01.01.1995
Artikel 3
Feststellung der Schädigung *1)
3.1 Die Feststellung einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfanges der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Erzeuger dieser Waren.
3.2 Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Erzeugung oder zum Verbrauch im einführenden Mitglied stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des einführenden Mitglieds eingetreten ist oder, ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend.
3.3 Wenn Einfuhren einer Ware aus mehreren Ländern als einem Land gleichzeitig Antidumpinguntersuchungen unterliegen, können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur zusammenfassend beurteilen, falls sie feststellen, daß a) die festgestellte Dumpingspanne im Verhältnis zu den Einfuhren aus jedem Land über dem im Artikel 5 Absatz 8 definierten geringen Werten liegt und der Umfang der Einfuhren aus jedem Land nicht unbeachtlich ist und b) eine zusammenfassende Beurteilung der Auswirkungen auf die Einfuhren im Lichte der Wettbewerbsbedingungen zwischen den eingeführten Waren und den Wettbewerbsbedingungen und zwischen den eingeführten Waren und den gleichartigen inländischen Waren angemessen ist.
3.4 Die Prüfung der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und Wirtschaftsindizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, des Gewinns, der Erzeugung, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen; die Größe der Dumpingspanne; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind für die Entscheidung ausschlaggebend.
3.5 Es muß nachgewiesen werden, daß die Dumpingeinfuhren, durch die Auswirkungen des Dumpings, wie in den Absätzen 2 und 4 dargestellt, eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Dumpingeinfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller erheblichen Beweise seitens der Behörden. Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die Dumpingeinfuhren, die gleichzeitig den inländischen Wirtschaftszweig schädigen und die Schädigungen, die durch diese anderen Faktoren verursacht wurden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden. Faktoren, welche diesbezüglich von Bedeutung sein könnten, sind unter anderem, der Einfuhrumfang sowie die Preise von nicht zu Dumpingpreisen verkauften Einfuhrwaren, eine geringere Nachfrage oder eine Änderung im Konsumverhalten, handelsbeschränkende Maßnahmen und Wettbewerb zwischen ausländischen und inländischen Erzeugern, Technologieentwicklungen sowie die Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
3.6 Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in bezug auf die inländische Erzeugung der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinn des Erzeugers erlauben. Läßt sich diese Erzeugung nicht abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Erzeugung der kleinsten, die gleichartigen Waren miteinschließende Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
3.7 Die Feststellung, daß eine materielle Schädigung droht, muß auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen *2). Um das Vorhandensein einer bevorstehenden materiellen Schädigung festzustellen, sollen die Behörden, unter anderem, folgende Faktoren berücksichtigen:
(i) eine erhebliche Steigerungsrate von Dumpingeinfuhren für
den inländischen Wirtschaftszweig, welche die Wahrscheinlichkeit einer wesentlich gesteigerten Einfuhr anzeigt;
(ii) ausreichend frei verfügbare Kapazitäten seitens des Exporteurs oder ein wesentlicher, unmittelbar bevorstehender Kapazitätszuwachs als Indiz von erheblich gesteigerten Dumpingausfuhren auf den Markt des einführenden Mitglieds, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Verfügbarkeit anderer Ausfuhrmärkte für die Aufnahme zusätzlicher Ausfuhren;
(iii) ob die Preise der Einfuhren eine wesentlich ungünstig
beeinflussende oder dämpfende Auswirkung auf die Inlandspreise haben werden, wobei dies zu einem erhöhten Einfuhrbedarf führen würde; und
(iv) Lagerhaltung der zu untersuchenden Ware. Keiner dieser Faktoren ist für sich selbst notwendigerweise für die Beurteilung maßgebend, aber in ihrer Gesamtheit müssen sie zur Schlußfolgerung führen, daß weitere Dumpingausfuhren unmittelbar bevorstehen, und daß, ohne Schutzmaßnahmen, dies zu einer materiellen Schädigung führen würde.
3.8 In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt zu erwägen und zu entscheiden.
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*1) Soweit nicht anders bestimmt, bedeutet der Begriff „Schädigung'' im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird, oder bedeutend geschädigt zu werden droht, oder, daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird und ist gemäß den Bestimmungen dieses Artikels auszulegen.
*2) Ein Beispiel, wenn auch kein entscheidendes, ist gegeben, wenn überzeugende Gründe für die Annahme bestehen, daß in naher Zukunft die Einfuhr der betreffenden Ware zu Dumpingpreisen erheblich zunehmen wird.
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