TEIL II
Artikel 16
Komitee für Antidumpingpraktiken
16.1 Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein „Komitee für Antidumpingpraktiken” (im folgenden das „Komitee” genannt) eingesetzt, das aus Vertretern jedes Mitglieds dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Das Komitee erfüllt die Aufgaben, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Komitees werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
16.2 Das Komitee kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
16.3 Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können das Komitee und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und von dieser Auskünfte einholen. Bevor jedoch das Komitee oder eine Untergruppe Auskünfte von einer Stelle im Gebiet eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt. Die Zustimmung des Mitglieds und des jeweiligen Unternehmens, das befragt werden soll, wird eingeholt.
16.4 Die Mitglieder berichten dem Komitee unverzüglich über alle von ihnen getroffenen vorläufigen oder endgültigen Antidumpingmaßnahmen. Diese Berichte liegen im Sekretariat zur Einsichtnahme durch andere Mitglieder auf. Die Mitglieder unterbreiten ferner Halbjahresberichte über die während der vorausgegangenen sechs Monate getroffenen Antidumpingmaßnahmen. Die Halbjahresberichte werden nach einem vereinbarten einheitlichen Muster vorgelegt.
16.5 Jedes Mitglied notifiziert dem Komitee a) welche seiner Behörden zuständig sind, eine Untersuchung nach Artikel 5 einzuleiten und durchzuführen, sowie b) seine inländischen Verfahren zur Einleitung und Durchführung solcher Untersuchungen.
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