01.01.1995
TEIL I
Artikel 1
Grundsätze
Eine Antidumpingmaßnahme wird nur unter den im Artikel VI des GATT 1994 vorgesehenen Umständen und auf Grund von Untersuchungen angewendet, die gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeleitet *1) und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung des Artikels VI des GATT 1994 in den Fällen, in denen Maßnahmen auf Grund von Antidumpinggesetzen oder Antidumpingverordnungen getroffen werden.
---------------------------------------------------------------------
*1) Der Begriff „eingeleitet'' bezeichnet in diesem Übereinkommen die verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Mitglied eine Untersuchung nach Artikel 5 formell beginnt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise