01.01.1995
Artikel 7
Vorläufige Maßnahmen
7.1 Vorläufige Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn:
(i) eine Untersuchung im Sinne des Artikels 5 eingeleitet
wurde, eine öffentliche Bekanntmachung darüber erfolgt ist und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Auskünfte oder Stellungnahmen abzugeben;
(ii) eine bejahende vorläufige Feststellung von Dumping und
folgender Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweiges erfolgt ist; und
(iii) die betroffenen Behörden solche Maßnahmen für notwendig
erachten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.
7.2 Vorläufige Maßnahmen können darin bestehen, daß ein vorläufiger Zoll erhoben oder vorzugsweise Sicherheitsleistung durch Barhinterlegung oder Bürgschaft in Höhe des vorläufig geschätzten Antidumpingzolls gefordert wird, wobei die vorläufig geschätzte Dumpingspanne nicht überschritten werden darf. Die Aussetzung der endgültigen Verzollung ist eine angemessene vorläufige Maßnahme, sofern der tarifmäßige Zoll und der geschätzte Betrag des Antidumpingzolls angegeben werden und die Aussetzung der endgültigen Verzollung denselben Bedingungen unterliegt wie andere vorläufige Maßnahmen.
7.3 Vorläufige Maßnahmen werden nicht vor 60 Tagen ab Einleitung der Untersuchung angewendet.
7.4 Vorläufige Maßnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken; dieser darf vier Monate oder - wenn die zuständigen Behörden auf Antrag von Exporteuren, die über einen wesentlichen Prozentsatz des betroffenen Handels verfügen, dies beschließen - sechs Monate nicht überschreiten. Falls die Behörden im Zuge einer Untersuchung prüfen, ob ein niedrigerer Zoll als die Dumpingspanne die Schädigung beseitigen würde, kann die Zeitspanne sechs beziehungsweise neun Monate betragen.
7.5 Bei der Anwendung vorläufiger Maßnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 befolgt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise