Art. 14 Artikel 14 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel I Kurzfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 14 Artikel 14
Rückverweise
Die Vertragsparteien streben Lösungen an, die es erlauben, den durch Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verursachten Aufenthalt der Eisenbahntransporte abzukürzen.
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