Art. 20 Artikel 20 — Schengener Übereinkommen
Gliederung
Titel II Langfristig durchzuführende Maßnahmen
Art. 20 Artikel 20
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Sichtvermerkspolitik und ihre Einreisebedingungen zu harmonisieren. Soweit erforderlich bereiten sie ferner die Harmonisierung ihrer Regelungen in bestimmten Teilbereichen des Ausländerrechts gegenüber Angehörigen von Staaten vor, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind.
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