01.01.1995
Artikel 12
Öffentliche Bekanntmachung und Erklärung der Feststellung
12.1 Falls die Behörden überzeugt sind, daß genügend Beweismittel vorliegen, um eine Antidumping-Untersuchung nach Artikel 5 einzuleiten, werden die Mitglieder oder die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere interessierte Parteien, deren Interesse daran den untersuchenden Behörden bekannt ist, davon in Kenntnis gesetzt; eine öffentliche Bekanntmachung darüber wird erfolgen.
12.1.1 Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung, allenfalls im Wege eines verfügbaren gesonderten Berichts *1), enthält folgende angemessene Angaben:
(i) den Namen des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und
die betreffende Ware;
(ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
(iii) Grundlage, auf der im Antrag Dumping behauptet wird;
(iv) Kurzfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt;
(v) Anschrift, an die die Vorstellungen der interessierten
Parteien gerichtet werden sollen;
(vi) den interessierten Parteien eingeräumte Fristen zur Erläuterung ihres Standpunkts.
12.2 Jede vorläufige oder endgültige Feststellung, sei sie bejahender oder verneinender Art, einer Entscheidung zur Übernahme einer Verpflichtung nach Artikel 8, des Erlöschens einer solchen Verpflichtung und der Aufhebung eines endgültigen Antidumpingzolls wird öffentlich bekanntgemacht. Jede solche Bekanntmachung wird in hinreichenden Einzelheiten die Ergebnisse und Schlußfolgerungen, die von den untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen erzielt wurden, offen dargelegt oder mittels gesondertem Bericht zur Verfügung gestellt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden an die Mitglieder oder die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie an andere interessierte Parteien, deren Interesse dafür bekannt ist, weitergeleitet.
12.2.1 Eine öffentliche Bekanntmachung der Auferlegung von einstweiligen Maßnahmen wird genügend ausführliche Erklärungen für die vorläufigen Feststellungen von Dumping und Schädigung enthalten oder mittels gesondertem Bericht zur Verfügung stellen und wird sich auf jene Sach- und Rechtsfragen beziehen, die zu angenommenen oder abgelehnten Beweisen geführt haben. Eine solche Bekanntmachung oder ein solcher Bericht enthält, vorausgesetzt, daß dem Bedürfnis nach Schutz vertraulicher Mitteilungen Rechnung getragen wird, im einzelnen folgendes:
(i) die Namen der Lieferer, oder falls nicht durchführbar,
die betroffenen Länder;
(ii) eine für Zollzwecke ausreichende Beschreibung der Ware;
(iii) die festgesetzten Dumpingspannen und eine umfassende
Begründung der angewendeten Methode zur Feststellung und zum Vergleich von Ausfuhrpreis und Normalwert nach Artikel 2;
(iv) Überlegungen, die für die Feststellung der Schädigung
nach Artikel 3 wichtig sind;
(v) die Hauptgründe, die zur Feststellung geführt haben.
12.2.2 Im Falle einer bejahenden Feststellung zur Erhebung eines endgültigen Zolls oder der Übernahme einer Preisverpflichtung wird eine öffentliche Bekanntmachung oder ein verfügbarer gesonderter Bericht über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung alle bedeutsamen Aussagen über Sach- und Rechtsfragen enthalten, die zur Auferlegung der endgültigen Maßnahmen oder zur Übernahme einer Preisverpflichtung geführt haben, wobei dem Bedürfnis nach Schutz vertraulicher Mitteilungen Rechnung getragen wird. Die Bekanntmachung oder der Bericht wird insbesondere Angaben enthalten, wie im Absatz 2.1 beschrieben, als auch die Gründe für eine Annahme oder Ablehnung von sachdienlichen Beweisen oder Ansprüchen, die von den Exporteuren oder Importeuren vorgebracht wurden, sowie die Grundlage für jede nach Artikel 6 Absatz 10.2 getroffene Entscheidung.
12.2.3 Eine öffentliche Bekanntmachung über den Abschluß oder die Aussetzung einer Untersuchung zufolge der Übernahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 umfaßt den nichtvertraulichen Teil dieser Verpflichtung oder macht ihn durch einen gesonderten Bericht zugänglich.
12.3 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäß für die Einleitung und den Abschluß von Überprüfungen nach Artikel 11 sowie für die Entscheidungen nach Artikel 10, die Zölle rückwirkend festzusetzen.
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*1) Wie in diesem Artikel vorgesehen, werden die Behörden im Falle einer Beibringung von Angaben und Erläuterungen mittels gesonderten Bericht sicherstellen, daß so ein Bericht der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.
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