Art. 32 Artikel 32 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 32 Artikel 32
Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens erfolgt
– ohne einen Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung oder
– unter dem Vorbehalt der Ratifizierung oder Billigung mit anschließender Ratifizierung oder Billigung.
Dieses Übereinkommen findet vom auf die Unterzeichnung folgenden Tage ab vorläufige Anwendung. Sein Inkrafttreten erfolgt 30 Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifizierungs- oder Billigungsurkunde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden