01.01.1995
Artikel 2
Feststellung des Dumpings
2.1 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, das heißt, als unter ihrem Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2.2 Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge am Inlandsmarkt keinen passenden Vergleich zu *1), so wird die Dumpingspanne entweder durch einen Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in einem Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, vorausgesetzt, daß es sich um einen repräsentativen Preis handelt, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und allgemeine Kosten sowie für den Gewinn.
2.2.1 Verkäufe von gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Verkäufe in ein Drittland zu einem Preis unter den Stückkosten (fix oder variabel) zuzüglich Verwaltungs-, Verkaufs- und Gemeinkosten können aus Preisgründen als nicht dem normalen Handelsverkehr zugehörig behandelt werden und können bei der Feststellung des Normalwertes im Falle der Feststellung durch die Behörden *2), daß solche Verkäufe während einer längeren Zeitspanne *3) in wesentlichen Mengen *4) getätigt wurden und dies zu Preisen, die während einer angemessenen Zeitspanne nicht kostendeckend sind, außer acht gelassen werden. Wenn Preise unter den Stückkosten zum Zeitpunkt des Verkaufs über dem gewogenen Mittel der Stückkosten im Untersuchungszeitraum liegen, sind solche Preise während einer angemessenen Zeitspanne als kostendeckend zu berücksichtigen.
2.2.1.1 Im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels werden die Kosten in der Regel auf der Grundlage der vom Exporteur oder Erzeuger geführten Aufzeichnungen berechnet, vorausgesetzt, daß solche Aufzeichnungen mit den allgemein angenommenen Grundsätzen der Buchführung des Ausfuhrlandes übereinstimmen und die mit der Erzeugung und dem Verkauf der betreffenden Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen. Die Behörden werden sämtliche vorhandenen Beweise bezüglich der richtigen Kostenzuordnung, einschließlich der Beweise, die vom Exporteur oder Erzeuger selbst im Zuge der Untersuchung beigestellt werden, berücksichtigen, um vor allem die angemessenen Amortisations- und Abschreibungszeiträume sowie die Vergünstigungen für Investitionsaufwendungen und andere Entwicklungskosten, falls solche Kosten beim Exporteur oder Erzeuger früher schon angefallen sind, festzustellen. Die Kosten werden für jene nichtwiederkehrenden Kostenelemente, welche einer zukünftigen und/oder gegenwärtigen Erzeugung zugutekommen, oder für Umstände, in denen die Kosten während des Zeitraums der Prüfung durch die Anlaufphase *5) betroffen werden, angemessen berichtigt, falls dies nicht bereits als Kostenzuordnung in dieser lit. angegeben wurde.
2.2.2 Im Sinne des Absatzes 2 werden die Beträge für Verwaltungs-, Verkaufs- und Gemeinkosten sowie für den Gewinn auf der Grundlage von tatsächlichen Erzeugungs- und Verkaufsdaten im normalen Handelsverkehr einer gleichartigen Ware von einem in Überprüfung befindlichen Exporteur oder Erzeuger ermittelt. Sind solche Beträge auf dieser Grundlage nicht feststellbar, so können sie auf folgenden Grundlagen ermittelt werden:
(i) durch tatsächliche vom betreffenden Exporteur oder
Erzeuger für die Erzeugung und Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes für Waren der gleichen allgemeinen Art angefallene und erzielte Beträge;
(ii) durch den gewogenen Durchschnitt der tatsächlich
angefallenen und erzielten Beträge durch andere in Untersuchung gezogene Erzeuger oder Exporteure hinsichtlich der Erzeugung und des Verkaufs von gleichartigen Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes;
(iii) durch jede andere angemessene Methode, sofern der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigt, der üblicherweise von anderen Exporteuren oder Erzeugern bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.
2.3 Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden der Ansicht, daß der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
2.4 Ein richtiger Vergleich wird zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert erstellt. Dieser Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe erstellt, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, einschließlich Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung, in der Handelsstufe, in den Mengen, in den körperlichen Merkmalen und in den sonstigen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedesmal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt *6). In den im Absatz 4 genannten Fällen sollen auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschließlich Zölle und Steuern, sowie angefallene Gewinne berücksichtigt werden. In Fällen, in denen der Preisvergleich nicht durchführbar ist, sollen die Behörden den normalen Wert auf der Handelsstufe festsetzen, die der Handelsstufe des errechneten Ausfuhrpreises entspricht, oder wie in diesem Absatz gefordert, gebührend berücksichtigen. Die Behörden setzen die betroffenen Parteien davon in Kenntnis, welche Informationen zur Gewährleistung eines richtigen Vergleichs benötigen werden; sie werden diesen Parteien keine unzumutbare Beweislast auferlegen.
2.4.1 Erfordert der Vergleich nach Absatz 4 eine Währungsumrechnung, so soll eine solche Umrechnung unter Verwendung des Umrechnungskurses am Verkaufstag *7) erfolgen, vorausgesetzt, daß, wenn ein Verkauf von Fremdwährung auf Terminmärkten unmittelbar an den betreffenden Ausfuhrverkauf gebunden ist, der Umrechnungskurs des Terminverkaufs Anwendung findet. Kursschwankungen sind nicht zu berücksichtigen. Sollte eine Untersuchung stattfinden, räumen die Behörden den Exporteuren eine Mindestfrist von 60 Tagen zur Anpassung der Ausfuhrpreise ein, um so die ununterbrochenen Schwankungen in den Umrechnungskursen während der Untersuchungszeit darzulegen.
2.4.2 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 zur Regelung eines richtigen Vergleichs, wird das Bestehen von Dumpingspannen üblicherweise während der Untersuchung auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen dem gewogenen durchschnittlichen normalen Wert und einem gewogenen Preisdurchschnitt aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder aber durch einen Vergleich zwischen normalem Wert und Ausfuhrpreisen auf der Grundlage von Geschäft zu Geschäft ermittelt. Sollte die Behörde ein Modell von Ausfuhrpreisen finden, welches sich von Käufer zu Käufer, von Region zu Region oder in verschiedenen Zeitabschnitten bedeutsam unterscheidet und wenn eine Begründung vorliegt, warum solche Unterschiede nicht entsprechend im Vergleich von einem zu anderen gewogenen Durchschnitt, oder von Geschäft zu Geschäft, berücksichtigt werden können, kann ein normaler auf einer gewogenen durchschnittlichen Grundlage erstellter Wert mit Preisen von einzelnen Ausfuhrgeschäften verglichen werden.
2.5 Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das einführende Mitglied ausgeführt, so wird der Preis zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das einführende Mitglied verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
2.6 In diesem Übereinkommen ist unter dem Begriff „gleichartige Ware'' („like product'', „produit similaire'') eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, das heißt, ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
2.7 Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zum Absatz 1 des Artikels VI der Anlage 1 zum GATT 1994.
---------------------------------------------------------------------
*1) Verkäufe gleichartiger Waren, welche zum Verbrauch auf dem inländischen Markt des Ausfuhrlandes bestimmt sind, werden üblicherweise als in genügender Menge zur Feststellung des Normalwertes angesehen, wenn solche Verkäufe mindestens 5 Prozent der Verkäufe der betreffenden Ware an das einführende Mitglied betragen, vorausgesetzt, daß ein niedrigeres Verhältnis annehmbar wäre, wenn der Nachweis gelingt, daß inländische Verkäufe in einem derartigen niedrigeren Verhältnis trotzdem einen Umfang erreicht haben, der einen angemessenen Vergleich ermöglicht.
*2) In diesem Übereinkommen sind unter „Behörden'' solche auf angemessener höherer Ebene zu verstehen.
*3) Die längere Zeitspanne sollte üblicherweise ein Jahr, aber auf keinen Fall unter sechs Monaten betragen.
*4) Verkäufe unter Stückkosten werden in wesentlichen Mengen getätigt, wenn die Behörden feststellen, daß der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis der betreffenden Verkäufe zur Feststellung des Normalwertes unter den gewogenen durchschnittlichen Stückkosten liegt, oder daß der Umfang der Verkäufe unter den Stückkosten nicht unter 20 Prozent der betroffenen Verkäufe, die zur Feststellung des Normalwertes verwendet werden, liegt.
*5) Die Berichtigung der Anlaufphase berücksichtigt die Kosten am Ende des Anlaufzeitraumes oder, falls dieser Zeitraum sich über den Untersuchungszeitraum hinaus erstreckt, die jüngsten Kosten, welche durch die Behörden während der Untersuchung entsprechend berücksichtigt werden können.
*6) Es gilt als vereinbart, daß sich einige der oben genannten Faktoren überschneiden können und die Behörden werden sicherstellen, daß keine Anpassungen im Sinne dieser Bestimmung doppelt vorgenommen werden.
*7) Üblicherweise entspricht das Verkaufsdatum dem Vertragsdatum, dem Datum der Bestellung, der Bestellungsbestätigung oder der Rechnung, je nachdem, worauf sich die Verkaufsbedingungen gründen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise