Art. 27 Artikel 27 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 27 Artikel 27
Die Vertragsparteien prüfen, ob an den gemeinsamen Grenzen auf Grundlage der Gegenseitigkeit die nach Gemeinschaftsrecht zulässigen Beschränkungen bei den Freimengen für Grenzbewohner aufgehoben werden können.
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