01.01.1995
TEIL III
Artikel 18
Schlußbestimmungen
18.1 Spezifische Maßnahmen gegen Dumping von Ausfuhren eines anderen Mitglieds können nur gemäß den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden *1).
18.2 Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.
18.3 Vorbehaltlich der Absätze 3.1 und 3.2 beziehen sich die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Untersuchungen und Überprüfungen bestehender Maßnahmen auf Grund von Anträgen, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens für ein Mitglied gestellt wurden.
18.3.1 Für die Berechnung von Dumpingspannen in Rückerstattungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3 gelten die zuletzt angewendeten Regeln zur Feststellung oder Überprüfung von Dumping.
18.3.2 Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 3 gelten die bestehenden Antidumpingmaßnahmen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens für ein Mitglied der WTO; eine Ausnahme bilden Fälle, in denen eine bereits bestehende inländische Gesetzgebung eines Mitglieds eine Klausel, wie in diesem Absatz vorgesehen, enthält.
18.4 Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, daß spätestens zum Zeitpunkt, in dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf dieses Mitglied Anwendung finden, übereinstimmen.
18.5 Jedes Mitglied unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen sowie über alle Änderungen in ihrer Anwendung in bezug auf dieses Übereinkommen.
18.6 Das Komitee überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Das Komitee unterrichtet jährlich den Rat für den Handel mit Waren über die Entwicklung während des Überprüfungszeitraums.
18.7 Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen integrierenden Bestandteil hiervon.
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*1) Dies schließt jedoch geeignete Maßnahmen auf Grund anderer einschlägiger Bestimmungen des GATT 1994 nicht aus.
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