01.01.1995
Artikel 5
Einleitung des Verfahrens und anschließende Prüfung
5.1 Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, sofern nicht Absatz 6 Anwendung findet.
5.2 Ein Antrag nach Absatz 1 muß Beweismittel für das Vorliegen
a) eines Dumpings, b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommens und c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, welche nicht auf einschlägige Beweise gestützt sind, können nicht als den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechend angesehen werden. Der Antrag hat folgende, dem Antragsteller zur Verfügung stehende Angaben, zu enthalten:
(i) die Identität des Antragstellers, sowie eine Beschreibung
des Umfangs und Wertes der inländischen Erzeugung der gleichartigen durch den Antragsteller erzeugten Ware. Wenn ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wird, ist im Antrag der Wirtschaftszweig in dessen Namen der Antrag mit einer Aufstellung aller bekannten inländischen Erzeuger der gleichartigen Ware (oder eines Zusammenschlusses inländischer Erzeuger einer gleichartigen Ware) gestellt wird, zu benennen und auch, soweit möglich, eine Beschreibung des Umfangs und Wertes einer gleichartigen Ware aus inländischer Erzeugung von diesem Erzeuger;
(ii) eine vollständige Beschreibung der Ware, die angeblich
Gegenstand des Dumpings ist, Namen des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer oder der betreffenden Ausfuhrländer, die Identität des bekannten Exporteurs oder ausländischen Erzeugers sowie eine Liste bekannter Importeure der betreffenden Ware;
(iii) Angaben über den Verkaufspreis der betreffenden Ware,
sofern sie zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes, der Ursprungsländer oder zur Ausfuhr bestimmt ist (oder, wo zulässig, Angaben über den Verkaufspreis der Ware aus dem Ursprungsland, oder den Ursprungs- oder Ausfuhrländern an ein Drittland oder Drittländer oder den errechneten Wert der Ware) und Angaben über Ausfuhrpreise oder, wenn zutreffend, den Wiederverkaufspreis der Ware an einen unabhängigen Käufer im Gebiet des einführenden Mitglieds;
(iv) Angaben, welche die Entwicklung des Umfangs der
angeblichen Dumpingeinfuhren betreffen, Auswirkung dieser Einfuhren auf die Preise einer gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt und die sich daraus ergebende Belastung des inländischen Wirtschaftszweiges, beispielsweise durch den Einfluß von wesentlichen Faktoren und Indizes auf den inländischen Wirtschaftszweig, die im Artikel 3 Absätze 2 und 4 angeführt sind.
5.3 Die Behörden prüfen die Genauigkeit und Angemessenheit der im Antrag vorgesehenen Beweismittel, um festzustellen, ob ausreichende Beweismittel vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen.
5.4 Eine Untersuchung wird nach Absatz 1 nur dann eingeleitet, wenn die Behörden auf Grund einer Prüfung den Unterstützungs- oder Ablehnungsgrad des Antrags seitens der inländischen Erzeuger einer gleichartigen Ware festgestellt haben *1), daß der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht worden ist *2). Der Antrag wird als „vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges eingebracht'' betrachtet, wenn er von den inländischen Erzeugern, deren gemeinsame Erzeugung über 50 Prozent der Gesamterzeugung der gleichartigen Ware beträgt, unterstützt wird, welche von dem Teil des inländischen Wirtschaftszweiges erzeugt wird, der die Zustimmung oder Ablehnung des Ansuchens bekundet. Wenn das Ansuchen jedoch nur von jenen inländischen Erzeugern unterstützt wird, die über weniger als 25 Prozent der gesamten Erzeugung der gleichartigen vom inländischen Wirtschaftszweig erzeugten Ware verfügen, wird keine Untersuchung eingeleitet.
5.5 Die Behörden vermeiden die öffentliche Bekanntmachung eines Antrags zur Einleitung einer Untersuchung, sofern nicht eine Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung getroffen worden ist. Jedoch notifizieren die Behörden der Regierung des betroffenen ausführenden Mitglieds den Erhalt eines ordnungsgemäß belegten Antrags vor Einleitung einer Untersuchung.
5.6 Unter besonderen Umständen können die Behörden entscheiden, eine Untersuchung ohne ein diesbezügliches schriftliches Ansuchen seitens des oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges einzuleiten. Dies soll jedoch nur dann geschehen, wenn genügend Beweise über Dumping, Schädigung und einen kausalen Zusammenhang nach Absatz 2 zur Rechtfertigung der Einleitung einer Untersuchung vorliegen.
5.7 Die Beweismittel für das Dumping und die Schädigung werden gleichzeitig geprüft a) bei der Entscheidung zur allfälligen Einleitung einer Untersuchung und b) danach, im Verlauf der Untersuchung, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden können.
5.8 Sind die zuständigen Behörden überzeugt, daß die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend zurückgewiesen und die Untersuchung umgehend eingestellt. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so wird die Untersuchung umgehend eingestellt. Die Dumpingspanne wird als geringfügig betrachtet, wenn sie unter 2 Prozent, gemessen als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, beträgt. Der Umfang der Dumpingeinfuhren wird üblicherweise als geringfügig betrachtet, wenn der Umfang der Dumpingeinfuhren aus einem bestimmten Land unter 3 Prozent der Einfuhren einer gleichartigen Ware in das einführende Mitglied beträgt, es sei denn, die Länder, welche einzeln über weniger als 3 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds verfügen, zusammen über mehr als 7 Prozent der Einfuhren der gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds verfügen.
5.9 Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5.10 Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, spätestens ab 18 Monate nach ihrer Einleitung, abgeschlossen.
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*1) Im Falle von zersplitterten Wirtschaftszweigen mit einer ungewöhnlich hohen Zahl von Erzeugern können die Behörden Unterstützung und Ablehnung mittels statistisch gültigen Proben feststellen.
*2) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß in den Gebieten von bestimmten Mitgliedern, Angestellte inländischer Erzeuger gleichartiger Waren oder Vertreter dieser Angestellten, einen Antrag auf Untersuchung nach Absatz 1 einbringen oder unterstützen können.
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