01.01.1995
Artikel 9
Festsetzung und Erhebung von Antidumpingzöllen
9.1 Die Entscheidung darüber, ob beim Vorliegen aller Voraussetzungen ein Antidumpingzoll festgesetzt werden soll und ob ein solcher in voller Höhe der Dumpingspanne oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des einführenden Mitglieds. Es ist wünschenswert, daß im Gebiet aller Mitglieder die Festsetzung fakultativ und der Zoll niedriger als die Dumpingspanne ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
9.2 Der für eine Ware festgesetzte Antidumpingzoll wird in der jedem Fall angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren dieser Ware, gleich welcher Herkunft, erhoben, sofern festgestellt wird, daß sie Gegenstand eines Dumpings sind und eine Schädigung verursachen, ausgenommen Einfuhren aus solchen Quellen, von denen auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens Verpflichtungen bezüglich der Preise angenommen worden sind. Die Behörden nennen den oder die Lieferer der betreffenden Ware. Sind jedoch mehrere Lieferer desselben Landes betroffen und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, alle Lieferer zu nennen, so können die Behörden das Lieferland nennen. Sind mehrere Lieferer aus mehreren Ländern betroffen, so können die Behörden entweder alle betroffenen Lieferer oder, wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, alle beteiligten Lieferländer nennen.
9.3 Der Betrag des Antidumpingzolls darf die nach Artikel 2 festgestellte Dumpingspanne nicht überschreiten.
9.3.1 Im Falle der Ermittlung eines rückwirkenden Antidumpingzolls wird die Festsetzung der endgültigen Verpflichtung zur Entrichtung des Antidumpingzolls so bald wie möglich erfolgen, üblicherweise binnen zwölf Monaten, aber keinesfalls länger als 18 Monate nach dem Zeitpunkt des Antrags auf endgültige Festsetzung der Höhe des Antidumpingzolls *1). Jede Rückerstattung wird umgehend erfolgen und üblicherweise binnen längstens 90 Tagen nach Festsetzung der endgültigen Zahlungsverpflichtung gemäß dieser lit. Sollte eine Rückerstattung nicht binnen 90 Tagen erfolgt sein, werden die Behörden dies begründen, falls darum ersucht wird.
9.3.2 Im Falle der Ermittlung eines erwarteten Antidumpingzolls wird auf Antrag der entrichtete Antidumpingzoll, soweit er die Dumpingspanne überschreitet, unverzüglich rückerstattet. Eine Rückerstattung des die tatsächliche Dumpingspanne überschreitenden Teils des Zollbetrages erfolgt üblicherweise binnen 12 Monaten; die Erstattungsfrist darf keinesfalls 18 Monate nach Einbringung eines auf ausreichende Beweise gestützten Antrags durch einen Importeur der Ware, welche Grundlage eines Antidumpingzolls ist, überschreiten. Die bewilligte Rückerstattung soll üblicherweise binnen 90 Tagen nach der oben genannten Entscheidung erfolgen.
9.3.3 Bei der Feststellung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Rückerstattung bei einem nach Artikel 2 Absatz 3 errechneten Ausfuhrpreis zu erfolgen hat, sollen die Behörden jede Änderung des Normalwertes, der aufgelaufenen Kosten zwischen Einfuhr und Wiederverkauf sowie jede Bewegung beim Wiederverkaufspreis berücksichtigen, welche sich zwangsläufig in den nachfolgenden Verkaufspreisen niederschlägt und den Ausfuhrpreis ohne Abzug der für Antidumpingzölle entrichteten Beträge berechnen, sofern schlüssige Beweise gegeben sind.
9.4 Wenn die Behörden ihre Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 10 zweiter Satz eingeschränkt haben, dürfen die auf Einfuhren von Exporteuren oder Produzenten, die nicht in die Untersuchung einbezogen sind, angewendeten Antidumpingzölle folgenden Betrag nicht überschreiten:
(i) die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne in bezug
auf die ausgewählten Exporteure und Erzeuger oder,
(ii) in Fällen, in denen die Zahlungsverpflichtung von
Antidumpingzöllen auf der Grundlage vom erwarteten Normalwert ermittelt wird, die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert der ausgewählten Exporteure und Erzeuger und den Ausfuhrpreisen der nicht einzeln geprüften Exporteure und Erzeuger,
vorausgesetzt, daß die Behörden im Sinne dieses Absatzes keine oder geringfügige Spannen und die unter den im Artikel 6 Absatz 8 erwähnten Umständen festgesetzten Spannen außeracht lassen. Die Behörden wenden individuelle Zölle der Normalwerte auf Einfuhren von in die Prüfung nicht einbezogenen Exporteure oder Erzeuger an, die jedoch im Verlauf der Untersuchung die erforderlichen Unterlagen, wie im Artikel 6 Absatz 10.2 vorgesehen, zur Verfügung gestellt haben.
9.5 Unterliegt eine Ware Antidumpingzöllen im einführenden Mitglied werden die Behörden unverzüglich eine Prüfung veranlassen, um die einzelnen Dumpingspannen der Exporteure oder Erzeuger im betroffenen Ausfuhrland festzusetzen, welche die Ware in der Zeit der Untersuchung nicht ins einführende Mitglied ausgeführt haben, vorausgesetzt, daß diese Exporteure oder Erzeuger schlüssig beweisen können, nicht mit Exporteuren oder Erzeugern im Ausfuhrland, die Antidumpingzölle für die Ware zahlen müssen, geschäftlich verbunden zu sein. Eine solche Überprüfung wird im Vergleich zur normalen Zollfestsetzung und Prüfungsverfahren im einführenden Mitglied beschleunigt eingeleitet und durchgeführt. Während der Dauer des Prüfungsverfahrens werden keine Antidumpingzölle auf Einfuhren von diesen Exporteuren und Erzeugern erhoben. Die Behörden können jedoch die endgültige Verzollung aussetzen und/oder Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, daß Antidumpingzölle rückwirkend bis zum Tage der Einleitung der Überprüfung erhoben werden können, falls eine solche Überprüfung zur Feststellung eines Dumpings bezüglich solcher Erzeuger oder Exporteure führt.
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*1) Es besteht Einvernehmen, daß die Einhaltung von in dieser lit. und im Absatz 3 lit. b erwähnten Fristen nicht möglich sein könnte, wenn sich die betreffende Ware in gerichtsanhängiger Prüfung befindet.
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