01.01.1995
Artikel 8
Verpflichtungen bezüglich der Preise
8.1 Ein Verfahren kann *1) ohne Anwendung von vorläufigen Maßnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendet werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, sodaß die untersuchenden Behörden überzeugt sind, daß die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist. Es ist wünschenswert, daß die Preiserhöhungen niedriger als die Dumpingspanne sind, wenn solche Erhöhungen zur Beseitigung der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges ausreichen.
8.2 Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern die Behörden des einführenden Mitglieds keine bejahende vorläufige Feststellung von Dumping und der aus solchem Dumping verursachten Schädigung getroffen haben.
8.3 Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Exporteure zu groß ist oder, wenn andere Gründe, einschließlich allgemeiner Verfahrensweise, dagegen sprechen. Die Behörden teilen dem Exporteur die Gründe mit, die sie dazu bewogen haben, die Annahme einer Verpflichtung als ungeeignet anzusehen, sollte sich ein solcher Fall ergeben; sie bieten dem Exporteur weitgehend die Gelegenheit, Stellungnahmen hiezu abzugeben.
8.4 Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung trotzdem abzuschließen, wenn der Exporteur dies wünscht oder die Behörden es beschließen. Wird in einem solchen Fall festgestellt, daß kein Dumping oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern die Feststellung weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, daß eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechtzuerhalten ist. Im Falle einer bejahenden Feststellung von Dumping und Schädigung, wird die Verpflichtung entsprechend ihren Bedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens beibehalten.
8.5 Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Mitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, daß die Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falles auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei, festzustellen, daß eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die Dumpingeinfuhren andauern.
8.6 Die Behörden eines einführenden Mitglieds können von jedem Exporteur, dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, daß er regelmäßig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtung macht und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zuläßt. Bei Verletzung der Verpflichtung können die Behörden des einführenden Mitglieds auf Grund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Maßnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Maßnahmen auf der Grundlage der besten, zur Verfügung stehenden Angaben, bestehen können. In solchen Fällen können gemäß diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufiger Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
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*1) Das Wort „kann'' ist nicht so auszulegen, daß eine Fortsetzung des Verfahrens bei gleichzeitiger Erfüllung von Preisverpflichtungen gestattet ist; ausgenommen sind Fälle, in denen Absatz 4 gilt.
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