01.01.1995
Artikel 11
Geltungsdauer und Überprüfung von Antidumpingzöllen und
Preisverpflichtungen
11.1 Ein Antidumpingzoll bleibt nur so lange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
11.2 Die Behörden überprüfen gegebenenfalls die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, die eine eindeutige Angabe zum Nachweis der Notwendigkeit einer Überprüfung *1) beibringen, sofern eine angemessene Zeitspanne seit der Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls verstrichen ist. Die interessierten Parteien sind berechtigt, die Behörden zu ersuchen, die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls als Dumpingausgleich zu überprüfen und auch zu prüfen, ob die Schädigung wahrscheinlich andauern oder wiederkehren würde, wenn der Zoll beseitigt oder verändert oder beides würde. Sollten die Behörden nach Prüfung gemäß diesem Absatz feststellen, daß der Antidumpingzoll nicht mehr erforderlich ist, so wird er mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
11.3 Ungeachtet der Bestimmung der Absätze 1 und 2 wird jeder endgültige Antidumpingzoll nicht später als fünf Jahre nach seiner Festsetzung aufgehoben (oder ab dem Zeitpunkt der jüngsten Überprüfung nach Absatz 2, sofern sich diese Prüfung sowohl auf Dumping als auch auf eine Schädigung bezogen hat, oder nach diesem Absatz), es sei denn, die Behörden stellen anläßlich einer Überprüfung fest, die vor diesem Zeitpunkt auf eigenes Betreiben oder auf ein gebührend begründetes Ansuchen seitens des inländischen Wirtschaftszweiges oder in seinem Namen, binnen eines angemessenen Zeitraums vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, daß die Aufhebung des Zolls voraussichtlich zu einem Andauern oder Wiederkehren von Dumping und Schädigung führen würde *2). Der Zoll kann bis zum Ergebnis einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
11.4 Die Bestimmungen des Artikels 6, welche die Beweismittel und das Verfahren betreffen, beziehen sich auf jede Überprüfung, die nach diesem Artikel durchgeführt wird. Jede derartige Überprüfung wird ohne Verzögerung durchgeführt und üblicherweise 12 Monate nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
11.5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für die nach Artikel 8 angenommenen Preisverpflichtungen.
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*1) Eine Feststellung der endgültigen Verpflichtung zur Zahlung von Antidumpingzöllen, wie im Artikel 9 Absatz 3 vorgesehen, stellt an und für sich keine Überprüfung im Sinne dieses Artikels dar.
*2) Wenn die Höhe des Antidumpingzolls rückwirkend festgesetzt wird, wird ein Ergebnis der letzten Feststellung nach Artikel 9 Absatz 3.1, daß kein Zoll erhoben wird, nicht an sich die Behörden dazu veranlassen, den endgültigen Zoll aufzuheben.
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