Art. 23 Artikel 23 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 23 Artikel 23
Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.
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