01.01.1995
Artikel 17
Konsultationen und Streitbeilegung
17.1 Die Vereinbarung über Streitbeilegung gilt für die Konsultationen und Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen, sofern hierin nichts anderes vorgesehen ist.
17.2 Jedes Mitglied prüft wohlwollend die Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu allen das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffenden Fragen und bietet ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen hierüber.
17.3 Ist ein Mitglied der Auffassung, daß durch ein anderes Mitglied oder durch andere Mitglieder ein ihr aus diesem Übereinkommen unmittelbar oder mittelbar erwachsener Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung eines Zieles des Übereinkommens behindert wird, so kann es im Hinblick auf eine allseits zufriedenstellende Lösung der Frage schriftlich um Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied beziehungsweise den betreffenden Mitgliedern ersuchen. Jedes Mitglied prüft wohlwollend das Konsultationsersuchen eines anderen Mitglieds.
17.4 Ist das Mitglied, das um Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die Konsultationen nach Absatz 3 keine einvernehmliche Lösung erbracht haben, und wurden von den Verwaltungsbehörden des einführenden Mitglieds endgültige Maßnahmen betreffend die Erhebung endgültiger Antidumpingzölle oder die Übernahme von Verpflichtungen bezüglich der Preise getroffen, so kann es die Angelegenheit dem Streitbeilegungsorgan („DSB'') unterbreiten. Hat eine vorläufige Maßnahme wesentliche Auswirkungen und ist das Mitglied, das um die Konsultationen ersucht hat, der Auffassung, daß die getroffene Maßnahme gegen Artikel 7 Absatz 1 verstößt, so kann das Mitglied eine solche Angelegenheit ebenfalls dem DSB unterbreiten.
17.5 Das DSB setzt auf Ersuchen einer Streitpartei einen Untersuchungsausschuß („panel'') ein, der die Angelegenheit prüft, auf Grund:
(i) einer schriftlichen Erklärung des antragstellenden
Mitglieds, in der es anführt, in welcher Form ein ihm aus dem Übereinkommen unmittelbar oder mittelbar erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert wurde oder, daß die Erreichung der Ziele des Übereinkommens behindert wird, und
(ii) der den Behörden des einführenden Mitglieds in Übereinstimmung mit den einschlägigen inländischen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben zum Sachverhalt.
17.6 Bei der Prüfung der Angelegenheit nach Absatz 5:
(i) wird der Untersuchungsausschuß in seiner Beurteilung des Sachverhalts feststellen, ob die Sachverhaltsdarstellung seitens der Behörden richtig und ob ihre Beurteilung der Tatsachen unparteiisch und objektiv war; auch wenn der Untersuchungsausschuß zu einem anderen Ergebnis kommen sollte, wird die Beurteilung nicht umgestoßen;
(ii) wird der Untersuchungsausschuß die einschlägigen
Bestimmungen dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des allgemeinen Völkerrechts auslegen. Wenn der Untersuchungsausschuß der Meinung ist, daß eine einschlägige Bestimmung dieses Übereinkommens mehr als eine Auslegung zuläßt, so wird der Untersuchungsausschuß darauf achten, daß die von den Behörden gesetzte Maßnahme in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen getroffen wurde, sofern sie sich auf eine der zulässigen Auslegungen stützt.
17.7 Die dem Untersuchungsausschuß erteilten vertraulichen Auskünfte werden ohne formelle Zustimmung seitens der diese Auskünfte liefernden Person, Organ oder Behörde nicht preisgegeben. Werden derartige Auskünfte vom Untersuchungsausschuß verlangt und wird ihrer Preisgabe durch den Untersuchungsausschuß nicht zugestimmt, so wird eine nicht vertrauliche Zusammenfassung dieser Angaben zur Verfügung gestellt, der die Person, Organ oder Behörde, die die Auskünfte liefert, zugestimmt hat.
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