01.01.1995
Anhang II
BESTE VERFÜGBARE ANGABEN IM SINNE DES ARTIKELS 6 ABSATZ 8
1. Die Untersuchungsbehörden sollen sobald wie möglich nach Einleitung der Untersuchung die interessierten Parteien in allen Einzelheiten über die benötigten Auskünfte benachrichtigen, sowie angeben, wie diese Auskünfte durch die interessierte Partei in ihrer Beantwortung gegliedert sein sollen. Die Behörden sollen auch sicherstellen, daß die Partei sich dessen bewußt ist, daß - falls die Auskünfte nicht binnen eines angemessenen Zeitraums erteilt wurden - es den Behörden freisteht, Entscheidungen auf Grund der vorhandenen Tatsachen zu treffen, einschließlich der Tatsachen, welche zum Antrag des inländischen Wirtschaftszweiges auf Einleitung einer Untersuchung geführt haben.
2. Die Behörden sind berechtigt, von einer interessierten Partei zu verlangen, ihre Antwort in einer bestimmen Form (zum Beispiel Datenträger) oder Computersprache abzufassen. Die Behörden sollen bei Vorliegen einer solchen Anfrage die zumutbare Durchführung seitens der interessierten Partei sich der bevorzugten Form oder der Computersprache zu bedienen, prüfen und sollen das Unternehmen nicht ersuchen, zur Beantwortung mittels Computer ein anderes System als das im Unternehmen gebräuchliche anzuwenden. Die Behörde soll nicht auf einer Antwort mittels Computer bestehen, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht mittels Datenträger führt und wenn die Erstellung der Antwort in der geforderten Art eine unzumutbare Belastung für die interessierte Partei bedeuten würde, das heißt, wenn damit unzumutbare zusätzliche Kosten und Mühen verbunden wären. Die Behörden sollen ihr Ersuchen um Übermittlung der Antwort in einer bestimmten Form oder Computersprache nicht aufrechterhalten, wenn die interessierte Partei ihre Buchhaltung nicht mittels Datenträger führt und wenn die Erstellung der Antwort in der geforderten Art eine unzumutbare Belastung für die interessierte Partei bedeuten würde, das heißt, wenn damit unzumutbare zusätzliche Kosten und Mühen verbunden wären.
3. Bei Entscheidungen sollen alle überprüfbaren Angaben, die angemessen zum Zweck der Untersuchung ohne unzumutbare Erschwernisse beigestellt wurden, rechtzeitig und - wenn möglich - in einer Form oder in einer von den Behörden erwünschten Computersprache berücksichtigt werden. Wenn eine Partei ihre Antwort den Behörden nicht in der erwünschten Form oder in der Computersprache übermittelt, die Behörden aber die Meinung vertreten, daß die im Absatz 2 dargelegten Bedingungen erfüllt wurden, soll der Mangel der Beantwortung in der gewünschten Form oder Computersprache nicht als wesentliche Beeinträchtigung der Untersuchung gelten.
4. Falls die Behörden nicht die Möglichkeit haben, die Angaben in der bestimmten Form zu verwerten (zB Datenträger), sollen die Angaben in schriftlicher Form oder in jeder anderen von den Behörden zugelassenen Form erfolgen.
5. Wenn sich die zur Verfügung gestellten Angaben nicht als in jeder Hinsicht fehlerfrei erweisen, die Partei aber ihr Bestes gegeben hat, sollen die Behörden nicht berechtigt sein, diese Angaben unberücksichtigt zu lassen.
6. Falls Beweise oder Angaben nicht angenommen werden, soll die Partei, die sie erbracht hat, von den Gründen in Kenntnis gesetzt werden und die Möglichkeit erhalten, binnen eines angemessenen Zeitraums weitere Erläuterungen zu übermitteln, wobei auf die zeitliche Begrenzung der Untersuchung zu achten ist. Sollten die Erläuterungen den Behörden unbefriedigend erscheinen, werden die Gründe für eine Abweisung solcher Beweismittel oder Angaben in einer veröffentlichten Feststellung dargelegt.
7. Wenn die Behörden ihre Ergebnisse, einschließlich derer über Normalwert, auf Angaben aus zweiter Hand, einschließlich der Angaben anläßlich des Antrags zur Einleitung einer Untersuchung begründen, sollen sie dies mit besonderer Sorgfalt tun. In derartigen Fällen sollen die Behörden, falls möglich, die Angaben aus anderen unabhängigen Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen, prüfen, wie beispielsweise veröffentlichte Preislisten, offizielle Einfuhrstatistiken und Zollpapiere, sowie von den Parteien im Verlauf der Untersuchung getätigte Aussagen. Wenn eine interessierte Partei nicht zusammenarbeitet, und damit maßgebliche Auskünfte den Behörden vorenthalten werden, könnte dies zu einem für die Partei weniger günstigen Ergebnis führen, als dies im Falle einer Zusammenarbeit gewesen wäre.
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