Art. 16 Artikel 16 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel I Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 16 Artikel 16
Die Vertragsparteien harmonisieren an den gemeinsamen Grenzen die Öffnungszeiten der Zollkontrollstellen im Binnenschiffsverkehr.
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