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben *2). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des einführenden Mitglieds die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das einführende Mitglied Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 8 abzugeben und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in kürzester Form erfolgt sind und b) diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Erzeuger, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.

4.3 Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 lit. a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebiets als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1. 4.4 Artikel 3 Absatz 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.

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*1) Im Sinne dieses Absatzes werden Erzeuger als mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden nur betrachtet, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert; oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einer dritten Person kontrolliert werden; oder c) sie gemeinsam, direkt oder indirekt, eine dritte Person kontrollieren, vorausgesetzt es bestehen Gründe zur Annahme, daß die Verbundenheit bewirkt, daß der betroffene Erzeuger anders handelt als die nicht geschäftlich verbundenen Erzeuger. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Person als die kontrollierende, wenn sie gesetzlich oder betrieblich in der Lage ist, Zwang auszuüben oder Weisungen einem anderen zu erteilen.

*2) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „erheben'' eine endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolles oder einer Abgabe.

Art. 5

01.01.1995

Artikel 5

Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung

5.1 Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, sofern nicht Absatz 6 Anwendung findet.

5.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muß Beweismittel für das Vorliegen

a) eines Dumpings, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommens und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, welche nicht auf einschlägige Beweise gestützt sind, können nicht als den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechend angesehen werden. Der Antrag hat folgende, dem Antragsteller zur Verfügung stehende Angaben, zu enthalten:

(i) die Identität des Antragstellers, sowie eine Beschreibung

des Umfangs und Wertes der inländischen Erzeugung der gleichartigen durch den Antragsteller erzeugten Ware. Wenn ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, ist im Antrag der Wirtschaftszweig in dessen Namen der Antrag mit einer Aufstellung aller bekannten inländischen Erzeuger der gleichartigen Ware (oder eines Zusammenschlusses inländischer Erzeuger einer gleichartigen Ware) gestellt wird, zu benennen und auch, soweit möglich, eine Beschreibung des Umfangs und Wertes einer gleichartigen Ware aus inländischer Erzeugung von diesem Erzeuger;

(ii) eine vollständige Beschreibung der Ware, die angeblich

Gegenstand des Dumpings ist, Namen des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer oder der betreffenden Ausfuhrländer, die Identität des bekannten Exporteurs oder ausländischen Erzeugers sowie eine Liste bekannter Importeure der betreffenden Ware;

(iii) Angaben über den Verkaufspreis der betreffenden Ware,

sofern sie zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes, der Ursprungsländer oder zur Ausfuhr bestimmt ist (oder, wo zulässig, Angaben über den Verkaufspreis der Ware aus dem Ursprungsland, oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein Drittland oder Drittländer oder den errechneten Wert der Ware) und Angaben über Ausfuhrpreise oder, wenn zutreffend, den Wiederverkaufspreis der Ware an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des einführenden Mitglieds;

(iv) Angaben, welche die Entwicklung des Umfangs der

angeblichen Dumpingeinfuhren betreffen, Auswirkung dieser Einfuhren auf die Preise einer gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt und die sich daraus ergebende Belastung des inländischen Wirtschaftszweiges, beispielsweise durch den Einfluß von wesentlichen Faktoren und Indizes auf den inländischen Wirtschaftszweig, die im Artikel 3 Absätze 2 und 4 angeführt sind.

5.3 Die Behörden prüfen die Genauigkeit und Angemessenheit der im Antrag vorgesehenen Beweismittel, um festzustellen, ob ausreichende Beweismittel vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.

5.4 Eine Untersuchung wird nach Absatz 1 nur dann eingeleitet, wenn die Behörden auf Grund einer Prüfung den Unterstützungs- oder Ablehnungsgrad des Antrags seitens der inländischen Erzeuger einer gleichartigen Ware festgestellt haben *1), daß der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht worden ist *2). Der Antrag wird als „vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht'' betrachtet, wenn er von den inländischen Erzeugern, deren gemeinsame Erzeugung über 50 Prozent der Gesamterzeugung der gleichartigen Ware beträgt, unterstützt wird, welche von dem Teil des inländischen Wirtschaftszweiges erzeugt wird, der die Zustimmung oder Ablehnung des Ansuchens bekundet. Wenn das Ansuchen jedoch nur von jenen inländischen Erzeugern unterstützt wird, die über weniger als 25 Prozent der gesamten Erzeugung der gleichartigen vom inländischen Wirtschaftszweig erzeugten Ware verfügen, wird keine Untersuchung eingeleitet.

5.5 Die Behörden vermeiden die öffentliche Bekanntmachung eines Antrags zur Einleitung einer Untersuchung, sofern nicht eine Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung getroffen worden ist. Jedoch notifizieren die Behörden der Regierung des betroffenen ausführenden Mitglieds den Erhalt eines ordnungsgemäß belegten Antrags vor Einleitung einer Untersuchung.

5.6 Unter besonderen Umständen können die Behörden entscheiden, eine Untersuchung ohne ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen seitens des oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges einzuleiten. Dies soll jedoch nur dann geschehen, wenn genügend Beweise über Dumping, Schädigung und einen kausalen Zusammenhang nach Absatz 2 zur Rechtfertigung der Einleitung einer Untersuchung vorliegen.

5.7 Die Beweismittel für das Dumping und die Schädigung werden gleichzeitig geprüft a) bei der Entscheidung zur allfälligen Einleitung einer Untersuchung und b) danach, im Verlauf der Untersuchung, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden können.

5.8 Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend zurückgewiesen und die Untersuchung umgehend eingestellt. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so wird die Untersuchung umgehend eingestellt. Die Dumpingspanne wird als geringfügig betrachtet, wenn sie unter 2 Prozent, gemessen als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, beträgt. Der Umfang der Dumpingeinfuhren wird üblicherweise als geringfügig betrachtet, wenn der Umfang der Dumpingeinfuhren aus einem bestimmten Land unter 3 Prozent der Einfuhren einer gleichartigen Ware in das einführende Mitglied beträgt, es sei denn, die Länder, welche einzeln über weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds verfügen, zusammen über mehr als 7 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds verfügen.

5.9 Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

5.10 Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, spätestens ab 18 Monate nach ihrer Einleitung, abgeschlossen.

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*1) Im Falle von zersplitterten Wirtschaftszweigen mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Erzeugern können die Behörden Unterstützung und Ablehnung mittels statistisch gültigen Proben feststellen.

*2) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß in den Gebieten von bestimmten Mitgliedern, Angestellte inländischer Erzeuger gleichartiger Waren oder Vertreter dieser Angestellten, einen Antrag auf Untersuchung nach Absatz 1 einbringen oder unterstützen können.

Art. 6

01.01.1995

Artikel 6

Beweise

6.1 Allen interessierten Parteien wird mitgeteilt, welche Auskünfte die Behörden benötigen und sie erhalten ausreichend Gelegenheit schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung sie in der anhängigen Antidumping-Untersuchung für zweckdienlich halten.

6.1.1 Exporteuren oder ausländischen Erzeugern wird eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der ihnen anläßlich der Antidumping-Untersuchung übermittelten Fragebögen eingeräumt *1). Gebührende Berücksichtigung soll auch jedes Ersuchen um Verlängerung der 30-Tage-Frist finden, und nach Bekanntgabe der Gründe soll eine Verlängerung, wann immer möglich, gewährt werden.

6.1.2 Die Beweismittel, welche von einer betroffenen Partei schriftlich vorgelegt werden, werden umgehend den anderen betroffenen Parteien, die an der Untersuchung teilnehmen, zur Verfügung gestellt, es sei denn, es besteht Anlaß, vertrauliche Angaben zu schützen.

6.1.3 Nach Einleitung der Untersuchung werden die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Exporteuren sowie den Regierungen der ausführenden Mitglieder den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags, welchen sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhalten haben, übermitteln *2) und ihn, auf Ersuchen den anderen betroffenen Parteien zugänglich machen. Vertraulichen Angaben wird nach Absatz 5 besonderer Schutz gewährt.

6.2 Während der Antidumping-Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Interessierte Parteien haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, Angaben mündlich vorzubringen.

6.3 Mündliche Angaben nach Absatz 2 werden von den Behörden nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich nachgereicht und anderen betroffenen Parteien, wie im Absatz 2 lit. b vorgesehen, zur Verfügung gestellt werden.

6.4 Die Behörden geben den interessierten Parteien, falls durchführbar, zeitgerecht Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping-Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne des Absatzes 6 vertraulich sind, sowie auf Grund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.

6.5 Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Untersuchungsbehörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden *3).

6.5.1 Die Behörden werden interessierte Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, veranlassen, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassungen enthalten genügend Einzelheiten, um den wesentlichen Inhalt der vertraulichen Auskünfte verstehen zu können. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Parteien erklären, daß sich diese Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

6.5.2 Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen.

6.6 Die Behörden werden sich im Verlauf der Untersuchungen, außer unter den im Absatz 8 vorgesehenen Umständen, davon überzeugen, daß die von den betroffenen Parteien gemachten Angaben, auf denen sich ihr Ermittlungsergebnis stützt, zutreffend sind *4).

6.7 Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Die im Anhang 1 beschriebene Vorgangsweise wird auf Untersuchungen angewendet, die im Gebiet anderer Mitglieder durchgeführt werden. Die Behörden werden, sofern es sich nicht um den Schutz vertraulicher Unterlagen handelt, die Ergebnisse solcher Untersuchungen zugänglich machen oder sie nach Absatz 11 den betroffenen Unternehmen mitteilen und solche Ergebnisse den Antragstellern zur Verfügung stellen.

6.8 Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art auf Grund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden. Die Bestimmungen des Anhangs II sind bei Anwendung dieses Absatzes zu beachten.

6.9 Die Behörden setzen vor einer endgültigen Feststellung alle interessierten Parteien über die wesentlichen zu berücksichtigenden Tatsachen in Kenntnis, welche die Grundlage der Entscheidung bilden, ob endgültige Maßnahmen Anwendung finden. Diese Bekanntmachung soll zeitgerecht stattfinden, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Interessen zu verteidigen.

6.10 Die Behörden setzen in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekannten Exporteur oder betroffenen Erzeuger der in Untersuchung befindlichen Ware fest. Sollte die Anzahl der Exporteure, Erzeuger, Importeure oder betroffenen Warenarten für eine Feststellung so groß sein, daß eine solche Feststellung undurchführbar ist, können die Behörden ihre Untersuchung auf eine angemessene Anzahl interessierter Parteien oder Warenmuster beschränken, die auf Grund von Angaben, die für die Behörden zum Zeitpunkt der Auswahl verfügbar und statistisch gültig sind oder aber die Untersuchung auf den höchsten Prozentsatz des Umfangs der Ausfuhren aus dem betreffenden Land, die in angemessener Weise untersucht werden können.

6.10.1 Die Auswahl von Exporteuren, Erzeugern, Importeuren oder Warenarten, welche nach diesem Absatz getätigt wird, findet vorzugsweise in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den betroffenen Exporteuren, Erzeugern oder Importeuren statt.

6.10.2 In Fällen, in denen die Behörden nach diesem Absatz ihre Untersuchungen eingeschränkt haben, werden trotzdem für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Exporteur oder Erzeuger, der die Angaben rechtzeitig vorlegt, um im Zuge der Untersuchung berücksichtigt zu werden, eine individuelle Dumpingspanne festsetzen, es sei denn, die Zahl der Exporteure und Erzeuger wäre so groß, daß eine individuelle Prüfung die Behörden übermäßig belasten und die zeitgerechte Beendigung der Untersuchung verhindern würde. Freiwillige Stellungnahmen sind möglich.

6.11 Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „interessierte Parteien'':

(i) einen Exporteur oder ausländischen Erzeuger oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder eine Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern Erzeuger, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind;

(ii) die Regierung des ausführenden Mitglieds; und

(iii) den Erzeuger der gleichartigen Ware im einführenden

Mitglied oder eine Handels- und Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern, die gleichartige Ware im Gebiet des einführenden Mitglieds erzeugen.

Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, inländische oder ausländische Parteien, die oben nicht angeführt wurden, als interessierte Parteien einzubeziehen.

6.12 Die Behörden werden es den gewerblichen Verbrauchern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, als auch den maßgeblichen Konsumentenorganisationen in Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel erhältlich ist, ermöglichen, Auskünfte zu erteilen, die für die Untersuchung bezüglich Dumping, Schädigung und Kausalität von Bedeutung sind.

6.13 Die Behörden werden die auftretenden Schwierigkeiten beim Erteilen der erforderlichen Auskünfte berücksichtigen, besonders bei kleineren Unternehmen und jede mögliche Hilfe gewähren.

6.14 Die oben angeführten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht daran hindern, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

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*1) Als allgemeine Regel wird die Frist für Exporteure ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Fragebogens berechnet, wobei angenommen wird, daß das Einlangen eine Woche nach Absenden an den Empfänger oder nach Übermittlung an den betreffenden diplomatischen Vertretet des ausführenden Mitglieds oder aber, im Falle eines gesonderten Zollgebiet-Mitglieds an einen offiziellen Vertreter des ausführenden Gebietes, gilt.

*2) Es besteht Einvernehmen, daß im Falle einer besonders hohen Zahl von Exporteuren der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags nur den Behörden des ausführenden Mitglieds oder den betroffenen Handelsvertretungen zur Verfügung gestellt werden soll.

*3) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser Mitglieder die Preisangabe auf Grund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.

*4) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.

Art. 7

01.01.1995

Artikel 7

Vorläufige Maßnahmen

7.1 Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn:

(i) eine Untersuchung im Sinne des Artikels 5 eingeleitet

wurde, eine öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgt ist und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben;

(ii) eine bejahende vorläufige Feststellung von Dumping und

folgender Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges erfolgt ist; und

(iii) die betroffenen Behörden solche Maßnahmen für notwendig

erachten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.

7.2 Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder vorzugsweise Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der tarifmäßige Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.

7.3 Vorläufige Maßnahmen werden nicht vor 60 Tagen ab Einleitung der Untersuchung angewendet.

7.4 Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Exporteuren, die über einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels verfügen, dies beschließen - sechs Monate nicht überschreiten. Falls die Behörden im Zuge einer Untersuchung prüfen, ob ein niedrigerer Zoll als die Dumpingspanne die Schädigung beseitigen würde, kann die Zeitspanne sechs beziehungsweise neun Monate betragen.

7.5 Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 befolgt.

Art. 8

01.01.1995

Artikel 8

Verpflichtungen bezüglich der Preise

8.1 Ein Verfahren kann *1) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendet werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, sodaß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen niedriger als die Dumpingspanne sind, wenn solche Erhöhungen zur Beseitigung der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges ausreichen.

8.2 Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des einführenden Mitglieds keine bejahende vorläufige Feststellung von Dumping und der aus solchem Dumping verursachten Schädigung getroffen haben.

8.3 Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist oder, wenn andere Gründe, einschließlich allgemeiner Verfahrensweise, dagegen sprechen. Die Behörden teilen dem Exporteur die Gründe mit, die sie dazu bewogen haben, die Annahme einer Verpflichtung als ungeeignet anzusehen, sollte sich ein solcher Fall ergeben; sie bieten dem Exporteur weitgehend die Gelegenheit, Stellungnahmen hiezu abzugeben.

8.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden es beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern die Feststellung weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechtzuerhalten ist. Im Falle einer bejahenden Feststellung von Dumping und Schädigung, wird die Verpflichtung entsprechend ihren Bedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens beibehalten.

8.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Mitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß die Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei, festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.

8.6 Die Behörden eines einführenden Mitglieds können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtung macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei Verletzung der Verpflichtung können die Behörden des einführenden Mitglieds auf Grund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten, zur Verfügung stehenden Angaben, bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufiger Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.

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*1) Das Wort „kann'' ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 4 gilt.

Art. 9

01.01.1995

Artikel 9

Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen

9.1 Die Entscheidung darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des einführenden Mitglieds. Es ist wünschenswert, daß im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

9.2 Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Fall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens Verpflichtungen bezüglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferer der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferer desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferer zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferer aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferer oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.

9.3 Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten.

9.3.1 Im Falle der Ermittlung eines rückwirkenden Antidumpingzolls wird die Festsetzung der endgültigen Verpflichtung zur Entrichtung des Antidumpingzolls so bald wie möglich erfolgen, üblicherweise binnen zwölf Monaten, aber keinesfalls länger als 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Antrags auf endgültige Festsetzung der Höhe des Antidumpingzolls *1). Jede Rückerstattung wird umgehend erfolgen und üblicherweise binnen längstens 90 Tagen nach Festsetzung der endgültigen Zahlungsverpflichtung gemäß dieser lit. Sollte eine Rückerstattung nicht binnen 90 Tagen erfolgt sein, werden die Behörden dies begründen, falls darum ersucht wird.

9.3.2 Im Falle der Ermittlung eines erwarteten Antidumpingzolls wird auf Antrag der entrichtete Antidumpingzoll, soweit er die Dumpingspanne überschreitet, unverzüglich rückerstattet. Eine Rückerstattung des die tatsächliche Dumpingspanne überschreitenden Teils des Zollbetrages erfolgt üblicherweise binnen 12 Monaten; die Erstattungsfrist darf keinesfalls 18 Monate nach Einbringung eines auf ausreichende Beweise gestützten Antrags durch einen Importeur der Ware, welche Grundlage eines Antidumpingzolls ist, überschreiten. Die bewilligte Rückerstattung soll üblicherweise binnen 90 Tagen nach der oben genannten Entscheidung erfolgen.

9.3.3 Bei der Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Rückerstattung bei einem nach Artikel 2 Absatz 3 errechneten Ausfuhrpreis zu erfolgen hat, sollen die Behörden jede Änderung des Normalwertes, der aufgelaufenen Kosten zwischen Einfuhr und Wiederverkauf sowie jede Bewegung beim Wiederverkaufspreis berücksichtigen, welche sich zwangsläufig in den nachfolgenden Verkaufspreisen niederschlägt und den Ausfuhrpreis ohne Abzug der für Antidumpingzölle entrichteten Beträge berechnen, sofern schlüssige Beweise gegeben sind.

9.4 Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz eingeschränkt haben, dürfen die auf Einfuhren von Exporteuren oder Produzenten, die nicht in die Untersuchung einbezogen sind, angewendeten Antidumpingzölle folgenden Betrag nicht überschreiten:

(i) die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne in bezug

auf die ausgewählten Exporteure und Erzeuger oder,

(ii) in Fällen, in denen die Zahlungsverpflichtung von

Antidumpingzöllen auf der Grundlage vom erwarteten Normalwert ermittelt wird, die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Exporteure und Erzeuger und den Ausfuhrpreisen der nicht einzeln geprüften Exporteure und Erzeuger,

vorausgesetzt, daß die Behörden im Sinne dieses Absatzes keine oder geringfügige Spannen und die unter den im Artikel 6 Absatz 8 erwähnten Umständen festgesetzten Spannen außeracht lassen. Die Behörden wenden individuelle Zölle der Normalwerte auf Einfuhren von in die Prüfung nicht einbezogenen Exporteure oder Erzeuger an, die jedoch im Verlauf der Untersuchung die erforderlichen Unterlagen, wie im Artikel 6 Absatz 10.2 vorgesehen, zur Verfügung gestellt haben.

9.5 Unterliegt eine Ware Antidumpingzöllen im einführenden Mitglied werden die Behörden unverzüglich eine Prüfung veranlassen, um die einzelnen Dumpingspannen der Exporteure oder Erzeuger im betroffenen Ausfuhrland festzusetzen, welche die Ware in der Zeit der Untersuchung nicht ins einführende Mitglied ausgeführt haben, vorausgesetzt, daß diese Exporteure oder Erzeuger schlüssig beweisen können, nicht mit Exporteuren oder Erzeugern im Ausfuhrland, die Antidumpingzölle für die Ware zahlen müssen, geschäftlich verbunden zu sein. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zur normalen Zollfestsetzung und Prüfungsverfahren im einführenden Mitglied beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Dauer des Prüfungsverfahrens werden keine Antidumpingzölle auf Einfuhren von diesen Exporteuren und Erzeugern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Verzollung aussetzen und/oder Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, daß Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls eine solche Überprüfung zur Feststellung eines Dumpings bezüglich solcher Erzeuger oder Exporteure führt.

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*1) Es besteht Einvernehmen, daß die Einhaltung von in dieser lit. und im Absatz 3 lit. b erwähnten Fristen nicht möglich sein könnte, wenn sich die betreffende Ware in gerichtsanhängiger Prüfung befindet.

Art. 10

01.01.1995

Artikel 10

Rückwirkung

10.1 Vorläufige Maßnahmen und Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt zum freien Verkehr abgefertigt werden, vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen.

10.2 Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle einer endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.

10.3 Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll, oder als der zum Zwecke der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag so wird der Unterschiedsbetrag nicht eingehoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.

10.4 Außer bei Anwendung des Absatzes 2 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

10.5 Im Falle einer verneinenden endgültigen Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.

10.6 Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung vorläufiger Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, erhoben werden, falls die Behörden für die betreffende Dumpingware feststellen:

(i) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung

verursacht haben oder, daß der Importeur wußte oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und

(ii) daß die Schädigung durch massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verursacht wird, die im Lichte der Zeitspanne und des Umfangs der Dumpingeinfuhren sowie anderer Bedingungen (wie zum Beispiel rascher Aufbau eines Lagerbestandes der eingeführten Ware) wahrscheinlich die Abhilfewirkung des anwendbaren endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergräbt, vorausgesetzt, die betroffenen Importeure hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

10.7 Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung notwendige Maßnahmen treffen, wie die Aussetzung der endgültigen oder vorläufigen Verzollung, um nach Bedarf rückwirkend Antidumpingzölle, wie im Absatz 6 vorgesehen, einzuheben, sobald sie ausreichende Beweise haben, daß die in diesem Absatz geforderten Bedingungen erfüllt sind.

10.8 Auf Waren, die zum freien Verkehr vor Einleitung der Untersuchung abgefertigt wurden, werden nach Absatz 6 rückwirkend keine Zölle erhoben.

Art. 11

01.01.1995

Artikel 11

Geltungsdauer und Überprüfung von Antidumpingzöllen und

Preisverpflichtungen

11.1 Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

11.2 Die Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, die eine eindeutige Angabe zum Nachweis der Notwendigkeit einer Überprüfung *1) beibringen, sofern eine angemessene Zeitspanne seit der Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls verstrichen ist. Die interessierten Parteien sind berechtigt, die Behörden zu ersuchen, die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls als Dumpingausgleich zu überprüfen und auch zu prüfen, ob die Schädigung wahrscheinlich andauern oder wiederkehren würde, wenn der Zoll beseitigt oder verändert oder beides würde. Sollten die Behörden nach Prüfung gemäß diesem Absatz feststellen, daß der Antidumpingzoll nicht mehr erforderlich ist, so wird er mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

11.3 Ungeachtet der Bestimmung der Absätze 1 und 2 wird jeder endgültige Antidumpingzoll nicht später als fünf Jahre nach seiner Festsetzung aufgehoben (oder ab dem Zeitpunkt der jüngsten Überprüfung nach Absatz 2, sofern sich diese Prüfung sowohl auf Dumping als auch auf eine Schädigung bezogen hat, oder nach diesem Absatz), es sei denn, die Behörden stellen anläßlich einer Überprüfung fest, die vor diesem Zeitpunkt auf eigenes Betreiben oder auf ein gebührend begründetes Ansuchen seitens des inländischen Wirtschaftszweiges oder in seinem Namen, binnen eines angemessenen Zeitraums vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, daß die Aufhebung des Zolls voraussichtlich zu einem Andauern oder Wiederkehren von Dumping und Schädigung führen würde *2). Der Zoll kann bis zum Ergebnis einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.

11.4 Die Bestimmungen des Artikels 6, welche die Beweismittel und das Verfahren betreffen, beziehen sich auf jede Überprüfung, die nach diesem Artikel durchgeführt wird. Jede derartige Überprüfung wird ohne Verzögerung durchgeführt und üblicherweise 12 Monate nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.

11.5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für die nach Artikel 8 angenommenen Preisverpflichtungen.

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*1) Eine Feststellung der endgültigen Verpflichtung zur Zahlung von Antidumpingzöllen, wie im Artikel 9 Absatz 3 vorgesehen, stellt an und für sich keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels dar.

*2) Wenn die Höhe des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt wird, wird ein Ergebnis der letzten Feststellung nach Artikel 9 Absatz 3.1, daß kein Zoll erhoben wird, nicht an sich die Behörden dazu veranlassen, den endgültigen Zoll aufzuheben.

Art. 12

01.01.1995

Artikel 12

Öffentliche Bekanntmachung und Erklärung der Feststellung

12.1 Falls die Behörden überzeugt sind, daß genügend Beweismittel vorliegen, um eine Antidumping-Untersuchung nach Artikel 5 einzuleiten, werden die Mitglieder oder die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere interessierte Parteien, deren Interesse daran den untersuchenden Behörden bekannt ist, davon in Kenntnis gesetzt; eine öffentliche Bekanntmachung darüber wird erfolgen.

12.1.1 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung, allenfalls im Wege eines verfügbaren gesonderten Berichts *1), enthält folgende angemessene Angaben:

(i) den Namen des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und

die betreffende Ware;

(ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;

(iii) Grundlage, auf der im Antrag Dumping behauptet wird;

(iv) Kurzfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt;

(v) Anschrift, an die die Vorstellungen der interessierten

Parteien gerichtet werden sollen;

(vi) den interessierten Parteien eingeräumte Fristen zur Erläuterung ihres Standpunkts.

12.2 Jede vorläufige oder endgültige Feststellung, sei sie bejahender oder verneinender Art, einer Entscheidung zur Übernahme einer Verpflichtung nach Artikel 8, des Erlöschens einer solchen Verpflichtung und der Aufhebung eines endgültigen Antidumpingzolls wird öffentlich bekanntgemacht. Jede solche Bekanntmachung wird in hinreichenden Einzelheiten die Ergebnisse und Schlußfolgerungen, die von den untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen erzielt wurden, offen dargelegt oder mittels gesondertem Bericht zur Verfügung gestellt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden an die Mitglieder oder die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie an andere interessierte Parteien, deren Interesse dafür bekannt ist, weitergeleitet.

12.2.1 Eine öffentliche Bekanntmachung der Auferlegung von einstweiligen Maßnahmen wird genügend ausführliche Erklärungen für die vorläufigen Feststellungen von Dumping und Schädigung enthalten oder mittels gesondertem Bericht zur Verfügung stellen und wird sich auf jene Sach- und Rechtsfragen beziehen, die zu angenommenen oder abgelehnten Beweisen geführt haben. Eine solche Bekanntmachung oder ein solcher Bericht enthält, vorausgesetzt, daß dem Bedürfnis nach Schutz vertraulicher Mitteilungen Rechnung getragen wird, im einzelnen folgendes:

(i) die Namen der Lieferer, oder falls nicht durchführbar,

die betroffenen Länder;

(ii) eine für Zollzwecke ausreichende Beschreibung der Ware;

(iii) die festgesetzten Dumpingspannen und eine umfassende

Begründung der angewendeten Methode zur Feststellung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert nach Artikel 2;

(iv) Überlegungen, die für die Feststellung der Schädigung

nach Artikel 3 wichtig sind;

(v) die Hauptgründe, die zur Feststellung geführt haben.

12.2.2 Im Falle einer bejahenden Feststellung zur Erhebung eines endgültigen Zolls oder der Übernahme einer Preisverpflichtung wird eine öffentliche Bekanntmachung oder ein verfügbarer gesonderter Bericht über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung alle bedeutsamen Aussagen über Sach- und Rechtsfragen enthalten, die zur Auferlegung der endgültigen Maßnahmen oder zur Übernahme einer Preisverpflichtung geführt haben, wobei dem Bedürfnis nach Schutz vertraulicher Mitteilungen Rechnung getragen wird. Die Bekanntmachung oder der Bericht wird insbesondere Angaben enthalten, wie im Absatz 2.1 beschrieben, als auch die Gründe für eine Annahme oder Ablehnung von sachdienlichen Beweisen oder Ansprüchen, die von den Exporteuren oder Importeuren vorgebracht wurden, sowie die Grundlage für jede nach Artikel 6 Absatz 10.2 getroffene Entscheidung.

12.2.3 Eine öffentliche Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung zufolge der Übernahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 umfaßt den nichtvertraulichen Teil dieser Verpflichtung oder macht ihn durch einen gesonderten Bericht zugänglich.

12.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für die Einleitung und den Abschluß von Überprüfungen nach Artikel 11 sowie für die Entscheidungen nach Artikel 10, die Zölle rückwirkend festzusetzen.

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*1) Wie in diesem Artikel vorgesehen, werden die Behörden im Falle einer Beibringung von Angaben und Erläuterungen mittels gesonderten Bericht sicherstellen, daß so ein Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

Art. 13

01.01.1995

Artikel 13

Gerichtliche Überprüfung

Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Gesetzgebung Antidumpingmaßnahmen vorsieht, unterhält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder Verfahren, unter anderem zum Zwecke einer zügigen Überprüfung der Verwaltungstätigkeiten, die sich auf die endgültigen Festsetzungen und Überprüfungen von Festsetzungen im Rahmen des Artikels 11 beziehen. Solche Gerichte oder Verfahren sind unabhängig von den für die betreffende Festsetzung oder Überprüfung verantwortlichen Behörden.

Art. 14

01.01.1995

Artikel 14

Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes

14.1 Ein Antrag auf Antidumpingmaßnahmen zugunsten eines Drittlandes wird von den Behörden des die Maßnahmen beantragenden Drittlandes gestellt.

14.2 Ein solcher Antrag wird auf Preisangaben gestützt, aus denen sich ergibt, daß Dumpingeinfuhren getätigt werden, sowie auf ins einzelne gehende Angaben darüber, daß das behauptete Dumping eine Schädigung des betroffenen Wirtschaftszweiges im Drittland verursacht. Die Regierung des Drittlandes gewährt den Behörden des Einfuhrlandes jede Unterstützung bei der Beschaffung aller weiteren Angaben, die sie für notwendig halten.

14.3 Bei der Prüfung eines solchen Antrags berücksichtigen die Behörden des Einfuhrlandes die Auswirkungen, die das behauptete Dumping im Drittland auf den betroffenen Wirtschaftszweig insgesamt hat; mit anderen Worten wird die Schädigung weder lediglich nach der Auswirkung, die das behauptete Dumping im Drittland auf die Ausfuhren des Wirtschaftszweiges in das Einfuhrland hat, noch allein nach ihrer Auswirkung auf die Gesamtausfuhren des Wirtschaftszweiges beurteilt.

14.4 Die Entscheidung, ob ein Prüfungsverfahren eingeleitet werden soll, liegt beim Einfuhrland. Wenn das Einfuhrland entscheidet, daß es bereit ist, Maßnahmen zu treffen, so muß das Einfuhrland die Zustimmung des Rates für den Handel mit Waren für solche Maßnahmen einholen.

Art. 15

01.01.1995

Artikel 15

Entwicklungsland-Mitglieder

Es wird anerkannt, daß die entwickelten Mitgliedsländer, wenn sie Antidumpingmaßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, werden die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, geprüft.

Art. 16

TEIL II

Artikel 16

Komitee für Antidumpingpraktiken

16.1 Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Antidumpingpraktiken” (im folgenden das „Komitee” genannt) eingesetzt, das aus Vertretern jedes Mitglieds dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

16.2 Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.

16.3 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung des Mitglieds und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.

16.4 Die Mitglieder berichten dem Komitee unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im Sekretariat zur Einsichtnahme durch andere Mitglieder auf. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.

16.5 Jedes Mitglied notifiziert dem Komitee a) welche seiner Behörden zuständig sind, eine Untersuchung nach Artikel 5 einzuleiten und durchzuführen, sowie b) seine inländischen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.

Art. 17

01.01.1995

Artikel 17

Konsultationen und Streitbeilegung

17.1 Die Vereinbarung über Streitbeilegung gilt für die Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen, sofern hierin nichts anderes vorgesehen ist.

17.2 Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber.

17.3 Ist ein Mitglied der Auffassung, daß durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihr aus diesem Übereinkommen unmittelbar oder mittelbar erwachsener Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Zieles des Übereinkommens behindert wird, so kann es im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds.

17.4 Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des einführenden Mitglieds endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Übernahme von Verpflichtungen bezüglich der Preise getroffen, so kann es die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan („DSB'') unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um die Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 7 Absatz 1 verstößt, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.

17.5 Das DSB setzt auf Ersuchen einer Streitpartei einen Untersuchungsausschuß („panel'') ein, der die Angelegenheit prüft, auf Grund:

(i) einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden

Mitglieds, in der es anführt, in welcher Form ein ihm aus dem Übereinkommen unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde oder, daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und

(ii) der den Behörden des einführenden Mitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt.

17.6 Bei der Prüfung der Angelegenheit nach Absatz 5:

(i) wird der Untersuchungsausschuß in seiner Beurteilung des Sachverhalts feststellen, ob die Sachverhaltsdarstellung seitens der Behörden richtig und ob ihre Beurteilung der Tatsachen unparteiisch und objektiv war; auch wenn der Untersuchungsausschuß zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wird die Beurteilung nicht umgestoßen;

(ii) wird der Untersuchungsausschuß die einschlägigen

Bestimmungen dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts auslegen. Wenn der Untersuchungsausschuß der Meinung ist, daß eine einschlägige Bestimmung dieses Übereinkommens mehr als eine Auslegung zuläßt, so wird der Untersuchungsausschuß darauf achten, daß die von den Behörden gesetzte Maßnahme in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen getroffen wurde, sofern sie sich auf eine der zulässigen Auslegungen stützt.

17.7 Die dem Untersuchungsausschuß erteilten vertraulichen Auskünfte werden ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person, Organ oder Behörde nicht preisgegeben. Werden derartige Auskünfte vom Untersuchungsausschuß verlangt und wird ihrer Preisgabe durch den Untersuchungsausschuß nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben zur Verfügung gestellt, der die Person, Organ oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat.

Art. 18

01.01.1995

TEIL III

Artikel 18

Schlußbestimmungen

18.1 Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren eines anderen Mitglieds können nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden *1).

18.2 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

18.3 Vorbehaltlich der Absätze 3.1 und 3.2 beziehen sich die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Untersuchungen und Überprüfungen bestehender Maßnahmen auf Grund von Anträgen, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für ein Mitglied gestellt wurden.

18.3.1 Für die Berechnung von Dumpingspannen in Rückerstattungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 gelten die zuletzt angewendeten Regeln zur Feststellung oder Überprüfung von Dumping.

18.3.2 Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 gelten die bestehenden Antidumpingmaßnahmen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für ein Mitglied der WTO; eine Ausnahme bilden Fälle, in denen eine bereits bestehende inländische Gesetzgebung eines Mitglieds eine Klausel, wie in diesem Absatz vorgesehen, enthält.

18.4 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens zum Zeitpunkt, in dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf dieses Mitglied Anwendung finden, übereinstimmen.

18.5 Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung in bezug auf dieses Übereinkommen.

18.6 Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklung während des Überprüfungszeitraums.

18.7 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil hiervon.

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*1) Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen auf Grund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.

Anl. 1

01.01.1995

Anhang I

VERFAHREN BEI „AN ORT UND STELLE''-UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 6

ABSATZ 7

1. Nach Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds und betroffenen Unternehmen von der Absicht einer „an Ort und Stelle''-Untersuchung in Kenntnis gesetzt werden.

2. Sollte unter außergewöhnlichen Umständen die Absicht bestehen, nichtbeamtete Experten der Untersuchung beizuziehen, sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Diese nichtbeamteten Experten sollen wirksamen Strafen im Falle der Geheimhaltungsverletzung unterliegen.

3. Es soll allgemeine Übung sein, vor Festlegung eines Besuchstermins eine ausdrückliche Zustimmung seitens der betroffenen Unternehmen des ausführenden Mitglieds einzuholen.

4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden die Behörden des ausführenden Mitglieds über die Namen und Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, sowie über den vereinbarten Zeitpunkt des Besuchs, unterrichten.

5. Die betreffenden Unternehmen sollen frühzeitig von dem bevorstehenden Besuch unterrichtet werden.

6. Besuche zum Zwecke der Fragebogenerläuterung sollen nur auf Wunsch des Ausfuhrunternehmens stattfinden. Solche Besuche sollen nur stattfinden, wenn a) die Behörden des einführenden Mitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) das letztere gegen den Besuch keinen Einwand hat.

7. Da der Hauptgrund für solche „an Ort und Stelle''-Untersuchungen darin besteht, die erhaltenen Auskünfte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder weitere Einzelheiten zu erfahren, soll die Untersuchung erst nach Beantwortung des Fragebogens erfolgen, es sei denn, das Unternehmen stimmt dem Gegenteil zu und die Regierung des ausführenden Mitglieds durch die Behörden vom bevorstehenden Besuch unterrichtet, hat keine Einwände; außerdem soll es allgemeine Übung sein, vor dem Besuch die Unternehmen über die Art der allgemeinen Angaben, welche geprüft werden, zu unterrichten, sowie über etwaige zusätzliche Auskünfte, die erteilt werden sollen; dies schließt jedoch Anfragen, die an Ort und Stelle bezüglich weiterer, im Lichte der bereits erhaltenen Auskünfte benötigten Einzelheiten gemacht werden sollen, nicht aus.

8. Erkundigungen oder Anfragen, welche von den Behörden und Unternehmen des ausführenden Mitglieds gestellt wurden, und die wesentlich für eine erfolgreiche „an Ort und Stelle''-Untersuchung sind, sollen möglichst vor dem Besuch beantwortet werden.

Anl. 2

01.01.1995

Anhang II

BESTE VERFÜGBARE ANGABEN IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 8

1. Die Untersuchungsbehörden sollen sobald wie möglich nach Einleitung der Untersuchung die interessierten Parteien in allen Einzelheiten über die benötigten Auskünfte benachrichtigen, sowie angeben, wie diese Auskünfte durch die interessierte Partei in ihrer Beantwortung gegliedert sein sollen. Die Behörden sollen auch sicherstellen, daß die Partei sich dessen bewußt ist, daß - falls die Auskünfte nicht binnen eines angemessenen Zeitraums erteilt wurden - es den Behörden freisteht, Entscheidungen auf Grund der vorhandenen Tatsachen zu treffen, einschließlich der Tatsachen, welche zum Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung einer Untersuchung geführt haben.

2. Die Behörden sind berechtigt, von einer interessierten Partei zu verlangen, ihre Antwort in einer bestimmen Form (zum Beispiel Datenträger) oder Computersprache abzufassen. Die Behörden sollen bei Vorliegen einer solchen Anfrage die zumutbare Durchführung seitens der interessierten Partei sich der bevorzugten Form oder der Computersprache zu bedienen, prüfen und sollen das Unternehmen nicht ersuchen, zur Beantwortung mittels Computer ein anderes System als das im Unternehmen gebräuchliche anzuwenden. Die Behörde soll nicht auf einer Antwort mittels Computer bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht mittels Datenträger führt und wenn die Erstellung der Antwort in der geforderten Art eine unzumutbare Belastung für die interessierte Partei bedeuten würde, das heißt, wenn damit unzumutbare zusätzliche Kosten und Mühen verbunden wären. Die Behörden sollen ihr Ersuchen um Übermittlung der Antwort in einer bestimmten Form oder Computersprache nicht aufrechterhalten, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht mittels Datenträger führt und wenn die Erstellung der Antwort in der geforderten Art eine unzumutbare Belastung für die interessierte Partei bedeuten würde, das heißt, wenn damit unzumutbare zusätzliche Kosten und Mühen verbunden wären.

3. Bei Entscheidungen sollen alle überprüfbaren Angaben, die angemessen zum Zweck der Untersuchung ohne unzumutbare Erschwernisse beigestellt wurden, rechtzeitig und - wenn möglich - in einer Form oder in einer von den Behörden erwünschten Computersprache berücksichtigt werden. Wenn eine Partei ihre Antwort den Behörden nicht in der erwünschten Form oder in der Computersprache übermittelt, die Behörden aber die Meinung vertreten, daß die im Absatz 2 dargelegten Bedingungen erfüllt wurden, soll der Mangel der Beantwortung in der gewünschten Form oder Computersprache nicht als wesentliche Beeinträchtigung der Untersuchung gelten.

4. Falls die Behörden nicht die Möglichkeit haben, die Angaben in der bestimmten Form zu verwerten (zB Datenträger), sollen die Angaben in schriftlicher Form oder in jeder anderen von den Behörden zugelassenen Form erfolgen.

5. Wenn sich die zur Verfügung gestellten Angaben nicht als in jeder Hinsicht fehlerfrei erweisen, die Partei aber ihr Bestes gegeben hat, sollen die Behörden nicht berechtigt sein, diese Angaben unberücksichtigt zu lassen.

6. Falls Beweise oder Angaben nicht angenommen werden, soll die Partei, die sie erbracht hat, von den Gründen in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, binnen eines angemessenen Zeitraums weitere Erläuterungen zu übermitteln, wobei auf die zeitliche Begrenzung der Untersuchung zu achten ist. Sollten die Erläuterungen den Behörden unbefriedigend erscheinen, werden die Gründe für eine Abweisung solcher Beweismittel oder Angaben in einer veröffentlichten Feststellung dargelegt.

7. Wenn die Behörden ihre Ergebnisse, einschließlich derer über Normalwert, auf Angaben aus zweiter Hand, einschließlich der Angaben anläßlich des Antrags zur Einleitung einer Untersuchung begründen, sollen sie dies mit besonderer Sorgfalt tun. In derartigen Fällen sollen die Behörden, falls möglich, die Angaben aus anderen unabhängigen Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen, prüfen, wie beispielsweise veröffentlichte Preislisten, offizielle Einfuhrstatistiken und Zollpapiere, sowie von den Parteien im Verlauf der Untersuchung getätigte Aussagen. Wenn eine interessierte Partei nicht zusammenarbeitet, und damit maßgebliche Auskünfte den Behörden vorenthalten werden, könnte dies zu einem für die Partei weniger günstigen Ergebnis führen, als dies im Falle einer Zusammenarbeit gewesen wäre.