BundesrechtInternationale VerträgeSchengener Übereinkommen

Schengener Übereinkommen

In Kraft seit 01. Dezember 1997
Up-to-date

Titel I

Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen

Artikel 1

Art. 1

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens und bis zur völligen Abschaffung aller Kontrollen richten sich für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften die Formalitäten an den Grenzen zwischen den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik nach den folgenden Bedingungen.

Artikel 2

Art. 2

Im Personenverkehr führen die Polizei- und Zollbehörden ab 15. Juni 1985 im Regelfall eine einfache Sichtkontrolle der die gemeinsame Grenze mit verminderter Geschwindigkeit überquerenden Personenkraftfahrzeuge durch, ohne diese anzuhalten. Sie können jedoch durch Stichproben eingehendere Kontrollen vornehmen. Diese sollen möglichst außerhalb der Fahrspur erfolgen, so daß der Verkehrsfluß der anderen Fahrzeuge beim Grenzübertritt nicht unterbrochen wird.

Artikel 3

Art. 3

Um die Sichtkontrollen zu erleichtern, können die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Kraftfahrzeug die gemeinsame Grenze überqueren wollen, an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs eine grüne Scheibe von mindestens acht Zentimeter Durchmesser vorzeigen. Diese Scheibe bedeutet, daß sie die grenzpolizeilichen Vorschriften einhalten, lediglich erlaubte Waren im Rahmen der Freigrenzen mit sich führen und die Devisenvorschriften einhalten.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien bemühen sich, den Aufenthalt an den gemeinsamen Grenzen bei der Kontrolle des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs so kurz wie möglich zu halten. Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, bei gewerblichen Personenbeförderungen auf der Straße bereits vor dem 1. Jänner 1986 auf eine systematische Kontrolle des Fahrtenblattes und der Beförderungsgenehmigungen zu verzichten.

Artikel 5

Art. 5

Bis zum 1. Jänner 1986 werden gemeinsame Kontrollstellen bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen eingerichtet, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und in dem Maß, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Anschließend wird geprüft, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse an weiteren Übergängen später gemeinsame Kontrollstellen eingeführt werden können.

Artikel 6

Art. 6

Die Vertragsparteien ergreifen – unbeschadet weitergehender Regelungen – die notwendigen Maßnahmen, um den Verkehr der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu erleichtern, die in Gemeinden an den gemeinsamen Grenzen leben, um ihnen zu gestatten, die Grenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und außerhalb der Öffnungszeiten zu überschreiten.

Für den begünstigten Personenkreis gelten diese Vorteile nur, wenn die mitgeführten Waren innerhalb der Freigrenzen liegen und die geltenden Devisenbestimmungen beachtet werden.

Artikel 7

Art. 7

Die Vertragsparteien bemühen sich, so bald wie möglich ihre Sichtvermerkspolitik anzunähern, um mögliche negative Folgen bei der Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auf dem Gebiet der Einreise und der inneren Sicherheit zu vermeiden. Sie ergreifen – möglichst bis zum 1. Jänner 1986 – die notwendigen Schritte bei der Anwendung ihrer Verfahren zur Sichtvermerkserteilung und der Einreiseerlaubnis, um so den Schutz der Gesamtheit der Hoheitsgebiete der fünf Vertragsparteien vor unerlaubter Einreise und vor Handlungen, die die innere Sicherheit beeinträchtigen können, sicherzustellen.

Artikel 8

Art. 8

Im Hinblick auf die Erleichterung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und unter Berücksichtigung der bedeutenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften in den Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik verpflichten sich die Vertragsparteien, den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln in ihren Hoheitsgebieten entschieden zu bekämpfen und ihre Aktionen in diesem Bereich wirksam zu koordinieren.

Artikel 9

Art. 9

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Zoll- und Polizeibehörden insbesondere im Kampf gegen Kriminalität, vor allem gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und Waffen, gegen die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt von Personen, gegen Steuer- und Zollhinterziehung sowie gegen Schmuggel. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts, den Austausch von Informationen zu verstärken, die für die anderen Vertragsparteien insbesondere im Kampf gegen die Kriminalität von Interesse sein könnten.

Die Vertragsparteien verstärken im Rahmen ihrer bestehenden nationalen Gesetze die gegenseitige Unterstützung im Hinblick auf illegale Kapitalbewegungen.

Artikel 10

Art. 10

Zur Sicherstellung der in den Artikeln 6, 7, 8 und 9 vorgesehenen Zusammenarbeit finden in regelmäßigen Abständen Zusammenkünfte der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt.

Artikel 11

Art. 11

Im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verzichten die Vertragsparteien ab 1. Juli 1985 darauf, an den gemeinsamen Grenzen folgende Kontrollen systematisch durchzuführen:

Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten (EG-Verordnung Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und AETR);

Kontrolle der Maße und Gewichte bei Nutzfahrzeugen; diese Regelung schließt nicht die Einführung automatischer Wiegesysteme zur stichprobenweisen Gewichtskontrolle aus;

Kontrolle des technischen Zustands der Fahrzeuge.

Es werden Maßnahmen ergriffen, um Doppelkontrollen im Binnenland der Vertragsparteien zu vermeiden.

Artikel 12

Art. 12

Ab 1. Juli 1985 wird an den gemeinsamen Grenzen die Kontrolle der Dokumente, die zur Durchführung von genehmigungsfreien oder kontingentfreien Beförderungen im Rahmen gemeinschaftlicher oder bilateraler Vorschriften berechtigten, durch Stichprobenkontrollen ersetzt. Die Fahrzeuge, die Beförderungen nach diesen Regeln durchführen, sind beim Grenzübertritt durch das Anbringen eines entsprechenden sichtbaren Zeichens gekennzeichnet. Die Einzelheiten dieses Zeichens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien miteinander.

Artikel 13

Art. 13

Die Vertragsparteien bemühen sich, bis zum 1. Jänner 1986 das zwischen ihnen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr geltende Genehmigungssystem mit dem Ziel der Vereinfachung, der Erleichterung und der Möglichkeit der Umstellung von Fahrtgenehmigungen auf Zeitgenehmigungen mit einer Sichtkontrolle beim Grenzübertritt zu verbessern.

Die Modalitäten der Umwandlung von Einzelfahrtgenehmigungen in Zeitgenehmigungen werden bilateral vereinbart, wobei der Bedarf des Straßengüterverkehrs der beteiligten Länder berücksichtigt wird.

Artikel 14

Art. 14

Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, den durch Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verursachten Aufenthalt der Eisenbahntransporte abzukürzen.

Artikel 15

Art. 15

Die Vertragsparteien empfehlen ihren jeweiligen Eisenbahnen,

die technischen Verfahren so zu gestalten, daß der Grenzaufenthalt so kurz wie möglich gehalten wird;

alles zu tun, um für bestimmte, von den Eisenbahnen festzulegende Gütertransporte ein besonderes Beförderungssystem einzuführen, das den raschen Grenzübertritt ohne nennenswerte Aufenthalte erlaubt (Güterzüge ohne nennenswerte Grenzaufenthalte).

Artikel 16

Art. 16

Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.

Titel II

Langfristig durchzuführende Maßnahmen

Artikel 17

Art. 17

Im Personenverkehr streben die Vertragsparteien den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und deren Verlegung an ihre Außengrenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich zuvor, soweit notwendig, die den Kontrollen zugrundeliegenden Gesetze und Vorschriften hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen zu harmonisieren und ergänzende Maßnahmen zum Schutz der inneren Sicherheit sowie zur Verhinderung der unerlaubten Einreise von Personen, die nicht Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind, zu ergreifen.

Artikel 18

Art. 18

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kurzfristig getroffenen Maßnahmen Gespräche einleiten, insbesondere über die folgenden Fragen:

a) Ausarbeitung von Vereinbarungen über die polizeiliche Zusammenarbeit im Bereich der präventiven Verbrechensbekämpfung und der Fahndung;

b) Prüfung der sich bei Anwendung der Abkommen über die internationale Rechtshilfe und die Auslieferung möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten, um die am besten geeigneten Lösungen für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen zu finden;

c) Suche nach Mitteln zur gemeinsamen Verbrechensbekämpfung, unter anderem durch Prüfung der etwaigen Einführung eines Rechts der polizeilichen Nacheile sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Kommunikationsmöglichkeiten und der internationalen Rechtshilfe.

Artikel 19

Art. 19

Die Vertragsparteien streben die Angleichung der Gesetze und sonstigen Vorschriften insbesondere auf folgenden Gebieten an:

im Betäubungsmittelrecht;

im Recht des Waffen- und Sprengstoffverkehrs;

im Hotelmelderecht.

Artikel 20

Art. 20

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Sichtvermerkspolitik und ihre Einreisebedingungen zu harmonisieren. Soweit erforderlich bereiten sie ferner die Harmonisierung ihrer Regelungen in bestimmten Teilbereichen des Ausländerrechts gegenüber Angehörigen von Staaten vor, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind.

Artikel 21

Art. 21

Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsame Initiativen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften

a) zur Erhöhung der Reisefreigrenzen sowie

b) im Rahmen der Gemeinschaftsfreigrenzen zur Beseitigung noch bestehender Beschränkungen bei der Einreise in die Mitgliedstaaten für Waren, deren Besitz Inländern nicht verboten ist.

Die Vertragsparteien ergreifen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften Initiativen, um zu erreichen, daß die Mehrwertsteuer für touristische Beförderungsleistungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Ausgangsland auf harmonisierter Grundlage erhoben wird.

Artikel 22

Art. 22

Die Vertragsparteien bemühen sich sowohl hinsichtlich der gemeinsamen Grenzen untereinander als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

die Freigrenzen bei Omnibussen bis zum normalen Tankinhalt (600 l) anzuheben,

die Besteuerung von Dieselkraftstoff zu harmonisieren und die Freigrenzen beim normalen Tankinhalt von Lastkraftwagen zu erhöhen.

Artikel 23

Art. 23

Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.

Artikel 24

Art. 24

Im Warenverkehr suchen die Vertragsparteien nach Möglichkeiten, um die derzeitig an den gemeinsamen Grenzen durchgeführten Kontrollen an ihre Außengrenzen oder ins Binnenland zu verlegen.

Hierzu ergreifen sie, soweit erforderlich, gemeinsame Initiativen untereinander und bei den Europäischen Gemeinschaften mit dem Ziel, die den Warenkontrollen an den gemeinsamen Grenzen zugrundeliegenden Vorschriften zu harmonisieren.

Sie beachten dabei, daß der notwendige Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen gewährleistet bleibt.

Artikel 25

Art. 25

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit mit dem Ziel fort, die Zollabfertigung von Waren, die über eine gemeinsame Grenze verbracht worden sind, durch einen systematischen und automatisierten Austausch der erforderlichen Daten zu erleichtern, die mit Hilfe des Einheitsdokuments erfaßt werden.

Artikel 26

Art. 26

Die Vertragsparteien prüfen, wie die indirekten Steuern (Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuern) im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert werden können.

Sie unterstützen zu diesem Zweck die Bemühungen der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 27

Art. 27

Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner aufgehoben werden können.

Artikel 28

Art. 28

Vor Abschluß ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.

Artikel 29

Art. 29

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion und der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 30

Art. 30

Soweit in diesem Übereinkommen vorgesehene Maßnahmen nicht bereits unmittelbar mit seinem Inkrafttreten anzuwenden sind, werden, soweit im einzelnen keine anderen Fristen vorgesehen sind, die in Titel I vorgesehenen Maßnahmen bis zum 1. Jänner 1986 und die in Titel II vorgesehenen Maßnahmen möglichst bis zum 1. Jänner 1990 durchgeführt.

Artikel 31

Art. 31

Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet der Artikel 5, 6 sowie 8 bis 16 des in Saarbrücken am 13. Juli 1984 abgeschlossenen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik.

Artikel 32

Art. 32

Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt

ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder

unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung.

Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.

Artikel 33

Art. 33

Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt. Diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.