01.01.1995
Artikel 6
Beweise
6.1 Allen interessierten Parteien wird mitgeteilt, welche Auskünfte die Behörden benötigen und sie erhalten ausreichend Gelegenheit schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung sie in der anhängigen Antidumping-Untersuchung für zweckdienlich halten.
6.1.1 Exporteuren oder ausländischen Erzeugern wird eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der ihnen anläßlich der Antidumping-Untersuchung übermittelten Fragebögen eingeräumt *1). Gebührende Berücksichtigung soll auch jedes Ersuchen um Verlängerung der 30-Tage-Frist finden, und nach Bekanntgabe der Gründe soll eine Verlängerung, wann immer möglich, gewährt werden.
6.1.2 Die Beweismittel, welche von einer betroffenen Partei schriftlich vorgelegt werden, werden umgehend den anderen betroffenen Parteien, die an der Untersuchung teilnehmen, zur Verfügung gestellt, es sei denn, es besteht Anlaß, vertrauliche Angaben zu schützen.
6.1.3 Nach Einleitung der Untersuchung werden die Behörden den bekanntermaßen betroffenen Exporteuren sowie den Regierungen der ausführenden Mitglieder den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags, welchen sie gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhalten haben, übermitteln *2) und ihn, auf Ersuchen den anderen betroffenen Parteien zugänglich machen. Vertraulichen Angaben wird nach Absatz 5 besonderer Schutz gewährt.
6.2 Während der Antidumping-Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit widersprechende Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Interessierte Parteien haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, Angaben mündlich vorzubringen.
6.3 Mündliche Angaben nach Absatz 2 werden von den Behörden nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich nachgereicht und anderen betroffenen Parteien, wie im Absatz 2 lit. b vorgesehen, zur Verfügung gestellt werden.
6.4 Die Behörden geben den interessierten Parteien, falls durchführbar, zeitgerecht Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping-Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne des Absatzes 6 vertraulich sind, sowie auf Grund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.
6.5 Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Untersuchungsbehörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden *3).
6.5.1 Die Behörden werden interessierte Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, veranlassen, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenfassungen enthalten genügend Einzelheiten, um den wesentlichen Inhalt der vertraulichen Auskünfte verstehen zu können. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Parteien erklären, daß sich diese Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter solchen außergewöhnlichen Umständen sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
6.5.2 Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, daß sie zutreffen.
6.6 Die Behörden werden sich im Verlauf der Untersuchungen, außer unter den im Absatz 8 vorgesehenen Umständen, davon überzeugen, daß die von den betroffenen Parteien gemachten Angaben, auf denen sich ihr Ermittlungsergebnis stützt, zutreffend sind *4).
6.7 Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Mitglieds offiziell unterrichten und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Die im Anhang 1 beschriebene Vorgangsweise wird auf Untersuchungen angewendet, die im Gebiet anderer Mitglieder durchgeführt werden. Die Behörden werden, sofern es sich nicht um den Schutz vertraulicher Unterlagen handelt, die Ergebnisse solcher Untersuchungen zugänglich machen oder sie nach Absatz 11 den betroffenen Unternehmen mitteilen und solche Ergebnisse den Antragstellern zur Verfügung stellen.
6.8 Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung, oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art auf Grund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden. Die Bestimmungen des Anhangs II sind bei Anwendung dieses Absatzes zu beachten.
6.9 Die Behörden setzen vor einer endgültigen Feststellung alle interessierten Parteien über die wesentlichen zu berücksichtigenden Tatsachen in Kenntnis, welche die Grundlage der Entscheidung bilden, ob endgültige Maßnahmen Anwendung finden. Diese Bekanntmachung soll zeitgerecht stattfinden, um es den Parteien zu ermöglichen, ihre Interessen zu verteidigen.
6.10 Die Behörden setzen in der Regel eine individuelle Dumpingspanne für jeden bekannten Exporteur oder betroffenen Erzeuger der in Untersuchung befindlichen Ware fest. Sollte die Anzahl der Exporteure, Erzeuger, Importeure oder betroffenen Warenarten für eine Feststellung so groß sein, daß eine solche Feststellung undurchführbar ist, können die Behörden ihre Untersuchung auf eine angemessene Anzahl interessierter Parteien oder Warenmuster beschränken, die auf Grund von Angaben, die für die Behörden zum Zeitpunkt der Auswahl verfügbar und statistisch gültig sind oder aber die Untersuchung auf den höchsten Prozentsatz des Umfangs der Ausfuhren aus dem betreffenden Land, die in angemessener Weise untersucht werden können.
6.10.1 Die Auswahl von Exporteuren, Erzeugern, Importeuren oder Warenarten, welche nach diesem Absatz getätigt wird, findet vorzugsweise in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den betroffenen Exporteuren, Erzeugern oder Importeuren statt.
6.10.2 In Fällen, in denen die Behörden nach diesem Absatz ihre Untersuchungen eingeschränkt haben, werden trotzdem für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Exporteur oder Erzeuger, der die Angaben rechtzeitig vorlegt, um im Zuge der Untersuchung berücksichtigt zu werden, eine individuelle Dumpingspanne festsetzen, es sei denn, die Zahl der Exporteure und Erzeuger wäre so groß, daß eine individuelle Prüfung die Behörden übermäßig belasten und die zeitgerechte Beendigung der Untersuchung verhindern würde. Freiwillige Stellungnahmen sind möglich.
6.11 Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „interessierte Parteien'':
(i) einen Exporteur oder ausländischen Erzeuger oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder eine Handels- oder Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern Erzeuger, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind;
(ii) die Regierung des ausführenden Mitglieds; und
(iii) den Erzeuger der gleichartigen Ware im einführenden
Mitglied oder eine Handels- und Wirtschaftsvereinigung, deren überwiegende Zahl von Mitgliedern, die gleichartige Ware im Gebiet des einführenden Mitglieds erzeugen.
Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, inländische oder ausländische Parteien, die oben nicht angeführt wurden, als interessierte Parteien einzubeziehen.
6.12 Die Behörden werden es den gewerblichen Verbrauchern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, als auch den maßgeblichen Konsumentenorganisationen in Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel erhältlich ist, ermöglichen, Auskünfte zu erteilen, die für die Untersuchung bezüglich Dumping, Schädigung und Kausalität von Bedeutung sind.
6.13 Die Behörden werden die auftretenden Schwierigkeiten beim Erteilen der erforderlichen Auskünfte berücksichtigen, besonders bei kleineren Unternehmen und jede mögliche Hilfe gewähren.
6.14 Die oben angeführten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht daran hindern, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.
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*1) Als allgemeine Regel wird die Frist für Exporteure ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Fragebogens berechnet, wobei angenommen wird, daß das Einlangen eine Woche nach Absenden an den Empfänger oder nach Übermittlung an den betreffenden diplomatischen Vertretet des ausführenden Mitglieds oder aber, im Falle eines gesonderten Zollgebiet-Mitglieds an einen offiziellen Vertreter des ausführenden Gebietes, gilt.
*2) Es besteht Einvernehmen, daß im Falle einer besonders hohen Zahl von Exporteuren der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags nur den Behörden des ausführenden Mitglieds oder den betroffenen Handelsvertretungen zur Verfügung gestellt werden soll.
*3) Die Mitglieder sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser Mitglieder die Preisangabe auf Grund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.
*4) Die Mitglieder sind sich darüber einig, daß Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollen.
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