01.01.1995
Anhang I
VERFAHREN BEI „AN ORT UND STELLE''-UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 6
ABSATZ 7
1. Nach Einleitung einer Untersuchung sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds und betroffenen Unternehmen von der Absicht einer „an Ort und Stelle''-Untersuchung in Kenntnis gesetzt werden.
2. Sollte unter außergewöhnlichen Umständen die Absicht bestehen, nichtbeamtete Experten der Untersuchung beizuziehen, sollen die Behörden des ausführenden Mitglieds davon in Kenntnis gesetzt werden. Diese nichtbeamteten Experten sollen wirksamen Strafen im Falle der Geheimhaltungsverletzung unterliegen.
3. Es soll allgemeine Übung sein, vor Festlegung eines Besuchstermins eine ausdrückliche Zustimmung seitens der betroffenen Unternehmen des ausführenden Mitglieds einzuholen.
4. Sobald die Zustimmung der betreffenden Unternehmen vorliegt, sollen die untersuchenden Behörden die Behörden des ausführenden Mitglieds über die Namen und Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, sowie über den vereinbarten Zeitpunkt des Besuchs, unterrichten.
5. Die betreffenden Unternehmen sollen frühzeitig von dem bevorstehenden Besuch unterrichtet werden.
6. Besuche zum Zwecke der Fragebogenerläuterung sollen nur auf Wunsch des Ausfuhrunternehmens stattfinden. Solche Besuche sollen nur stattfinden, wenn a) die Behörden des einführenden Mitglieds die Vertreter des betreffenden Mitglieds benachrichtigen und b) das letztere gegen den Besuch keinen Einwand hat.
7. Da der Hauptgrund für solche „an Ort und Stelle''-Untersuchungen darin besteht, die erhaltenen Auskünfte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen oder weitere Einzelheiten zu erfahren, soll die Untersuchung erst nach Beantwortung des Fragebogens erfolgen, es sei denn, das Unternehmen stimmt dem Gegenteil zu und die Regierung des ausführenden Mitglieds durch die Behörden vom bevorstehenden Besuch unterrichtet, hat keine Einwände; außerdem soll es allgemeine Übung sein, vor dem Besuch die Unternehmen über die Art der allgemeinen Angaben, welche geprüft werden, zu unterrichten, sowie über etwaige zusätzliche Auskünfte, die erteilt werden sollen; dies schließt jedoch Anfragen, die an Ort und Stelle bezüglich weiterer, im Lichte der bereits erhaltenen Auskünfte benötigten Einzelheiten gemacht werden sollen, nicht aus.
8. Erkundigungen oder Anfragen, welche von den Behörden und Unternehmen des ausführenden Mitglieds gestellt wurden, und die wesentlich für eine erfolgreiche „an Ort und Stelle''-Untersuchung sind, sollen möglichst vor dem Besuch beantwortet werden.
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