01.01.1995
Artikel 10
Rückwirkung
10.1 Vorläufige Maßnahmen und Antidumpingzölle werden nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die nach Artikel 7 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 1 getroffene Entscheidung in Kraft tritt zum freien Verkehr abgefertigt werden, vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen.
10.2 Wird endgültig festgestellt, daß eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle einer endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der Dumpingeinfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Maßnahmen unterblieben wären, so können Antidumpingzölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Maßnahmen angewendet worden sind.
10.3 Ist der endgültige Antidumpingzoll höher als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll, oder als der zum Zwecke der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag so wird der Unterschiedsbetrag nicht eingehoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der entrichtete oder zu entrichtende vorläufige Zoll oder als der zum Zweck der Sicherheitsleistung geschätzte Betrag, so wird, je nach Lage des Falles, der Unterschiedsbetrag erstattet oder der Zoll neu berechnet.
10.4 Außer bei Anwendung des Absatzes 2 darf bei Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung (ohne daß eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Antidumpingzoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer wesentlichen Verzögerung erhoben werden; während der Anwendungsdauer hinterlegte Beträge werden ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
10.5 Im Falle einer verneinenden endgültigen Feststellung werden während der Anwendungsdauer der vorläufigen Maßnahmen hinterlegte Beträge ohne Verzögerung erstattet oder Bürgschaften ohne Verzögerung freigegeben.
10.6 Ein endgültiger Antidumpingzoll kann auf Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor Anwendung vorläufiger Maßnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, erhoben werden, falls die Behörden für die betreffende Dumpingware feststellen:
(i) daß schon früher Dumpingeinfuhren eine Schädigung
verursacht haben oder, daß der Importeur wußte oder hätte wissen müssen, daß der Exporteur Dumping betreibt und daß dies eine Schädigung verursachen würde, und
(ii) daß die Schädigung durch massive Dumpingeinfuhren einer Ware in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verursacht wird, die im Lichte der Zeitspanne und des Umfangs der Dumpingeinfuhren sowie anderer Bedingungen (wie zum Beispiel rascher Aufbau eines Lagerbestandes der eingeführten Ware) wahrscheinlich die Abhilfewirkung des anwendbaren endgültigen Antidumpingzolls ernsthaft untergräbt, vorausgesetzt, die betroffenen Importeure hatten Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
10.7 Die Behörden können nach Einleitung einer Untersuchung notwendige Maßnahmen treffen, wie die Aussetzung der endgültigen oder vorläufigen Verzollung, um nach Bedarf rückwirkend Antidumpingzölle, wie im Absatz 6 vorgesehen, einzuheben, sobald sie ausreichende Beweise haben, daß die in diesem Absatz geforderten Bedingungen erfüllt sind.
10.8 Auf Waren, die zum freien Verkehr vor Einleitung der Untersuchung abgefertigt wurden, werden nach Absatz 6 rückwirkend keine Zölle erhoben.
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