Art. 29 Artikel 29 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 29 Artikel 29
Rückverweise
Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion und der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
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